Rechtsprechung
EuGH, 26.05.2016 - C-273/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Ezernieki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - ...
- Europäischer Gerichtshof
Ezernieki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ezernieki
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 12 A 4121/18
Widerruf und vollständige Rückforderung der ausgezahlten Prämien ohne Einhaltung …
Zuletzt hat er in dem Vorabentscheidungsersuchen Ezernieki gegen Lauku atbalsta dienests - C-273/15 - durch Urteil vom 26. Mai 2016 klargestellt, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die - wie hier - durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind und dass, wenn die nach der nationalen Regelung verlangte Stellung eines jährlichen Zahlungsantrages für die Beihilfe auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts nicht erfüllt wird, die Beihilfen nicht gewährt werden können.EuGH, Urteil vom 26. Mai 2016 - C-273/15 -, juris Rn. 31 und 36 f. m. w. N.
vgl. EuGH, Urteil vom 26. Mai 2016 - C-273/15 -, juris Rn. 44 ff. m. w. N.
So ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 26. Mai 2016,- C-273/15 -, juris Rn. 49.
vgl. EuGH, Urteil vom 26. Mai 2016 - C-273/15 -, a. a. O.
- EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas (Mesures de reboisement)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Empfänger einer Beihilfe nämlich verpflichtet, bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sämtliche dafür bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Rückzahlungspflicht entgegenstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 41 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-798/18
Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a. - …
34 Der Gerichtshof hat z. B. im Kern schon entschieden, die jährliche Zahlung von Beihilfen durch einen Mitgliedstaat könne nicht als endgültig betrachtet werden, da diese Beihilfen vom Begünstigten möglicherweise zurückzuzahlen seien, wenn er nicht alle Zahlungsvoraussetzungen erfüllt habe (Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 45 und 49).
- EuGH, 22.12.2022 - C-313/21
Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …
Zudem kennt das Unionsrecht unbeschadet bestimmter vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Fälle keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine geltende Vorschrift des Unionsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn sie für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Unionsgesetzgeber erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte (Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
Groenland Poultry
Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen, wie die Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags, auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde, dass der Begünstigte zur vollständigen Rückerstattung verpflichtet wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, EU:C:2012:312, Rn. 35 bis 37…, vom 7. Februar 2013, Pusts, C-454/11, EU:C:2013:64, Rn. 35 bis 37, sowie vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 41 bis 46). - EuGH, 13.07.2023 - C-313/22
ACHILLEION
Daher kann sich ein Empfänger, der als schlichte Folge der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der geförderten Operation zur Rückzahlung eines ihm gewährten Zuschusses verpflichtet ist, nicht auf den Schutz durch Art. 17 der Charta berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 49).