Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - C-670/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26064
EuGH, 26.07.2017 - C-670/15 (https://dejure.org/2017,26064)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-670/15 (https://dejure.org/2017,26064)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-670/15 (https://dejure.org/2017,26064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salplachta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug - Richtlinie 2003/8/EG - Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen - ...

  • Betriebs-Berater

    Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug - Übernahme von Übersetzungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Salplachta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug - Richtlinie 2003/8/EG - Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen - ...

Sonstiges (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    1.1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta).

    § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Salplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.).

    (2) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof in seinem zu der Richtlinie - nach Erlass des Berufungsurteils - ergangenen Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta) entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, der bedürftigen Partei die Möglichkeit gibt, ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder bei der Übermittlungsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes, oder bei der Empfangsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands, zu stellen, und sie hierdurch die Wahl zwischen zwei alternativen Optionen hat, die in keinem Rangverhältnis zueinander stehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn. 29, 42 - Salplachta).

    bb) An dieser Auffassung ist indes - wie auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat - unter Berücksichtigung des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Rn. 24 ff. - Salplachta) und der darin erfolgten Auslegung der Richtlinie nicht mehr festzuhalten (vgl. ebenso nunmehr auch BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 12 ff.).

    dd) Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 26. Juli 2017(C-670/15, aaO Urteilstenor und Rn. 47 - Salplachta) wie folgt beantwortet:.

    Art. 8 Buchst. b der Richtlinie sei mithin, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt habe, dahin zu verstehen, dass er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen habe - vorsehe, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen decke, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien (Rn. 40; siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Februar 2017 in der Rechtssache C-670/15, juris Rn. 50 ff. [zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie]).

    (2) Die durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Rn. 25 ff. - Salplachta) aufgezeigten Grundsätze haben, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, auch - und erst recht - für den hier gegebenen Fall einer Prozesspartei zu gelten, die - anders als in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts - aufgrund ihrer Mittellosigkeit noch nicht einmal in der Lage ist, zunächst auf eigene Kosten Übersetzungen der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Belege anfertigen zu lassen und sodann die Erstattung dieser Kosten zu beantragen.

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) wie folgt entschieden:.

    Die Regelung beinhaltet in Bezug auf diese Kosten lediglich eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen hat (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 39 f.) .

    Dies widerspräche dem erklärten Ziel der Richtlinie (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 41 ff.) .

    Daher sind die Art. 3, 8 und 12 RL 2003/8/EG so auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 47) .

    Da das Arbeitsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht hat, war unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 22/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    In jenem Verfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) wie folgt entschieden:.

    Die Regelung beinhaltet in Bezug auf diese Kosten lediglich eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen hat (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 39 f.) .

    Dies widerspräche dem erklärten Ziel der Richtlinie (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 41 ff.) .

    Daher sind die Art. 3, 8 und 12 RL 2003/8/EG so auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 47) .

    Da das Arbeitsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht hat, war unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 3. Dezember 2014 aufzuheben.

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 24/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    In jenem Verfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15 - wie folgt entschieden:.

    Die Regelung beinhaltet in Bezug auf diese Kosten lediglich eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen hat (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 39 f.) .

    Dies widerspräche dem erklärten Ziel der Richtlinie (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 41 ff.) .

    Daher sind die Art. 3, 8 und 12 RL 2003/8/EG so auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 47) .

    Da das Arbeitsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht hat, war unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.

  • LAG Hamm, 18.12.2023 - 5 Ta 159/23

    Prozesskostenhilfe; Auslandsbezug; Unterlagen in polnischer Sprache; Übersetzung;

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 17.10.2017, 10 AZB 25/15 im Nachgang zu einer Anfrage bei dem EuGH und dortiger Entscheidung mit Urteil vom 26.07.2017, C-670/15, jeweils juris) umfasst in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug i.S.v. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
  • LAG Nürnberg, 21.09.2017 - 7 Ta 115/17

    Prozesskostenhilfe - grenzüberschreitend - Übersetzungskosten

    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.07.2017 (C-670/15; juris) entschieden, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind.
  • OLG Bamberg, 17.07.2020 - 5 W 40/20

    Keine Pflicht des Prozessgerichts zur Übersetzung des grenzüberschreitenden

    dd) Es ist zudem nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Erstgericht einen jedenfalls nie zur Akte gelangten Antrag auf Gewährung von "Prozesskostenhilfe" für die notwendige Übersetzung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst den notwendigen Anlagen hierzu unbeachtet gelassen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-670/15 -, juris, Rn. 29, 43, 47; BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 229/17 -, juris, Rn. 37 ff., m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht