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   EuGH, 26.07.2017 - C-175/16   

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EuGH, 26.07.2017 - C-175/16 (https://dejure.org/2017,26081)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-175/16 (https://dejure.org/2017,26081)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-175/16 (https://dejure.org/2017,26081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hälvä u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Zusätzliche Vergütungen - Kinderschutzorganisation - Kinderdorfeltern - Vorübergehende Abwesenheit der Kinderdorfeltern - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hälvä u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Zusätzliche Vergütungen - Kinderschutzorganisation - Kinderdorfeltern - Vorübergehende Abwesenheit der Kinderdorfeltern - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitszeitrichtlinie für Vertreter sogenannter "Kinderdorfeltern"

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1113
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
    Aus dem Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612), ergebe sich, dass die Abweichung in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 keine Anwendung finde, wenn nicht zum einen nachgewiesen sei, dass die Arbeitnehmer über die Zahl ihrer Arbeitsstunden entscheiden könnten, und zum anderen, dass sie nicht verpflichtet seien, zu festen Zeiten an ihrem Arbeitsplatz anwesend zu sein.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Abweichung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 89, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 für Arbeitnehmer gilt, deren gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 20, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 41).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 die Zeitspannen anzusehen sind, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 25).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
    Folglich gehören die Zeiten der Untätigkeit, die in den Zeiträumen von 24 Stunden, während deren der Vertreter der Kinderdorfeltern das Kinderdorfhaus betreut, eintreten können, zur Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitnehmers und stellen Arbeitszeit dar, wenn der Vertreter der Kinderdorfeltern verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
    Folglich gehören die Zeiten der Untätigkeit, die in den Zeiträumen von 24 Stunden, während deren der Vertreter der Kinderdorfeltern das Kinderdorfhaus betreut, eintreten können, zur Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitnehmers und stellen Arbeitszeit dar, wenn der Vertreter der Kinderdorfeltern verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 für Arbeitnehmer gilt, deren gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 20, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 41).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-175/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Abweichung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 89, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur Erbringung seiner beruflichen Leistung am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein , ist als Bestandteil der "Wahrnehmung von Aufgaben" im Sinne der Arbeitszeit-Definition des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Definition der Vorgängerrichtlinie) anzusehen, unabhängig davon, ob es während dieser Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens tatsächlich zu Arbeitsleistungen gekommen ist oder nicht (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 48f.; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 46; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 57); für die Qualifizierung der gesamten Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens" in Form der vom Arbeitgeber angeordneten persönlichen Anwesenheit am Arbeitsort als "Arbeitszeit" ist also ohne Belang, dass es während dieser Zeiten zu "beruflicher Untätigkeit" bzw. "Zeiten der Inaktivität" kommen kann (EuGH, Urteil 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 61f., 64; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 47, 50; Urteil vom 26.7.2017 - C-175/16 [Hälvä u. a.] -, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18

    Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung

    Nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs muss die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Abweichung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt wird; außerdem gilt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG lediglich für Arbeitnehmer, deren gesamte Arbeitszeit (und nicht nur ein Teil hiervon) wegen der besonderen Merkmale die in der Norm genannten Besonderheiten aufweist (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Rn. 89, vom 14. Oktober 2010 - C-428/09 [ECLI:EU:C:2010:612], Union syndicale Solidaires Isère - Rn. 40 und vom 26. Juli 2017 - C-175/16 [ECLI:EU:C:2017:617], Hälvä - Rn. 31 f.).

    Der Gerichtshof hat Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG in mehreren Entscheidungen (insbesondere in den Urteilen vom 14. Oktober 2010 - C-428/09 - und vom 26. Juli 2017 - C-175/16 -) ausgelegt und dessen Regelungsgehalt damit geklärt.

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur derzeitigen Arbeitsschutzrichtlinie RL 2003/88/EG, ebenso wie zu der Vorgängerrichtlinie RL 1993/104/EG, sind abweichende Bestimmungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung - wie hier Art. 22 der Richtlinie - so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 89, vom 21. Oktober 2010 - C-227/09, Accardo - Slg. 2010, I-10273 Rn. 58 und vom 26. Juli 2017 - C-175/16, Hälvä - juris Rn. 31; ebenso Gallner, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 2016, Art. 22 RL 2003/88/EG Rn. 14).

    Deshalb begrenzt der Gerichtshof die den Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG mögliche Abweichungsmöglichkeit u.a. von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für Fälle, in denen die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, auf das zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer "unbedingt Erforderliche" (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-175/16, Hälvä - juris Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15

    WaB-Gruppen; familienähnliche Betreuung; SOS-Kinderdorfeltern; Vergleichbarkeit;

    Dieser Ausnahmetatbestand ist grundsätzlich eng auszulegen, denn nach der Rechtsprechung des EuGH soll der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie grundsätzlich auf das "unbedingt Erforderliche begrenzt" werden (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Es muss nämlich erwiesen sein, dass die "gesamte Arbeitszeit" der Arbeitnehmer wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 32).

    Ferner sieht der EuGH die "besonderen Merkmale" auch nicht als erfüllt an, wenn der Arbeitgeber die Anzahl der Dienste zuvor festlege und den Beginn und das Ende der Arbeitszeit durch im Voraus aufgestellte Listen bestimme (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 36).

    Eine für den Arbeitnehmer bestehende Berichtspflicht über seine verrichtete Tätigkeit stelle ein dem Arbeitgeber zur Verfügung stehendes Kontrollmittel dar, so dass die Arbeitszeit messbar sei (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 37 f.).

    Anders als die Klägerin meint, ergibt sich eine freie Bestimmbarkeit der Arbeitszeit nicht daraus, dass die Erzieher während der 24-Stunden-Dienste Zeiten von Untätigkeit bis zu einem gewissen Grad selbst bestimmen können (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 39).

    Doch selbst wenn sie diesen Ort bei Abwesenheit der Kinder verlassen können, führt dies nicht zur freien Bestimmung ihrer Arbeitszeit, denn die Untätigkeit wird dann nicht von den Arbeitnehmern selbst, sondern durch die Abwesenheitszeiten der Kinder bestimmt, was überdies ggf. auch nur Teile der Arbeitszeit betrifft (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 43 f.).

    Grund dieser Ausnahmemöglichkeit sei eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende besondere Bindung in Bezug auf Vertrauen und Verpflichtung, aufgrund derer "angenommen werden (könne), dass die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird, oder dass sie von dem beschäftigten Familienmitglied festgelegt werden kann" (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 45, 47).

    Dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer erzieherische Aufgaben beinhalte und den emotionalen Beziehungen von Eltern vergleichbar sei, betreffe hingegen nur die Beziehung zu den Kindern und erlaube keine Zuordnung unter Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 48; ausführlicher EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. April 2017, C-175/16, juris Rn. 78).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-254/18

    Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 17 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen so ausgelegt werden müssen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 31, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 38).
  • BAG, 28.04.2021 - 7 AZR 212/20

    Sachgrundlose Befristung - Höchstdauer - Dienstreise - Verlängerung

    Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass sich die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (EuGH 26. Juli 2017 - C-175/16 - Rn. 25 mwN; EuArbRK/Gallner 3. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 3 mwN) .
  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25, sowie vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das wesentliche Merkmal der Pflegeelterntätigkeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, das in der Pflicht zur durchgängigen Eingliederung des Kindes in den Haushalt und die Familie des Pflegeelternteils besteht, diese Tätigkeit von derjenigen der Vertreter der Kinderdorfeltern unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617) ergangen ist.

    Die Vertreter der Kinderdorfeltern unterlagen nämlich nicht einer derartigen Verpflichtung, und ihre Arbeitszeit war durch das zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis weitgehend im Voraus festgelegt, da zum einen die Zahl der von ihnen jährlich abzuleistenden Arbeitszeiträume von 24 Stunden vertraglich vereinbart war und zum anderen der Arbeitgeber im Voraus Listen erstellte, in denen in regelmäßigen Abständen die Zeiträume von 24 Stunden angegeben waren, in denen der Vertreter der Kinderdorfeltern mit der Führung eines Kinderdorfhauses betraut war (Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 33).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Ferner wurde bereits entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 für Arbeitnehmer gilt, deren gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur derzeitigen Arbeitsschutzrichtlinie RL 2003/88/EG, ebenso wie zu der Vorgängerrichtlinie RL 1993/104/EG, sind abweichende Bestimmungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung - wie hier Art. 22 der Richtlinie - so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 89, vom 21. Oktober 2010 - C-227/09, Accardo - Slg. 2010, I-10273 Rn. 58 und vom 26. Juli 2017 - C-175/16, Hälvä - juris Rn. 31; ebenso Gallner, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 2016, Art. 22 RL 2003/88/EG Rn. 14).

    Deshalb begrenzt der Gerichtshof die den Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG mögliche Abweichungsmöglichkeit u.a. von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für Fälle, in denen die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, auf das zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer "unbedingt Erforderliche" (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-175/16, Hälvä - juris Rn. 31).

    Dafür könnte das vom Gerichtshof der Europäischen Union betonte hohe Schutzniveau des unionsrechtlichen Arbeitszeitschutzes sprechen, dass eine restriktive Auslegung abweichender Bestimmungen als Ausnahmen von der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung - wie hier die Art. 18 und 19 RL 2003/88/EG - gebietet (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8389 = juris Rn. 89, vom 21. Oktober 2010 - C-227/09, Accardo - Slg. 2010 I-10273 = juris Rn. 58 und vom 26. Juli 2017 - C-175/16 Hälvä NZA 2017, 1113 Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 LC 2/18

    Bereitschaftsdienst; G7-Gipfel; Ruhezeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

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