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   EuGH, 26.06.2001 - C-212/99   

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https://dejure.org/2001,1828
EuGH, 26.06.2001 - C-212/99 (https://dejure.org/2001,1828)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2001 - C-212/99 (https://dejure.org/2001,1828)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - C-212/99 (https://dejure.org/2001,1828)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Ehemalige Fremdsprachenlektoren - Anerkennung der erworbenen Rechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 48 EG-Vertrag; Nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ; Ehemalige Fremdsprachenlektoren; Grundregeln beim Gesetz Nr. 236) zur Reform des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 48 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 48; EG Art. 39
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) - Anerkennung der wohlerworbenen Rechte der ehemaligen Fremdsprachenlektoren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 1193
  • DVBl 2001, 1375 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).

    Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 ( GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten.
  • EuGH, 14.02.2001 - C-219/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-83/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 ( GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten.
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04

    GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265

    Das Verfahren führte zum Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien)(6).

    Sie macht geltend, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 ergäben, und beantragt die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Italien.

    Im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 hat der Gerichtshof die an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel geltenden Tarifverträge und individuellen Arbeitsverträge in Bezug auf ehemalige Fremdsprachenlektoren geprüft.

    Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 und auf die Verpflichtung der Italienischen Republik nach Artikel 228 Absatz 1 EG hin, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

    Mit diesem an die sechs fraglichen Universitäten gerichteten Schreiben wurden diese aufgefordert, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 binnen 45 Tagen nachzukommen.

    Darin führte sie aus, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen habe, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 ergäben.

    Mit ihrem nachfolgenden Schreiben vom 25. Juli 2003 antwortete die italienische Regierung auf die Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und machte geltend, dass sie Schritte unternommen habe, um dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Italienische Republik dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) immer noch nicht nachgekommen sei, und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.

    Zunächst muss festgestellt werden, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) festgestellte Verstoß gegen Artikel 39 EG noch andauert(11).

    Der genaue Umfang der Rechte, die als von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworben anzuerkennen sind, wird in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 nicht präzisiert.

    Aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 folgt nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet wäre, eine vergleichbare Kategorie von Arbeitnehmern auszumachen und sodann die Behandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren vollständig an die dieser Kategorie von Arbeitnehmern anzupassen.

    Doch muss die Italienische Republik in der Lage sein, jede Schlechterbehandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer erworbenen Rechte zu rechtfertigen; andernfalls verstieße sie weiterhin gegen ihre Pflicht, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.

    Somit ist meiner Meinung nach der Schluss zu ziehen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nicht nachgekommen ist.

    Auf der Grundlage des von ihr in der Mitteilung 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997(19) dargelegten Berechnungsverfahrens schlägt die Kommission vor, gegen die Italienische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro zu verhängen, das ab dem Tag der Verkündung des Urteils in diesem Verfahren bis zur Befolgung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 für jeden Tag, um den sich diese Befolgung verzögert, zu zahlen ist.

    Die Dauer des Verstoßes gegen Artikel 228 Absatz 1, die ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-212/99 erlassen hat, beträgt gegenwärtig vier Jahre und sieben Monate.

    Auch wenn seit dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, lässt sich dieser nicht mit dem in der Rechtssache Kommission/Frankreich geprüften übermäßig langen Zeitraum vergleichen(32).

    Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, der Italienischen Republik aufzugeben, vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert.

    - festzustellen, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben, und demnach ihren Verpflichtungen aus Artikel 228 EG nicht nachgekommen ist, indem sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und muttersprachliche Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird;.

    - der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der EG" vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 ein Zwangsgeld in Höhe von 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert;.

    7 - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 25).

    12 - Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 34).

    17 - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 30).

    Das Urteil im ursprünglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich war am 11. Juni 1991 erlassen worden, fast zehn Jahre vor dem Urteil in der Rechtssache C-212/99.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;.

    "In Durchführung des vom Gerichtshof ... am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht ...".

    Das Urteil Kommission/Italien.

    9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.

    Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur "Einhaltung des vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils".

    15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL "das vom Gerichtshof ... am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C-212/99 ... erlassene Urteil ... im Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die [sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene Erfahrung berücksichtigt wird".

    25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

    28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.

    Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser Kategorie anzupassen.

    47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

    Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare oder offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24, und vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-276/07

    Delay - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen der

    "In Durchführung des Urteils des Gerichtshofs [vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923] erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und am Istituto universitario orientale Neapel, die vorher Lektoren fremder Muttersprache waren, ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters entspricht; ...".

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss das Gesetz Nr. 230/62 als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung dienen, ob die Regelung für Personen, die als Fremdsprachenlektor tätig waren und die sprachwissenschaftlichte Mitarbeiter geworden sind, der allgemeinen Regelung für inländische Arbeitnehmer entspricht oder ob sie ihnen ein geringeres Schutzniveau zuteil werden lässt (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Da die inländischen Arbeitnehmer nach dem Gesetz Nr. 230/62 Anspruch auf Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn in Bezug auf die Gehaltssteigerungen, das Dienstalter und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung haben, müssen auch die ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, in den Genuss einer entsprechenden Wiederherstellung mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung kommen (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04

    Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht

    Allerdings verbietet Art. 12 Abs. 1 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, weil die Anforderungen des nationalen Rechts von Inländern typischerweise leichter erfüllt werden können (EuGH, Slg. 1973, 153 - Sotgiu - Rn. 11; Slg. 1997, I-689 - Meints - Rn. 44; Slg. 2001, I-4923 - Kommission/Italien - Rn. 24; Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND

    31 und 32.27: - Zitiert in Fußnote 25, Randnr. 34.28: - Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98 (Kommission/Spanien, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 19), und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34).

    57: - Vgl. insoweit meine Schlussanträge zum Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923), in denen ich darauf hingewiesen habe, dass die italienische Regierung eine ergebnisbestimmte Pflicht zur Beendigung einer diskriminierenden Behandlung von Fremdsprachenlektoren aus anderen Mitgliedstaaten hat, die bereits seit vielen Jahren bestand (Nr. 46 der Schlussanträge).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

    Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), ergeben (Randnrn. 27 bis 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. Mai 1985, Kommission/Frankreich (21/84, Slg. 1985, 1355), vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (C-441/02, Slg. 2006, I-3449), vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, Slg. 2007, I-4713), und vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal (C-150/07).
  • FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00

    Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der

    Als Beschränkung wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine nationale Maßnahme qualifiziert, die geeignet ist, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. grundlegend zur Niederlassungsfreiheit EuGH vom 30.11.1995 - Rs. C-55/94 (Gebhard), EuGHE 1995, S. 1-4196 f., Rdnr. 37; ähnlich bereits EuGH vom 31.03.1993 - Rs. C-19/92 (Kraus), EuGHE 1993, S. 1-1697, Rdnr. 32; bestätigt etwa in EuGH vom 01.02.2001 - Rs. C-108/96 (Mac Queen et al.), EuGHE 2001, S. 1-866 f., Rdnr. 26; EuGH vom 04.07.2000 - Rs. C-424/97 (Haim), EuGHE 2000, S. 1-5166, Rdnr. 57; EuGH vom 11.05.1999 - Rs. C-255/97 (Pfeiffer), EuGHE 1999, S. 1-2860, Rdnr. 19; EuGH vom 09.03.1999 - Rs. C-212/99 (Centros), EuGHE 1999, S. 1-1495, Rdnr. 34; EuGH vom 15.05.1997 - Rs. C-250/97 (Futura), EuGHE 1997, S. 1-2499, Rdnr. 26).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

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  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99

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  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

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