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   EuGH, 26.05.2016 - C-260/14, C-261/14   

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https://dejure.org/2016,11420
EuGH, 26.05.2016 - C-260/14, C-261/14 (https://dejure.org/2016,11420)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2016 - C-260/14, C-261/14 (https://dejure.org/2016,11420)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - C-260/14, C-261/14 (https://dejure.org/2016,11420)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Județul Neamț

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Judetul Neamt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der die ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von EFRE-Mitteln bei Verstoß gegen nationales Vergaberecht

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von EU-Fördermitteln

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Judetul Neamt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1468
  • EuZW 2016, 592
  • NZBau 2016, 700
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-260/14
    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten haben, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch darf nach dieser Rechtsprechung der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-599/13

    Somvao - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-260/14
    Eine Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel hat auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-158/08

    Pometon - Zollkodex der Gemeinschaften -Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-260/14
    Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-260/14
    Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-260/14
    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist diese Erläuterung zum Verstoß gegen das nationale Recht geeignet, die Tragweite des Begriffs "Unregelmäßigkeit" in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 klarzustellen (vgl. in diesem Sinne e contrario, Urteil vom 7. April 2016, PARTNER Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 90 und 91).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-383/14

    Sodiaal International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-260/14
    Nach dieser Klarstellung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C-383/14, EU:C:2015:541, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Solche Fragen können die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1083/2006 gemäß ihrem Art. 1 u. a. die Regeln für die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle der von den Fonds finanziell unterstützten Maßnahmen auf der Grundlage der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verantwortung festlegt (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 39).

    Was erstens das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht anbelangt, ist zunächst klarzustellen, dass Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 nicht nur Verstöße gegen eine Vorschrift des Unionsrechts als solches betrifft, sondern auch Verstöße gegen Vorschriften des nationalen Rechts, die für die von den Strukturfonds geförderten Vorhaben gelten und auf diese Weise dazu beitragen, die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Verwaltung von Vorhaben, die von diesen Fonds gefördert werden, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 37 und 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Erwägung, dass diese beiden Verordnungen Teil desselben Systems sind, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleisten soll, entschieden, dass der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 einheitlich auszulegen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 34).

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    So bestimmt Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung, dass die Mitgliedstaaten finanzielle Berichtigungen vorzunehmen haben, wenn sie Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Vorhaben oder den operationellen Programmen feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 48, und vom 6. Dezember 2017, Compania Nationala de Administrare a Infrastructurii Rutiere, C-408/16, EU:C:2017:940, Rn. 64 und 65).

    Beim Erlass solcher Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts haben die Mitgliedstaaten dessen allgemeine Grundsätze sowie die Bestimmungen der Charta zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 54, und vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 38).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-376/21

    Obshtina Razlog

    Zudem belegt der öffentliche Auftraggeber mit dem Nachweis, dass der Preis des nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung vergebenen Auftrags dem Marktpreis entspricht, dass er die öffentlichen Mittel möglichst effizient eingesetzt hat und es folglich zu keiner Unregelmäßigkeit im Sinne der Unionsvorschriften über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 46, sowie vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 51).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-437/22

    Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)

    Eine Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel hat auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

    14 Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt (C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 43), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:7, Nrn. 73 und 74).

    15 Vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt (C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 38 bis 43).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Judetul Neamt festgestellt hat, "sind die Verordnungen Nr. 2988/95 und Nr. 1083/2006 ... Teil desselben Systems, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleistet, so dass der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 einheitlich auszulegen ist" (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 34).

  • EuGH, 06.12.2017 - C-408/16

    Compania Nationala de Administrare a Infrastructurii Rutiere - Vorlage zur

    Die Verordnung Nr. 1083/2006 ist somit Teil des Systems, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 34).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Regelung, also einer Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, unabhängig davon, ob sie sich für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, entgegensteht und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird, die neue Regelung somit nur für die Zukunft und, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, und vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 55).
  • EuGH, 29.06.2016 - C-260/14

    Județul Neamț

    Le 26 mai 2016, 1a Cour (cinquième chambre) a rendu l'arrêt Judetul Neamt et Judetul Bacau (C-260/14 et C-261/14, EU:C:2016:360).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 26 mai 2016, Judetul Neamt et Judetul Bacau (C-260/14 et C-261/14, EU:C:2016:360), la mention relative aux observations présentées par le gouvernement roumain doit être rectifiée comme suit :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS

    Eine Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel hat auf der Grundlage sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 einheitlich auszulegen ist, da die beiden in Rede stehenden Verordnungen Teil desselben Systems sind, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 34), ist dieser Begriff mithin im vorliegenden Fall grundsätzlich im Licht der Verordnung Nr. 1083/2006 auszulegen.

  • EuGH, 16.11.2023 - C-196/22

    Regione Lombardia und Provincia di Pavia (Mesures de reboisement)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • EuGH, 07.08.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung

  • EuGH, 07.08.2018 - C-52/17

    VTB Bank (Austria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 17.11.2022 - C-443/21

    Avicarvil Farms

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-229/21

    Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2018 - C-52/17

    VTB Bank (Austria) - Vorabentscheidungsersuchen - Angleichung von

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