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   EuGH, 26.07.2017 - C-599/14 P, C-79/15 P   

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EuGH, 26.07.2017 - C-599/14 P, C-79/15 P (https://dejure.org/2017,26067)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-599/14 P, C-79/15 P (https://dejure.org/2017,26067)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-599/14 P, C-79/15 P (https://dejure.org/2017,26067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / LTTE

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurde, zu Unrecht für nichtig erklärt hat, und verweist die Sache an das Gericht zurück

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rat / LTTE

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten muss, wobei insbesondere dem Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, sowie vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66).

    Soweit der Rat bestreitet, dass in der für die streitigen Rechtsakte gegebenen Begründung dargetan werden muss, dass er überprüft hat, ob der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung, ob die Begründung hinreichend ist, der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründungspflicht soll nämlich dem Betroffenen ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100).

    Insoweit ist der Rat, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).

    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 124, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 69).

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 150, sowie vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Denn diese Anforderung dient dem Schutz der betroffenen Personen und Organisationen, indem sichergestellt wird, dass ihre Aufnahme in die streitige Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68).

    Dürfte der Rat, wie er meine, öffentliche Informationen zur Begründung für die Belassung auf der streitigen Liste heranziehen, liefe das dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffen worden sei, und dem Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711), zuwider.

    Mit diesem Erfordernis soll, da die Union über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Beteiligung einer Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten anzustellen, sichergestellt werden, dass der Beschluss des Rates über die erstmalige Aufnahme dieser Person oder Organisation in die streitige Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die dem Rat die Feststellung ermöglicht, dass die Gefahr besteht, dass die betroffene Person oder Organisation, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, weiterhin an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 69, 79 und 81).

    Bei Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern hingegen kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 82).

  • EuG - T-508/11 (anhängig)

    LTTE / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:885), mit dem dieses.

    Mit Klageschrift, die am 28. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging und am 19. Oktober 2011 berichtigt wurde, erhoben die LTTE eine unter dem Aktenzeichen T-508/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011, soweit dieser Rechtsakt sie betraf.

    Die LTTE stützten ihre Anträge auf sieben Klagegründe, von denen sechs den Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 gemeinsam waren und ein siebter nur in der Rechtssache T-508/11 angeführt wurde.

    Mit dem siebten Klagegrund, der lediglich in der Rechtssache T-508/11 geltend gemacht wurde, wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gerügt.

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:885), mit dem dieses.

    Mit Klageschrift, die am 11. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die LTTE eine unter dem Aktenzeichen T-208/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 83/2011, soweit dieser Rechtsakt sie betraf.

    Die LTTE stützten ihre Anträge auf sieben Klagegründe, von denen sechs den Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 gemeinsam waren und ein siebter nur in der Rechtssache T-508/11 angeführt wurde.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 124, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 69).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss somit jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 30, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss somit jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 30, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C-200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 70).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Die Begründungspflicht soll nämlich dem Betroffenen ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss somit jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 30, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Nach Verkündung der Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), wurde das Verfahren automatisch wieder aufgenommen.

    Mit nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 5. September 2017 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien aufgefordert, zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zum anderen ergebe sich aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), dass eine Liste mit als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen wie die im vorliegenden Fall verwendete, nicht als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde angesehen werden könne.

    Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Rat und die Kommission ihre Stellungnahmen zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zudem bestätige das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), dass sich der Rat auf Entscheidungen von Behörden von Drittstaaten und auf Beweise, die keine Beschlüsse zuständiger nationaler Behörden seien, stützen dürfe, um den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen.

    Zudem hat er auf die Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), verwiesen, um darzutun, dass die Klage abzuweisen sei.

    Was die Benennungen als FTO und SDGT anbelangt, trägt der Rat insbesondere vor, die in der Begründung enthaltenen Angaben seien hinreichend genau, um es der Klägerin zu ermöglichen, vor den zuständigen nationalen Behörden einen Rechtsbehelf einzulegen, und die vorgelegten Beweise genügten der Begründungspflicht im Sinne der Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt und dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss daher jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Unterscheidung vornimmt zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste, um die es in seinem Abs. 4 geht, und der Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste, die in seinem Abs. 6 geregelt wird (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58).

    Ferner kommt es nach der Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, darauf an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste bzw. seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass diese im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung zulässt (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der streitigen Liste stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51).

    Im Übrigen ist der Rat, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54).

    Was zweitens die Benennung als FTO und die Benennung als SDGT angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass sich der Begriff "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings auch, dass der Rat, bevor er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24).

    Der Rat ist folglich verpflichtet, in der Begründung für Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass er die Wahrung dieser Rechte überprüft hat (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn er in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern in gedrängter Form die Gründe angibt, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Rat seiner Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen von zumindest einem Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Genüge getan hat, ist daran zu erinnern, dass er, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er verlangt jedoch nicht, dass jeder neue Umstand, den der Rat zur Rechtfertigung der Belassung der betroffenen Person oder Organisation auf der streitigen Liste heranzieht, Gegenstand eines nationalen Beschlusses war, den die zuständige Behörde nach dem Beschluss erlassen hat, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt worden war (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 62).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat dann, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof zum von der Klägerin in erster Linie vorgebrachten Argument im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22), entschieden hat, dass der Begriff "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sich nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann.

    Die Auslegung des Gerichtshofs findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Zum hilfsweise vorgetragenen Argument ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rat, wenn er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, und in der Begründung seiner eigenen Entscheidungen Angaben machen muss, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck hat der Rat in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern gegebenenfalls in gedrängter Form die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    In Rn. 36 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hat der Gerichtshof im Hinblick auf diese Regeln die Begründung gewürdigt, die für die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 gegeben wurde, in der der Rat zum einen mitgeteilt hatte, die indische Regierung habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 1992 auf der Grundlage des Unlawful Activities Act 1967 (Gesetz über illegale Aktivitäten von 1967) verboten und sie anschließend in die Liste terroristischer Organisationen im Anhang des Unlawful Activities Prevention (Amendment) Act 2004 (Änderungsgesetz von 2004 zum Gesetz zur Prävention illegaler Aktivitäten) aufgenommen, und zum anderen angegeben hatte, dass die Sections 36 und 37 des Unlawful Activities Act 1967 Vorschriften über eine Anfechtung und Überprüfung der indischen Liste von Personen und Organisationen enthielten, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, dass der Beschluss, die LTTE als rechtswidrige Vereinigung zu verbieten, vom indischen Innenminister regelmäßig überprüft worden sei, dass die letzte Überprüfung am 14. Mai 2012 stattgefunden habe und dass der indische Innenminister nach einem Urteil des aufgrund des Unlawful Activities Act 1967 errichteten Gerichts am 11. Dezember 2012 die Auflistung der LTTE als eine terroristische Organisation bestätigt habe.

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), festgestellt, dass die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 nicht die geringsten Angaben enthielt, die den Schluss zuließen, dass der Rat überprüft hatte, ob der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen war, und dass sich der Begründung, die für diese Verordnung gegeben wurde, somit nicht entnehmen ließ, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hatte.

    Es ist festzustellen, dass, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), ergangen ist, diese Angaben nicht den Schluss zulassen, dass der Rat überprüft hat, ob die amerikanischen Beschlüsse unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen und Organisationen ergangen waren.

    Der Gerichtshof hat folglich entschieden, dass der Rat verpflichtet war, die Belassung des Namens der Klägerin auf diesen Listen durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, wobei diese Angaben anderen Quellen als innerstaatlichen Beschlüssen zuständiger Behörden entnommen werden konnten (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 33 und Rn. 35 bis 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 55 und 57 bis 72).

    Zu diesen Tatsachen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs über die Einhaltung der Begründungspflicht hinaus - von der im vorigen Klagegrund die Rede war - prüfen muss, ob die angeführten Gründe erwiesen sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

    Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und Rechtsmittelurteil, Rn. 49).

    Nach dem Gerichtshof obliegt es außerdem im Bestreitensfall dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und Rechtsmittelurteil, Rn. 49).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51), und im Rechtsmittelurteil (Rn. 29) entschieden hat, dass der Rat bei einer Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 den Namen der betroffenen Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern belassen darf, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht.

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ergänzt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an den terroristischen Aktivitäten fortbesteht, gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, insbesondere, ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen worden ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und Rechtsmittelurteil, Rn. 30).

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf einer Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Die Auslegung des Gerichtshofs findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), befand der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hatte, ob in diesem Drittstaat die Verteidigungsrechte gewahrt worden waren.

    Nach der Rechtsprechung kann sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung auf dieser Liste erhebliche Zeit verstrichen ist, nicht darauf beschränken, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, festzustellen, dass dieser Beschluss weiter in Kraft ist, sondern er hat eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die neueren Tatsachen, die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützen, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und in Rn. 49 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten konnte, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützte, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammten.

    Der Gerichtshof führte weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat oblag, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Wenn neuere Tatsachen angegeben werden, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu rechtfertigen, muss der Unionsrichter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen insbesondere prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gerichtshof zufolge der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Es fragt insbesondere danach, ob die Gründe, die das Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), dessen Tenor im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt wurde, veranlasst haben, die Rechtsakte des Rates, mit denen die LTTE in den Jahren 2011 bis 2014 auf dieser Liste belassen wurde, für nichtig zu erklären, auch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates geltend gemacht werden können.

    Dies wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt.

    Wie sich nämlich aus Rn. 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), ergebe, stelle die Belassung einer Person oder Organisation auf dieser Liste in Wirklichkeit eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste dar.

    Zum anderen ist die in Rn. 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), getroffene Feststellung, wonach die Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste darstellt, im Rahmen der Prüfung zu sehen, ob die Gefahr einer Beteiligung dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, da die einzig relevante Frage für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit dieser Aufrechterhaltung im Prinzip die ist, ob sich seit der fraglichen Aufnahme in die Liste oder seit deren letzter Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf diese Gefahr nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

    Diese Unterscheidung erklärt sich durch den Umstand, dass die Belassung einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste nicht nur die Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt, sondern vor allem voraussetzt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 59 bis 61).

    Wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ausgesprochenen und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigten Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen die Belassung der LTTE auf der Liste in den Jahren 2011 bis 2014 angeordnet wurde, die Gültigkeit der Beschlüsse und der Verordnung des Rates, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zu prüfen.

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

    Was die Voraussetzungen angeht, unter denen der Rat im Rahmen der Überprüfung der Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 beschließen kann, diese Aufnahme aufrechtzuerhalten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Unterscheidung trifft zwischen einerseits der erstmaligen Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in diese Liste, um die es in Abs. 4 dieses Artikels geht, und andererseits dem Verbleib einer bereits in diese Liste aufgenommenen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf ihr, der in Abs. 6 geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58).

    Hingegen ist dieses Organ bei Folgeentscheidungen über eine Belassung auf dieser Liste gehalten, Gesichtspunkte aufzuführen, anhand deren sich nachweisen lässt, dass es geprüft hat, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist nicht nur zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, sondern es sind auch neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52 und 54).

    Was die Frage angeht, ob diese Gründe ausreichten, um zu belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), in dem es um die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte ging, mit denen die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 für die Jahre 2011 bis 2014 aufrechterhalten wurde, zunächst darauf hingewiesen hat, dass zwischen dem im Jahr 2001 erfolgten Erlass der Beschlüsse des Vereinigten Königreichs, die der erstmaligen Aufnahme der LTTE in diese Liste zugrunde gelegt wurden, und dem Erlass der Rechtsakte in den Jahren 2011 bis 2014 erhebliche Zeit verstrichen ist.

    Hieraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass der Rat verpflichtet war, die Belassung der LTTE auf dieser Liste durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 55).

    Was zweitens die tatsächliche Entwicklung der Lage angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die militärische Niederlage der LTTE im Mai 2009 eine erhebliche Lageveränderung darstellt, die geeignet ist, das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten in Frage zu stellen, und dass der Rat in den Begründungen der in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Beschlüsse, mit denen die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belassen wurden, Umstände hätte nennen müssen, die geeignet gewesen wären, die Beurteilung zu untermauern, dass die LTTE trotz dieser militärischen Niederlage mutmaßlich beabsichtigten, die Terroranschläge in Sri Lanka fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt.

    28 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51 und 61).

    29 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583 Rn. 59 und 60).

    30 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 60).

    31 Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46), und vom 26. Juli 2017, Rat/Frankreich (im Folgenden: Urteil Hamas) (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 25).

    39 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583).

    43 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 30).

    47 Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32); vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).

    48 Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 62), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40).

    51 Urteil vom 26. Juli 2017 (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 33).

    55 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583).

    Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 78 bis 80).

    58 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    60 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72).

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Mit Schreiben vom 16. August 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten nationalen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Diese Auslegung durch den Gerichtshof findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), hat der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats befunden, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob in diesem Drittstaat der Grundsatz der Verteidigungsrechte gewahrt wurde.

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte, mit denen dieser Eintrag beibehalten wurde, erhebliche Zeit verstrichen ist, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, nicht auf die Feststellung beschränken darf, dass dieser Beschluss weiter in Kraft sei, sondern eine aktualisierte Lagebeurteilung vornehmen und neuere Tatsachen berücksichtigen muss, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus der oben in Rn. 154 genannten Rechtsprechung geht auch hervor, dass die neueren Tatsachen, auf die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern gestützt wird, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs zum einen prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung über die Beibehaltung eines Eintrags die betroffene Person oder Organisation sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Während die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern das Vorliegen eines nationalen Beschlusses, der von einer zuständigen Behörde stammt, voraussetzt, ist eine solche Voraussetzung für die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der Liste nicht vorgesehen, da dies im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt und voraussetzt, dass die vom Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellte Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 59 bis 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 37 bis 39).

    Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der Rat jedoch, bevor er sich auf den Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stützt, prüfen, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24 und 31, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 58).

    Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die erstmalige Aufnahme von Personen oder Organisationen in die Liste stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurden (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26).

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49).

    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der ihrer erstmaligen Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde lag, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen wurde (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 50).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Insoweit ist dem von der Klägerin in der Rechtssache T-316/14 RENV vorgetragenen Argument, die nationalen Behörden seien verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen, und der Rat müsse sich auf diese Überprüfungen stützen, entgegenzuhalten, dass gerade deshalb, weil das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffene System restriktiver Maßnahmen keinen Mechanismus vorsieht, aufgrund dessen dem Rat bei Bedarf innerstaatliche Beschlüsse zur Verfügung stehen, die nach der erstmaligen Aufnahme in die Liste erlassen wurden, damit er die ihm nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts obliegenden Überprüfungen vornehmen kann, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses System vom Rat verlangt, die Überprüfungen ausschließlich auf der Grundlage solcher innerstaatlicher Beschlüsse durchzuführen, da andernfalls die dem Rat hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ungebührlich beschränkt würden (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 63 und 64, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 45).

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er ihre materielle Rechtmäßigkeit prüft, vergewissert, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung für den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der festgestellten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 53).

    Was zudem das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der Beschluss von 2014 nicht berücksichtigt werden könne, da mit ihm über einen nicht von der PKK stammenden Antrag auf Aufhebung des Verbots entschieden worden sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der ursprünglichen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, und dass es insoweit mehr darauf ankommt, ob er wegen neuer Tatsachen oder Gesichtspunkte, einer geänderten Bewertung oder einer Ergänzung der Bewertung aufgehoben oder zurückgenommen oder aber bestätigt worden ist, als darauf, auf welche Körperschaft die neue Bewertung zurückgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 30).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    Während die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern das Vorliegen eines nationalen Beschlusses, der von einer zuständigen Behörde stammt, voraussetzt, ist eine solche Voraussetzung für die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der Liste nicht vorgesehen, da dies im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt und voraussetzt, dass die vom Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellte Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 59 bis 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 37 bis 39).

    85 Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    86 Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

    87 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der Rat jedoch, bevor er sich auf den Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stützt, prüfen, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 24 und 31, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 58).

    Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die erstmalige Aufnahme von Personen oder Organisationen in die Liste stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurden (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 26).

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 49).

    148 Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der ihrer erstmaligen Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde lag, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen wurde (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 50).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    151 Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    152 Insoweit ist dem von der Klägerin in der Rechtssache T-316/14 RENV vorgetragenen Argument, die nationalen Behörden seien verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen, und der Rat müsse sich auf diese Überprüfungen stützen, entgegenzuhalten, dass gerade deshalb, weil das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffene System restriktiver Maßnahmen keinen Mechanismus vorsieht, aufgrund dessen dem Rat bei Bedarf innerstaatliche Beschlüsse zur Verfügung stehen, die nach der erstmaligen Aufnahme in die Liste erlassen wurden, damit er die ihm nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts obliegenden Überprüfungen vornehmen kann, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses System vom Rat verlangt, die Überprüfungen ausschließlich auf der Grundlage solcher innerstaatlicher Beschlüsse durchzuführen, da andernfalls die dem Rat hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ungebührlich beschränkt würden (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 63 und 64, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 45).

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er ihre materielle Rechtmäßigkeit prüft, vergewissert, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung für den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518 , Rn. 118 und 119, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 70, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 52).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der festgestellten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 53).

    184 Was zudem das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der Beschluss von 2014 nicht berücksichtigt werden könne, da mit ihm über einen nicht von der PKK stammenden Antrag auf Aufhebung des Verbots entschieden worden sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der ursprünglichen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, und dass es insoweit mehr darauf ankommt, ob er wegen neuer Tatsachen oder Gesichtspunkte, einer geänderten Bewertung oder einer Ergänzung der Bewertung aufgehoben oder zurückgenommen oder aber bestätigt worden ist, als darauf, auf welche Körperschaft die neue Bewertung zurückgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 30).

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Diese Auslegung durch den Gerichtshof findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), hat der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats befunden, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob in diesem Drittstaat die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.

    Dem Gerichtshof zufolge muss der Unionsrichter u. a. prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs über die Einhaltung der Begründungspflicht hinaus - von der oben in den Rn. 136 bis 142 die Rede war - prüfen muss, ob die angeführten Gründe belegt sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Der Gerichtshof führt weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat obliegt, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen habe, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

    Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 27).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

    Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Organisationen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28, sowie vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 31).

    Das Gericht hat jedoch in Rn. 153 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Rat nicht den in den Rn. 28, 31 und 32 dieses Beschlusses genannten Anforderungen unterlegen habe, da die in diesen Randnummern angeführte, aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) hervorgegangene Rechtsprechung seiner Ansicht nach nicht für restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine gelte.

    Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Umstand, dass die aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hervorgegangene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 38).

    Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen hat, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, und erst recht nicht, wie der Rechtsmittelführer zutreffend geltend macht, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, in der Begründung der streitigen Rechtsakte erkennen zu lassen, dass er diese Prüfung vorgenommen habe.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuG, 22.11.2018 - T-274/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss des Rates, die Guthaben von Mitgliedern der

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

  • EuG, 12.12.2018 - T-358/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

  • EuGH, 06.10.2020 - C-134/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

  • EuGH, 20.04.2023 - C-413/21

    Rat/ El-Qaddafi

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • EuG, 14.07.2021 - T-247/18

    Lucena Ramírez/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-246/18

    Moreno Pérez/ Rat

  • EuGH, 10.02.2021 - C-56/19

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

  • EuG, 14.07.2021 - T-249/18

    Saab Halabi/ Rat

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 11.07.2019 - T-244/16

    Das Gericht hebt das Einfrieren der Gelder von sieben zur früheren

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

  • VG Halle, 11.01.2018 - 7 B 284/17
  • EuGH, 17.10.2017 - C-2/16

    J. S. R. - Streichung

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