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   EuGH, 26.07.2017 - C-196/16, C-197/16   

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EuGH, 26.07.2017 - C-196/16, C-197/16 (https://dejure.org/2017,26063)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-196/16, C-197/16 (https://dejure.org/2017,26063)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-196/16, C-197/16 (https://dejure.org/2017,26063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Corridonia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Nachholbarkeit einer UVP (Biogasanlage)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Comune di Corridonia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1611
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH - C-197/16 (anhängig)

    Bartolini u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-196/16 und C-197/16.

    Comune di Loro Piceno (C-197/16),.

    Aldo Alessandrini (C-197/16).

    VBIO2 Società Agricola Srl (C-197/16),.

    Azienda Sanitaria Unica Regionale - Marche (ASUR Marche) (C-197/16),.

    ASUR Marche - Area Vasta 3 (C-197/16),.

    Comune di Colmurano (C-197/16),.

    Comune di Loro Piceno (C-197/16),.

    In den Rechtssachen C-196/16 und C-197/16 hat das Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    Wie der Gerichtshof auch ausgeführt hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58).

    Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Möglichkeit zur Legalisierung nur eingeräumt werden darf, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleihen wie einer vorherigen Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen die notwendigen Schritte unternommen haben, um für ihr Projekt gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, dass die Weigerung der zuständigen Behörden, diesen Anträgen nachzukommen, auf nationale Bestimmungen gestützt wurde, deren Unionsrechtswidrigkeit erst später durch ein Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) festgestellt wurde, und dass der Betrieb der Anlagen ausgesetzt wurde, eher dafür spricht, dass die vorgenommenen Legalisierungen nach dem nationalen Recht nicht unter ähnlichen Bedingungen zulässig waren wie denen, die in der dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61), zugrunde liegenden Rechtssache in Rede standen, und nicht darauf gerichtet waren, das Unionsrecht zu umgehen.

  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Möglichkeit zur Legalisierung nur eingeräumt werden darf, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleihen wie einer vorherigen Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37).

    Dasselbe würde für eine gesetzgeberische Maßnahme gelten, die es - ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände - zulassen würde, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt, und zwar selbst dann, wenn diese Maßnahme nur Vorhaben beträfe, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar wäre, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 38 und 43).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    Was die Möglichkeit angeht, unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren im Nachhinein das Unterbleiben einer gemäß der Richtlinie 85/337 für ein Projekt erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu heilen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie Projekte im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung dieser Prüfung unterzogen werden müssen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 42).

    Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    Ebenso ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, alle durch das Unterbleiben einer nach dem Unionsrecht erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schäden zu ersetzen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Möglichkeit zur Legalisierung nur eingeräumt werden darf, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).
  • EuGH, 04.03.2015 - C-534/13

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-196/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 191 AEUV, dessen Abs. 2 allgemeine Ziele der Union im Umweltbereich festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen unerheblich ist.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Möglichkeit zur Legalisierung darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder nicht anzuwenden, und bleibt somit die Ausnahme (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unionsrecht verbietet aber nicht, dass während oder sogar nach der Durchführung des Projekts zu seiner Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die eine solche Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder nicht anzuwenden, und zum anderen, dass die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieses Projekts umfasst, sondern auch die seit der Durchführung dieses Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 43, sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn 30).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Die Kommission stützt ihr Vorbringen auch auf die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30), die bestätigten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden könne.

    Irland macht geltend, dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall daher von denjenigen in den Rechtssachen unterscheide, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien, auf die die Kommission Bezug nehme.

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Demgegenüber enthält die Richtlinie 85/337 keine Bestimmungen dazu, welche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zur vorherigen Prüfung zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 34).

    Diese Verpflichtung richtet sich an jede Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und insbesondere an die nationalen Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    Was die Möglichkeit angeht, dieses Unterbleiben im Nachhinein zu heilen, steht die Richtlinie 85/337 nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen; eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 und 38).

    Eine im Rahmen eines solchen Legalisierungsverfahrens nach dem Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage vorgenommene Prüfung kann sich nicht auf die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage beschränken, sondern muss auch die seit ihrer Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 41).

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Jedenfalls unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Grund von denen, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien.

    Nach der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt das Unionsrecht im Fall der Verletzung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung von den Mitgliedstaaten, zumindest die sich daraus ergebenden rechtswidrigen Folgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - Rs. C-196/16 und C-197/16 -, juris RdNr. 37).
  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

    Das Unionsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, wenn diese Möglichkeit den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden und somit die Ausnahme bleibt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 [ECLI:EU:C:2017:589] - Rn. 34, 37 f. m.w.N.).

    Wenn eine Anlage bereits errichtet und in Betrieb ist, verbietet es die UVP-Richtlinie nicht, zur Legalisierung der Anlage eine UVP durchzuführen, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden keine Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 ).

    Einer Umgehung des Unionsrechts wirkt zudem entgegen, dass auch der Betrieb einer Hochspannungsfreileitung nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG a.F. der Planfeststellung bedarf, so dass der Ausspruch der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zwar einen Bau nicht rückgängig macht, aber den Betrieb der Leitung hindert, so den Verstoß gegen das Unionsrecht bis zur Fehlerbehebung wirtschaftlich effektiv sanktioniert und seiner Durchsetzung den nötigen Nachdruck verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 - BVerwGE 159, 95 Rn. 30 und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2017 in den Verfahren C-196/16 und C-197/16 [ECLI:EU:C:2017:249] - Rn. 41).

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die maßgeblichen Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der Behebung von Verstößen gegen die UVP-Pflicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend geklärt sind (insbesondere EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 64 f., vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - Rn. 55 ff., vom 17. November 2016 - C-348/15 [ECLI:EU:C:2016:882] - Rn. 36 ff., vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129] - Rn. 29 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

    vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 35 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, BVerwGE 159, 95 = juris Rn. 18.

    EU 2018, Nr. C 142, 14 = juris Rn. 30, und vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 38, 41; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, NVwZ 2018, 1647 = juris Rn. 39, 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1630/17 -, NWVBl. 2018, 293 = juris Rn. 16; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 Bs 248/17 -, ZUR 2018, 546 = juris Rn. 35.

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 3.17

    Nachteilige Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

    Das Unionsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, wenn diese Möglichkeit den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden und somit die Ausnahme bleibt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 [ECLI:EU:C:2017:589] - Rn. 34, 37 f. m.w.N.).

    Wenn eine Anlage bereits errichtet und in Betrieb ist, verbietet es die UVP-Richtlinie nicht, zur Legalisierung der Anlage eine UVP durchzuführen, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden keine Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 ).

    Einer Umgehung des Unionsrechts wirkt zudem entgegen, dass auch der Betrieb einer Hochspannungsfreileitung nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG a.F. der Planfeststellung bedarf, so dass der Ausspruch der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zwar einen Bau nicht rückgängig macht, aber den Betrieb der Leitung hindert, so den Verstoß gegen das Unionsrecht bis zur Fehlerbehebung wirtschaftlich effektiv sanktioniert und seiner Durchsetzung den nötigen Nachdruck verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 - BVerwGE 159, 95 Rn. 30 und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2017 in den Verfahren C-196/16 und C-197/16 [ECLI:EU:C:2017:249] - Rn. 41).

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die maßgeblichen Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der Behebung von Verstößen gegen die UVP-Pflicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend geklärt sind (insbesondere EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 64 f., vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - Rn. 55 ff., vom 17. November 2016 - C-348/15 [ECLI:EU:C:2016:882] - Rn. 36 ff., vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129] - Rn. 29 ff.).

  • VG Arnsberg, 17.10.2017 - 4 K 2130/16

    Windenergieanlagen in Werl-Hilbeck - Klage abgewiesen

    vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-196/16 und C-197/16 -, juris.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-196/16 und C-197/16 -, Rn. 42.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Sollte es zutreffen, dass die Durchführung des Windfarmprojekts noch nicht begonnen hat, wäre es aber jedenfalls wohl nicht erforderlich, die Wirkungen der Genehmigung vom 30. November 2016 während der Dauer der durch den Erlass und das Rundschreiben von 2006 vorgeschriebenen Umweltprüfung aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 43, sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30).
  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 9.19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung

    In dieser Situation kann eine realitätsnahe und am Zweck der Verlängerungsprüfung ausgerichtete Prüfung der Auswirkungen einer Anlage nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte Sachlage gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42 f. m.w.N. und vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u.a. [ECLI:EU:C:2017:589], Comune di Corridonia - NVwZ 2017, 1611 Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    93 Zur UVP-Richtlinie Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 34).

    96 Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65), vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 46), sowie vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    109 Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57), vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87), vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 bis 43).

    110 Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57), vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87), vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

  • BVerwG, 25.01.2024 - 7 VR 1.24

    Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 8 B 1600/19
  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 22 B 17.124

    Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

  • BVerwG, 25.01.2024 - 7 VR 2.24

    Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

  • BVerwG, 18.02.2021 - 4 B 25.20

    Reichweite der UVP beim Bau einer Erdgasfernleitung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19

    Abänderungsverfahren; Heilung von Mängeln einer allgemeinen Vorprüfung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1620/17

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Koblenz, 23.11.2017 - 4 K 10/17

    Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist

  • VG Kassel, 17.02.2020 - 7 K 6271/17

    Windenergie; Drittanfechtung durch Naturschutzvereinigung; "verspätete"

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

  • BVerwG, 24.07.2019 - 4 B 1.18

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 B 22.1073

    Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für Nutzung einer Dorfmühle zur

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VG Hamburg, 24.08.2018 - 7 E 1842/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2018 - 2 K 3/17

    Aussetzung des Verfahrens zur Heilung materiell-rechtlicher Mängel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 8 B 1348/17

    Gefahren für den Rotmilan und den Schwarzstorch durch den Betrieb mehrerer

  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 35.19

    Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge; Umfang des Anspruchs auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 13 A 2224/18

    Betreffen eines grenzüberschreitenden Güterverkehrskorridors und faktische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1621/17

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1630/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1633/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1632/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1631/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

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