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   EuGH, 26.06.2019 - C-159/18   

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https://dejure.org/2019,17303
EuGH, 26.06.2019 - C-159/18 (https://dejure.org/2019,17303)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - C-159/18 (https://dejure.org/2019,17303)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - C-159/18 (https://dejure.org/2019,17303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moens

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019. André Moens gegen Ryanair Ltd. Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Flugverspätungen: Keine Entschädigung bei Treibstoff auf dem Rollfeld

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn als außergewöhnlicher Umstand?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Treibstoff auf dem Rollfeld - Verzögert sich dadurch ein Flug, steht den Passagieren keine Entschädigung zu

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung wegen Treibstoffs auf Startbahn

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Treibstoffs auf Startbahn

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1016
  • MDR 2019, 921
  • EuZW 2019, 840
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage betrifft, ob das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat, ist festzustellen, dass ein solcher Umstand definitionsgemäß nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das diesen Flug durchgeführt hatte, verbunden angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24).

    Daher kann ein solcher Umstand seiner Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26).

    Im Übrigen ist er von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26) und die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, ein Flughafenrollfeld zu schließen, für die Luftfahrtunternehmen verbindlich ist.

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
    Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sollen bei Annullierung von Flügen oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 28).

    Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29).

    Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (Urteil vom 4. Mai 2017 Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30), wobei er darauf hinweist, dass allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
    Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne dieser Bestimmung allein im Hinblick auf den einzigen Umstand zu erfolgen hat, der die Annullierung oder die erhebliche Verspätung des betreffenden Fluges verursacht hat, ohne dass vorher, wie vom vorlegenden Gericht offenbar angenommen, beurteilt werden muss, ob dieser Umstand ein "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), darstellt.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
    Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.
  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-832/18

    Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges

    Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    Der Vollständigkeit halber ist auch auf das kürzlich ergangene Urteil Moens(24) zu verweisen, das die Frage zum Gegenstand hatte, ob es als "außergewöhnlicher Umstand" einzustufen ist, wenn Treibstoff, der auf der Rollbahn eines Flughafens ausgelaufen war und nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammte, das diesen Flug durchführte, zur Schließung dieser Rollbahn und infolgedessen zu einer großen Verspätung eines Flugs geführt hat.

    24 Urteil vom 26. Juni 2019 (C-159/18, EU:C:2019:535).

    83 Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).

    84 Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18

    Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

    Der EuGH geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH Urteil vom 4. Mai - C-315/15 -, Rn. 28 - 30; Urteil vom 26. Juni 2019 - C-159/18 -, Rn. 25 - 27, beide nach juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

    56 Vgl. die kürzlich ergangenen Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 20), und vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26).

    66 Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 44), und vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    21 Urteil vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29).

    43 Urteil vom 26. Juni 2019 (C-159/18, EU:C:2019:535).

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22

    Flug verspätet: Flugsicherung ordnet Startzeitverlegung an

    Ein von außen kommender Umstand liegt dann nicht vor, wenn der Grund von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - C-159/18 -, Rn. 18, juris).

    Unter diesen Begriff fallen als sogenannte "externe" Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40 und 41 und EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21 -, Rn. 25, juris; als externe Ursachen anerkannt: die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, Urteil vom 4. Mai 2017, Pe?.ková und Pe?.ka, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26; die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens, Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34; Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte, Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29; eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26; aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen, Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-308/21

    SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en

    Dieses Problem mit dem Betanken kann somit nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den annullierten Flug hätte durchführen sollen oder das den verspäteten Flug durchgeführt hat, verbunden angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 16.09.2021 - 24 S 189/20
    Ein von außen kommender Umstand liegt dann nicht vor, wenn der Grund von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - C-159/18 -, Rn. 18, juris).
  • AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz

    Wo die "Opfergrenze" liegt und wann sie überschritten wird, lässt sich nur in einer flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Betrachtung des konkreten Falls unter Beleg durch konkrete Zahlen beurteilen (EuGH 12.05.2011 - C-294/10, BeckRS 2011, 80518 Rn. 29 f.; EuGH 04.05.2017, BeckRS 2017, 108627 Rn. 28 ff.; EuGH 26.6.2019 - C-159/18, BeckRS 2019, 12285 Rn. 25; LG Frankfurt a.M. 30.01.2020 2-24 O 117/18; BeckRS 2020, 1822; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO (1.1.2022), Art. 5 Rn. 352).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-369/18

    Martina

  • AG Frankfurt/Main, 30.10.2020 - 31 C 1897/18
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