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   EuGH, 26.09.2000 - C-175/99   

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https://dejure.org/2000,1910
EuGH, 26.09.2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,1910)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,1910)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,1910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übertragung einer zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeit auf die Gemeinde

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayeur

  • EU-Kommission PDF

    Mayeur

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang - Begriff - Übernahme von Tätigkeiten, die zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer ...

  • EU-Kommission

    Mayeur

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Übertragung einer zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeit auf die Gemeinde; Werbe- und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; ; französische Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) Art. L. 122-12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang - Begriff - Übernahme von Tätigkeiten, die zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud'hommes Metz - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1327
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber kann zwar ein Indiz dafür darstellen, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 11, und Hidalgo u. a., Randnr. 22).

    Die Richtlinie 77/187 ist vielmehr in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die als solche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und Süzen, Randnr. 12).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren betrieblichen Methoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und Hidalgo u. a., Randnr. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, Hidalgo u. a., Randnr. 29, und Allen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Richtlinie sowohl auf die Übertragung einer Tätigkeit anwendbar ist, die in der Hilfe für Süchtige besteht und von einer Stiftung, einer juristischen Person ohne Erwerbszweck, ausgeübt wird (Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189), als auch auf die Übertragung einer Tätigkeit, die in der häuslichen Hilfe für hilfsbedürftige Personen besteht, von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf eine juristische Person des Privatrechts (Urteil vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237).

    Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber kann zwar ein Indiz dafür darstellen, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 11, und Hidalgo u. a., Randnr. 22).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren betrieblichen Methoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und Hidalgo u. a., Randnr. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, Hidalgo u. a., Randnr. 29, und Allen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 11, und zuletzt Urteil Allen u. a., Randnr. 23).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, Hidalgo u. a., Randnr. 29, und Allen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 15.10.1996 - C-298/94

    Henke / Gemeinde Schierke und Verwaltungsgemeinschaft "Brocken"

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Die französische Regierung macht zunächst geltend, die APIM sei, auch wenn es sich um einen den Normen des Privatrechts unterworfenen Verein gehandelt habe, in Wirklichkeit eine öffentliche Einrichtung gewesen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe beauftragt gewesen sei, so dass die Übernahme ihrer Tätigkeit durch die Stadt Metz als eine strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung anzusehen sei, die nach den Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 14 seines Urteils vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-298/94 (Henke, Slg. 1996, I-4989) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 falle.

    Ausgenommen sind nach dem Urteil Henke nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere.

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Die Richtlinie 77/187 ist vielmehr in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die als solche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und Süzen, Randnr. 12).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Richtlinie sowohl auf die Übertragung einer Tätigkeit anwendbar ist, die in der Hilfe für Süchtige besteht und von einer Stiftung, einer juristischen Person ohne Erwerbszweck, ausgeübt wird (Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189), als auch auf die Übertragung einer Tätigkeit, die in der häuslichen Hilfe für hilfsbedürftige Personen besteht, von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf eine juristische Person des Privatrechts (Urteil vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237).
  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, d. h. strukturierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98, Allen u. a., Slg. 1999, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, Slg. 1999, I-8643, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne, C-172/99, Slg. 2001, I-745, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.

    20 und 21, Mayeur, Randnr. 54, sowie vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 36).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, privatrechtliche Arbeitsverträge beim Übergang einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beenden, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/187 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt, die unmittelbar aus dem Übergang folgt, so dass in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die Beendigung dieser Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber erfolgt ist (Urteil Mayeur, Randnr. 56).

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

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