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   EuGH, 26.09.2002 - C-351/98   

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https://dejure.org/2002,1189
EuGH, 26.09.2002 - C-351/98 (https://dejure.org/2002,1189)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - C-351/98 (https://dejure.org/2002,1189)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - C-351/98 (https://dejure.org/2002,1189)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beeinflussung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten - De-minimis-Regel - Sektorielle Rahmen und Rahmen für Umweltschutzbeihilfen - Horizontale Beihilfe mit sektoriellen Auswirkungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen beim Erwerb von Nutzfahrzeugen; Beeinflussung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten; De-minimis-Regel; Sektorielle Rahmen und Rahmen für Umweltschutzbeihilfen; Horizontale Beihilfe mit sektoriellen Auswirkungen

  • Judicialis

    Entscheidung 98/693/EWG Art. 3; ; Entscheidung 98/693/EWG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (1998) 2048 endg. über die spanische Beihilferegelung für den Ankauf von Nutzfahrzeugen "Plan Renove Industrial" (April 1994 bis Dezember 1996)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-55/99 eingetragen.

    Nach Anhörung der Parteien hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2000 das Verfahren gemäß den Artikeln 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 82a § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung bis zum Erlass des Endurteils des Gerichts in der Rechtssache T-55/99 ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99 (CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207) wies das Gericht die Klage der CETM ab.

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Die Kommission ist allerdings durch die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrages abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 22, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, und vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43).

    Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag über einen weiten Ermessensspielraum, den sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. z. B. Urteil Deufil/Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Der Begriff der Beihilfe wurde zwar vom Gerichtshof so ausgelegt, dass er solche Maßnahmen nicht erfasst, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen oder dem Ziel der fraglichen Lastenregelung folgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 33).

    Jedoch kann eine verhältnismäßig geringe Beihilfe den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Der Begriff der Beihilfe wurde zwar vom Gerichtshof so ausgelegt, dass er solche Maßnahmen nicht erfasst, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen oder dem Ziel der fraglichen Lastenregelung folgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 33).

    Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692 f., vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und Banks, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809) und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151) trägt die spanische Regierung vor, die Feststellung der Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten müsse insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Situation des betrachteten Marktes, den Marktanteil der mit der Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Lage der konkurrierenden Unternehmen und die Handelsströme der in Rede stehenden Dienste oder Waren zwischen den Mitgliedstaaten begründet werden.

    In solchen Fällen hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. die o. g. Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 24, Deutschland u. a./Kommission, Randnr. 52, sowie Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 66).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Jedoch kann eine verhältnismäßig geringe Beihilfe den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, auch wenn sie sich selbst dann zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern muss, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Jedoch kann eine verhältnismäßig geringe Beihilfe den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Die Begründung ist dem Betroffenen jedoch grundsätzlich gleichzeitig mit der beschwerenden Entscheidung mitzuteilen; ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag kann vor dem Gerichtshof nicht geheilt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, 2876 f.).
  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
    Die Kommission ist allerdings durch die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrages abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 22, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, und vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Mit Urteil vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031) hat der Gerichtshof dieser Klage stattgegeben.

    Die streitigen Beihilfen bestehen somit in einer Verminderung der Belastungen, die unter normalen kaufmännischen Bedingungen das Budget dieser Unternehmen treffen würden (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 43).

    Außerdem vermag der Umstand, dass die streitigen Beihilfen im Rahmen des ASÜ möglicherweise nicht als "spezifische Subvention" anzusehen sind, die Definition des Begriffes der staatlichen Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht einzuschränken (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 44).

    Aus den Unterschieden, die die Situationen dieser beiden Kategorien von Beihilfeempfängern aufweisen, folgt nämlich, dass sie nicht zum selben Sektor gehören und nicht auf demselben Markt tätig sind (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).

    Was zunächst die Beihilfen angeht, die den nicht professionellen Beförderern gewährt wurden, so ist der in der vorigen Randnummer angeführten Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Kommission zwar zu Recht die etwaige Auswirkung dieser Beihilfen auf den Verkehrssektor geprüft hat, dass sie jedoch die nicht professionellen Beförderer nicht schlicht und einfach so behandeln durfte, als seien sie professionelle Verkehrsunternehmen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 49).

    Diese Mitteilungen und Gemeinschaftsrahmen binden jedoch in erster Linie die Kommission selbst (Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

    Folglich durfte die Kommission nicht die Prüfung der Frage ablehnen, ob für die streitigen Beihilfen, soweit sie nicht professionellen Beförderern gewährt wurden, die De-minimis-Regel galt (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 50).

    Diese Begründung genügt für die Bejahung einer tatsächlichen oder potenziellen Auswirkung der Beihilfen auf den Wettbewerb sowie ihrer Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 58).

    Soweit drittens die fraglichen Beihilfen professionellen Verkehrsunternehmen in Höhe eines unterhalb der De-minimis-Schwelle liegenden Betrages gewährt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass schon verhältnismäßig geringe Beihilfen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, wenn eine Beihilfe Personen gewährt wird, die in einem Sektor tätig sind, auf den die De-minimis-Regel nicht anwendbar ist, und wenn dieser Sektor durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, Italien/Kommission, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 63).

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 74).

    Zum anderen hat sie nach Artikel 253 EG ihre Entscheidungen zu begründen, und zwar auch die, mit denen sie es ablehnt, Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 76).

    Diese beiden Beihilfearten unterliegen nämlich unterschiedlichen rechtlichen Regelungen (Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

    Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss jedoch die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen von den tragenden Gründen für die Maßnahme Kenntnis nehmen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen können und der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93).

    15 bis 24, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 94).

    45 Jedoch ist die Kommission, wie die Italienische Republik zu Recht ausgeführt hat, an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 95).

    65 Jedenfalls darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51).

    66 Solange folglich die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 53, und auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 42).

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist deshalb auf die Überprüfung der Beachtung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 74, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 83).

    Die Republik Österreich macht geltend, aus Rn. 77 des Urteils vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530), ergebe sich, dass die Kommission hätte klar zwischen einer Betriebs- und einer Investitionsbeihilfe unterscheiden müssen.

    Aus den Rn. 76 und 77 des Urteils vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530), geht nämlich eindeutig hervor, dass in dem betreffenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3) anwendbar war und darin ausdrücklich zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen unterschieden wird.

    Aus dem Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530), lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kommission auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf die Kategorien Investitions- und Betriebsbeihilfe abstellen müsste.

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