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   EuGH, 26.07.2017 - C-490/16, C-646/16   

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https://dejure.org/2017,26049
EuGH, 26.07.2017 - C-490/16, C-646/16 (https://dejure.org/2017,26049)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-490/16, C-646/16 (https://dejure.org/2017,26049)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-490/16, C-646/16 (https://dejure.org/2017,26049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A.S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A.S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

  • faz.net (Pressebericht, 26.07.2017)

    Dublin-Regeln gelten auch im Ausnahmezustand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dublin III - und die Flüchtlingskrise

  • lto.de (Pressebericht, 26.07.2017)

    Asyl in Flüchtlingskrise: Wer einreisen lässt, ist zuständig

  • spiegel.de (Pressebericht, 26.07.2017)

    EU-Asylrecht: Solidarität mit Flüchtlingen? Euer Problem!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dublin-III-Verordnung: Keine Ausnahmen im EU-Asylrecht - Einreise ohne Visum ist nicht legal

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.07.2017)

    EU-Asylrecht: Prüfstand für Merkels Flüchtlingspolitik

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zäune bauen in Luxemburg

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung und Verantwortung - Asyl-Entscheidungen des EuGH als Rückspiel an die Politik?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klarheit im Gemischtwarenladen "Flüchtlingskrise"

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Asylfragen vor dem EuGH - ein Balanceakt zwischen Solidarität und Rechtsstaatlichkeit

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das EU-Recht in der Krise - ein schwieriges Verhältnis

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
    Darin heißt es, dass der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), entschieden, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Zuständigkeitskriteriums für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann.

    Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 12 und 13 der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Kriterien eine vergleichbare Rolle beim Ablauf des durch diese Verordnung eingeführten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und damit bei der Anwendung der Verordnung spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41 bis 44).

    Auch die Entwicklungen, denen das System der Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats unterworfen war, und die Ziele dieses Systems, die vom Gerichtshof in den Rn. 45 bis 59 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), hervorgehoben wurden, sind für die Kontrolle der Anwendung von Art. 13 der Verordnung relevant.

    Überdies ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), ergangen ist, der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für die Prüfung des fraglichen Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich anerkannt hatte.

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
    Zweitens geht zu der in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Frist zum einen aus dem Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Absätzen dieses Artikels und zum anderen aus dem Fehlen jeder näheren Angabe in dieser Bestimmung zum Beginn der dort vorgesehenen Frist hervor, dass sie nur die Folgen des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist für die Vornahme der Überstellung präzisiert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 50).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Daher ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit seiner Entstehungsgeschichte, dass eine Überstellungsentscheidung dem Betroffenen erst zugestellt werden darf, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 33).

    Insoweit gilt eine zustimmende Antwort als grundsätzliches Einverständnis zur Überstellung des Betroffenen, und diesem Einverständnis folgt im Allgemeinen der Vollzug der Überstellung im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 29 der Dublin-III-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 50).

    Dieses Rechtsmittel, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Anwendung der in ihrem Kapitel III genannten Kriterien als auch hinsichtlich der Beachtung der u. a. in ihrem Kapitel VI vorgesehenen Verfahrensgarantien und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat erfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 26 bis 28, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, 47 und 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 36 und 37).

    Daraus ergibt sich, dass der Erlass einer solchen Entscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - selbst wenn ihre Zustellung erst nach dieser Antwort stattfinden sollte - weder zum Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz noch zum Ziel der Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte der betroffenen Person beitragen könnte, da die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung zwangsläufig nach ihrer Zustellung erfolgt (vgl. insoweit Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 54).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    3 Eine detailliertere Schilderung dieser Ereignisse findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 1 bis 18).

    4 Eine erhebliche Zahl Flüchtlinge gelangte außerdem über die "Westbalkanroute" in die Union, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 7 bis 18) dargelegt habe.

    113 Vgl. Nr. 4 meiner Schlussanträge in der Rechtssache AS und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443).

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