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   EuGH, 26.07.2017 - C-560/15   

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EuGH, 26.07.2017 - C-560/15 (https://dejure.org/2017,26065)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-560/15 (https://dejure.org/2017,26065)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-560/15 (https://dejure.org/2017,26065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europa Way und Persidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Rundfunkübertragung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Rundfunkübertragung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Europa Way und Persidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Rundfunkübertragung - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1450
  • EuZW 2017, 783
  • MMR 2017, 808
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 19.10.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten außerdem die Unabhängigkeit der NRB zu gewährleisten, damit diese ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 54, vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 33).

    Mit der Richtlinie 2009/140 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus deren 13. Erwägungsgrund ergibt, die Unabhängigkeit der NRB zu stärken, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen (Urteile vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 32 und 34, sowie vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 45).

    Dieses Ziel der Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der NRB findet seinen Ausdruck in Art. 3 Abs. 3a der Rahmenrichtlinie (Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 47).

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts zu beschränken und diese Bestimmungen in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise auszulegen; diesem obliegt es, im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften und Maßnahmen mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 51).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 92, und vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 50).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Erstens ist in Anbetracht des in Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie genannten Ziels der Wettbewerbsförderung und angesichts der Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Entgelt für die Vergabe der Funkfrequenzen in einer angemessenen Höhe festzusetzen, die u. a. den Wert der Nutzung der Funkfrequenzen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen, technologischen und wettbewerblichen Situation auf dem betreffenden Markt erfordert (vgl. entsprechend Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 27 und 28, sowie vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und 51).

    Insoweit kann die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zwar eine geeignete Methode für die Ermittlung des Werts der Funkfrequenzen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 52), allerdings ist darauf zu achten, dass der Ausgangspreis bei der Versteigerung nicht so hoch bemessen wird, dass er neue Betreiber am Markteintritt hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 30).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) und muss von den Organen der Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf diesen Grundsatz kann sich jeder berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-85/10

    Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Erstens ist in Anbetracht des in Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie genannten Ziels der Wettbewerbsförderung und angesichts der Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Entgelt für die Vergabe der Funkfrequenzen in einer angemessenen Höhe festzusetzen, die u. a. den Wert der Nutzung der Funkfrequenzen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen, technologischen und wettbewerblichen Situation auf dem betreffenden Markt erfordert (vgl. entsprechend Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 27 und 28, sowie vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und 51).

    Insoweit kann die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zwar eine geeignete Methode für die Ermittlung des Werts der Funkfrequenzen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 52), allerdings ist darauf zu achten, dass der Ausgangspreis bei der Versteigerung nicht so hoch bemessen wird, dass er neue Betreiber am Markteintritt hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 30).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Was zweitens die Anforderung betrifft, dass das Auswahlverfahren auf nicht diskriminierenden Kriterien basieren muss, besagt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem diese Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten außerdem die Unabhängigkeit der NRB zu gewährleisten, damit diese ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 54, vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 33).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 92, und vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 50).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) und muss von den Organen der Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-376/13

    Kommission / Bulgarien

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Die letztgenannte Voraussetzung bedeutet, dass diese Kriterien geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Kommission/Bulgarien, C-376/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:266, Rn. 65 und 84).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
    Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können (Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

  • EuGH, 28.07.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

  • EuGH, 19.06.2014 - C-556/12

    TDC

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

    Vielmehr erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf sämtliche Entscheidungen, die die Regulierungsbehörde im Rahmen der ihr durch Art. 8 bis 13 RRL zugewiesenen Regulierungsaufgaben trifft und zu denen nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 RRL auch die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste gehört (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-560/15 [ECLI:EU:C:2017:593], Persidera - Rn. 54 f.).
  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer späteren Entscheidung festgestellt, dass Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie i.V.m. deren elftem Erwägungsgrund sowie Art. 8 und Art. 9 der Rahmenrichtlinie es grundsätzlich erlauben, auf Grund eines begrenzten Frequenzspektrums und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Frequenzen die Zahl der zu vergebenden Frequenznutzungsrechte zu beschränken, sofern die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist, den Zielen nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie nicht zuwiderläuft und die Vergabe der Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien erfolgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-560/15 [ECLI:EU:C:2017:593], Europa Way u.a. - Rn. 72 f.).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113" Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593" Rn. 35).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

    Was die Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen betrifft, erlaubt es der im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsrahmen grundsätzlich, aufgrund eines begrenzten Frequenzspektrums und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Frequenzen die Zahl der zu vergebenden Frequenznutzungsrechte zu beschränken (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 73).

    Die Mitgliedstaaten können insoweit - unter Beachtung der im anwendbaren Rechtsrahmen festgelegten Ziele und Pflichten - frei zwischen der Durchführung von wettbewerbsorientierten und vergleichenden Verfahren wählen, seien sie unentgeltlich oder entgeltlich, wobei das nationale Gericht zu prüfen hat, ob ein solches Auswahlverfahren mit diesen Zielen und Pflichten im Einklang steht (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Somit hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts zu beschränken und diese Bestimmungen in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise auszulegen; diesem obliegt es, im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 36).
  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

    Doivent, en outre, être pris en considération les principes et objectifs du domaine dont relève l'acte en cause (voir, en ce sens, arrêts du 9 mars 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, points 56 et 57, et du 26 juillet 2017, Europa Way et Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, point 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    7 Das Bestreben des Gerichtshofs, den innerstaatlichen Gerichten sachdienliche Hinweise zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu geben, entspricht ständiger Rechtsprechung; vgl., statt vieler, Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 49 bis 51), vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 17 und 19), vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber (C-354/16, EU:C:2017:539, Rn. 61), und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera (C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35 und 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

    12 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera (C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

    17 Das Bestreben des Gerichtshofs, den innerstaatlichen Gerichten sachdienliche Hinweise zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu geben, entspricht ständiger Rechtsprechung; vgl., statt vieler, Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 49 bis 51), vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 17 und 19), vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber (C-354/16, EU:C:2017:539, Rn. 61), und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera (C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35 und 36).
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