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   EuGH, 26.07.2017 - C-79/15 P   

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EuGH, 26.07.2017 - C-79/15 P (https://dejure.org/2017,26066)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-79/15 P (https://dejure.org/2017,26066)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-79/15 P (https://dejure.org/2017,26066)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Hamas

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rat / Hamas

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-79/15
    Insoweit ist der Rat, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falles die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).

    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 124, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 69).

    Was zweitens den vom Gericht festgestellten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, unterliegt seine Beurteilung der Frage, ob die Begründung hinreichend ist, der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 140 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-79/15
    Das Vorbringen des Rates, wonach das Gericht zu Unrecht die Verwendung von Informationen aus öffentlichen Quellen abgelehnt habe, stehe im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711), ausgelegt habe, das, um den Schutz der betroffenen Personen und Körperschaften zu gewährleisten und in Ermangelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten durch die Union, verlange, dass von der Union verhängte restriktive Maßnahmen auf Umständen beruhten, die in Beschlüssen zuständiger nationaler Behörden konkret geprüft und festgestellt worden seien.

    Mit diesem Erfordernis soll, da die Union über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Beteiligung einer Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten anzustellen, sichergestellt werden, dass der Beschluss des Rates über die erstmalige Aufnahme dieser Person oder Organisation in die streitige Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die ihm die Feststellung ermöglicht, dass die Gefahr besteht, dass die betroffene Person oder Organisation, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, weiterhin an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 69, 79 und 81).

    Bei Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern hingegen kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 82).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-79/15
    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 124, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 69).

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-79/15
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T-400/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1095), mit dem dieses.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T - 400/10, EU:T:2014:1095), wird aufgehoben.

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf einer Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung kann sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung auf dieser Liste erhebliche Zeit verstrichen ist, nicht darauf beschränken, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, festzustellen, dass dieser Beschluss weiter in Kraft ist, sondern er hat eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die neueren Tatsachen, die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützen, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und in Rn. 49 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten konnte, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützte, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammten.

    Der Gerichtshof führte weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat oblag, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Wenn neuere Tatsachen angegeben werden, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu rechtfertigen, muss der Unionsrichter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen insbesondere prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gerichtshof zufolge der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Zum Vorbringen der Klägerin betreffend das Alter der Tatsachen ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass, da zwischen dem Erlass der nationalen Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt worden waren, und dieser erstmaligen Aufnahme einerseits und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung des Namens der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen andererseits neun Jahre verstrichen waren, der Rat sich auf neuere Tatsachen stützen musste.

    Im Hinblick auf das vom Gerichtshof aufgestellte Erfordernis, "neuere" Tatsachen nachzuweisen, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu stützen, ist festzustellen, dass ein Abstand von sieben oder acht Jahren sich nicht grundlegend von einem Abstand von neun Jahren unterscheidet, von dem der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), bereits entschied, dass er zu groß ist.

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Nach Verkündung der Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), wurde das Verfahren automatisch wieder aufgenommen.

    Mit nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 5. September 2017 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien aufgefordert, zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zum anderen ergebe sich aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), dass eine Liste mit als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen wie die im vorliegenden Fall verwendete, nicht als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde angesehen werden könne.

    Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Rat und die Kommission ihre Stellungnahmen zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zudem hat er auf die Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), verwiesen, um darzutun, dass die Klage abzuweisen sei.

    Was die Benennungen als FTO und SDGT anbelangt, trägt der Rat insbesondere vor, die in der Begründung enthaltenen Angaben seien hinreichend genau, um es der Klägerin zu ermöglichen, vor den zuständigen nationalen Behörden einen Rechtsbehelf einzulegen, und die vorgelegten Beweise genügten der Begründungspflicht im Sinne der Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    So ergibt sich aus dem Verweis auf einen nationalen Beschluss sowie aus der Erwähnung von "genauen Informationen" und "ernsthaften und schlüssigen Beweisen oder Indizien" in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, dass dieser Gemeinsame Standpunkt zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen werden, und dass der Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer nationalen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 24).

    Während die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern das Vorliegen eines nationalen Beschlusses, der von einer zuständigen Behörde stammt, voraussetzt, ist eine solche Voraussetzung für die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der Liste nicht vorgesehen, da dies im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt und voraussetzt, dass die vom Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellte Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 59 bis 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 37 bis 39).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Der Unionsrichter durfte somit die Aktualisierungspflicht des Rates aufgrund der verstrichenen Zeit bejahen, ohne notwendigerweise auch auf eine Änderung der Umstände während dieses Zeitraums einzugehen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33), wobei er bisweilen sogar ausgeführt hat, dass die fragliche Zeitspanne "für sich genommen" einen Umstand darstellt, der die Aktualisierung rechtfertigt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 176).

    Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Insoweit ist dem von der Klägerin in der Rechtssache T-316/14 RENV vorgetragenen Argument, die nationalen Behörden seien verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen, und der Rat müsse sich auf diese Überprüfungen stützen, entgegenzuhalten, dass gerade deshalb, weil das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffene System restriktiver Maßnahmen keinen Mechanismus vorsieht, aufgrund dessen dem Rat bei Bedarf innerstaatliche Beschlüsse zur Verfügung stehen, die nach der erstmaligen Aufnahme in die Liste erlassen wurden, damit er die ihm nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts obliegenden Überprüfungen vornehmen kann, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses System vom Rat verlangt, die Überprüfungen ausschließlich auf der Grundlage solcher innerstaatlicher Beschlüsse durchzuführen, da andernfalls die dem Rat hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ungebührlich beschränkt würden (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 63 und 64, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 45).

    Was zudem das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der Beschluss von 2014 nicht berücksichtigt werden könne, da mit ihm über einen nicht von der PKK stammenden Antrag auf Aufhebung des Verbots entschieden worden sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der ursprünglichen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, und dass es insoweit mehr darauf ankommt, ob er wegen neuer Tatsachen oder Gesichtspunkte, einer geänderten Bewertung oder einer Ergänzung der Bewertung aufgehoben oder zurückgenommen oder aber bestätigt worden ist, als darauf, auf welche Körperschaft die neue Bewertung zurückgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 30).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    So ergibt sich aus dem Verweis auf einen nationalen Beschluss sowie aus der Erwähnung von "genauen Informationen" und "ernsthaften und schlüssigen Beweisen oder Indizien" in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, dass dieser Gemeinsame Standpunkt zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen werden, und dass der Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer nationalen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 68 und 69, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 24).

    Während die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern das Vorliegen eines nationalen Beschlusses, der von einer zuständigen Behörde stammt, voraussetzt, ist eine solche Voraussetzung für die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der Liste nicht vorgesehen, da dies im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt und voraussetzt, dass die vom Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellte Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 59 bis 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 37 bis 39).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    Der Unionsrichter durfte somit die Aktualisierungspflicht des Rates aufgrund der verstrichenen Zeit bejahen, ohne notwendigerweise auch auf eine Änderung der Umstände während dieses Zeitraums einzugehen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 32 und 33), wobei er bisweilen sogar ausgeführt hat, dass die fragliche Zeitspanne "für sich genommen" einen Umstand darstellt, der die Aktualisierung rechtfertigt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 176).

    151 Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    152 Insoweit ist dem von der Klägerin in der Rechtssache T-316/14 RENV vorgetragenen Argument, die nationalen Behörden seien verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen, und der Rat müsse sich auf diese Überprüfungen stützen, entgegenzuhalten, dass gerade deshalb, weil das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffene System restriktiver Maßnahmen keinen Mechanismus vorsieht, aufgrund dessen dem Rat bei Bedarf innerstaatliche Beschlüsse zur Verfügung stehen, die nach der erstmaligen Aufnahme in die Liste erlassen wurden, damit er die ihm nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts obliegenden Überprüfungen vornehmen kann, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses System vom Rat verlangt, die Überprüfungen ausschließlich auf der Grundlage solcher innerstaatlicher Beschlüsse durchzuführen, da andernfalls die dem Rat hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ungebührlich beschränkt würden (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 63 und 64, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 45).

    184 Was zudem das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der Beschluss von 2014 nicht berücksichtigt werden könne, da mit ihm über einen nicht von der PKK stammenden Antrag auf Aufhebung des Verbots entschieden worden sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der ursprünglichen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, und dass es insoweit mehr darauf ankommt, ob er wegen neuer Tatsachen oder Gesichtspunkte, einer geänderten Bewertung oder einer Ergänzung der Bewertung aufgehoben oder zurückgenommen oder aber bestätigt worden ist, als darauf, auf welche Körperschaft die neue Bewertung zurückgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 30).

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    In Rn. 32 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und dabei neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen.

    Dem Gerichtshof zufolge muss der Unionsrichter u. a. prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs über die Einhaltung der Begründungspflicht hinaus - von der oben in den Rn. 136 bis 142 die Rede war - prüfen muss, ob die angeführten Gründe belegt sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Der Gerichtshof führt weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat obliegt, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Mit Schreiben vom 16. August 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten nationalen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte, mit denen dieser Eintrag beibehalten wurde, erhebliche Zeit verstrichen ist, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, nicht auf die Feststellung beschränken darf, dass dieser Beschluss weiter in Kraft sei, sondern eine aktualisierte Lagebeurteilung vornehmen und neuere Tatsachen berücksichtigen muss, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus der oben in Rn. 154 genannten Rechtsprechung geht auch hervor, dass die neueren Tatsachen, auf die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern gestützt wird, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs zum einen prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung über die Beibehaltung eines Eintrags die betroffene Person oder Organisation sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    31 Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46), und vom 26. Juli 2017, Rat/Frankreich (im Folgenden: Urteil Hamas) (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 25).

    47 Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32); vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).

    48 Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 62), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40).

    51 Urteil vom 26. Juli 2017 (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 33).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wird und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, und den Rechtsakten zu unterscheiden, mit denen sie auf dieser Liste belassen wird und die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58 bis 62, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 36 bis 40, sowie vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 50 bis 52).

    Zu diesem Zweck kann sich der Rat auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 et 50, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

    57 Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48), und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70), in denen der Gerichtshof von "zum einen" und "zum anderen" spricht, um zwischen den beiden Pflichten zu differenzieren.

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Mit Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2017:584), hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

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