Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2013 - C-431/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25609
EuGH, 26.09.2013 - C-431/11 (https://dejure.org/2013,25609)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-431/11 (https://dejure.org/2013,25609)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-431/11 (https://dejure.org/2013,25609)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,25609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - EWR-Abkommen - Änderungsvorschlag - Beschluss des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 48 AEUV - Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - EWR-Abkommen - Änderungsvorschlag - Beschluss des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 48 AEUV - Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV

  • EU-Kommission

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - EWR-Abkommen - Änderungsvorschlag - Beschluss des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 48 AEUV - Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV“

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundlage für Ratsbeschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zu Änderungen des EWR-Abkommens; Nichtigkeitsklage des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsgrundlage für Ratsbeschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zu Änderungen des EWR-Abkommens; unbegründete Nichtigkeitsklage des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates Nr. 2011/407/EU vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 182, S. 12) - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-431/11
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass eines der Hauptziele des EWR-Abkommens, zu dessen Vertragsparteien auch das Vereinigte Königreich und Irland gehören, die möglichst umfassende Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im gesamten EWR ist, so dass der innerhalb des Gebiets der Union verwirklichte Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausgeweitet wird (Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-431/11
    Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-431/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-431/11
    Insoweit ist zu beachten, dass die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.1984 - 238/83

    Caisse d'allocations familiales / Meade

    Auszug aus EuGH, 26.09.2013 - C-431/11
    Diese Vorschrift regele nämlich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 1984, Meade (238/83, Slg. 1984, 2631), eindeutig festgestellt habe, die Zuständigkeit der Union zum Erlass von Maßnahmen lediglich in Bezug auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten seien.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Die Ausführungen in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit) erlassen worden seien, wirksam auf der Grundlage von Art. 48 AEUV hätten erlassen werden können, zeigten, dass diese Schlussfolgerung bei dem hier angefochtenen Beschluss nicht gezogen werden könne.

    Anders als die in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) fraglichen Beschlüsse ziele der angefochtene Beschluss auch nicht darauf ab, die mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführte neue Regelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Türkei zu erstrecken, sondern stelle eine Maßnahme dar, die sich darauf beschränke, die den türkischen Arbeitnehmern derzeit nach dem Beschluss Nr. 3/80 zustehenden begrenzten Rechte zu aktualisieren.

    Außerdem habe der Gerichtshof zwar in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) entschieden, dass die Union dort geltende Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von Art. 48 AEUV auf Drittstaatsangehörige habe erstrecken dürfen, doch sei dies auf die Besonderheit des EWR-Abkommens und des Abkommens EG-Schweiz über die Freizügigkeit zurückzuführen.

    Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 48).

    Soweit die Handlung nämlich auf eine Änderung der in einem bestehenden Abkommen enthaltenen Regeln abzielt, sind auch dieser Kontext und insbesondere Ziel und Inhalt des Abkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 48, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 50).

    Somit ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils zum einen, dass das Abkommen EWG-Türkei, anders als dies der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) zum EWR-Abkommen festgestellt hat, nicht zum Ziel hat, die Freizügigkeit und den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien möglichst umfassend zu verwirklichen, so dass der innerhalb des Gebiets der Union verwirklichte Binnenmarkt auf die Türkei ausgedehnt würde, und auch nicht, anders als dies in Rn. 55 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) zum Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit festgestellt wurde, die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien herzustellen, und zum anderen, dass die im Abkommen EWG-Türkei vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vollständig hergestellt ist.

    Ferner ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils, dass die Verordnung Nr. 1408/71, anders als dies in Rn. 56 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) zum EWR-Abkommen festgestellt wurde, nicht in das Abkommen EWG-Türkei oder sein Zusatzprotokoll aufgenommen wurde, was zur Folge gehabt hätte, dass die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Türkei erstreckt würden.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auf das Ersuchen, in der mündlichen Verhandlung zu den Folgen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11), abzuleiten sind, haben das Vereinigte Königreich und Irland geltend gemacht, dass die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in jenem Urteil gelangt sei, auf den im vorliegenden Fall angefochtenen Beschluss keine Anwendung finden könne, da dieser in einem unterschiedlichen Zusammenhang erlassen worden sei.

    In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission geltend gemacht, dass die Kriterien, die im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsgrundlage für eine Maßnahme zur Änderung eines bestehenden Abkommens aufgestellt worden seien, auch für den angefochtenen Beschluss gälten und bestätigten, dass Art. 48 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage sei.

    Dabei spielt es kein Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Handlung nämlich auf eine Änderung der in einem bestehenden Abkommen enthaltenen Regeln abzielt, sind auch dieser Kontext und insbesondere Ziel und Inhalt des Abkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Rn. 48).

    Daraus folgt, dass der Hauptzweck des angefochtenen Beschlusses darin besteht, in der Folge des Inkrafttretens der neuen Unionsregelung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch die Regelung, die durch das Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt wurde, zu aktualisieren und so die bereits 2002 mit diesem Abkommen EG-Schweiz gewollte und bewirkte Ausdehnung der sozialen Rechte zugunsten der Bürger der betroffenen Staaten beizubehalten (vgl. entsprechend Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Rn. 57).

    Wie aus dem Urteil Vereinigtes Königreich/Rat hervorgeht, kann Art. 48 AEUV nämlich eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beschlusses wie des in Rede stehenden darstellen, wenn der Drittstaat, wie es bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Fall ist, kraft eines auf der Grundlage von Art. 217 AEUV genehmigten Abkommens zum Zwecke der Anwendung der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 bereits einem Mitgliedstaat gleichgestellt worden ist und mit dem Beschluss hauptsächlich das Ziel verfolgt wird, die Aktualisierung dieser Verordnungen durch die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 widerzuspiegeln.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

    3 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589).

    20 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 42 und 43); im selben Sinne bereits Urteil Kramer u. a. (3/76, 4/76 und 6/76, EU:C:1976:114, Rn. 19), wonach "auf das System und auf die materiellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts" zurückzugreifen ist; vgl. ferner Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 23 ff.).

    40 - Vgl. zum EWR Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 68) und zur Schweiz Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 64).

    41 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 49 und 50).

    42 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
    ( 3 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589).

    ( 20 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 42 und 43); im selben Sinne bereits Urteil Kramer u. a. (3/76, 4/76 und 6/76, EU:C:1976:114, Rn. 19), wonach "auf das System und auf die materiellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts" zurückzugreifen ist; vgl. ferner Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 23 ff.).

    ( 40 ) Vgl. zum EWR Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 68) und zur Schweiz Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 64).

    ( 41 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 49 und 50).

    ( 42 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 58 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates -

    22 - Urteile Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 48) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36); vgl. auch Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 66).

    27 - Urteile Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).

    32 - Vgl. dazu Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 45 bis 50); im selben Sinne - bezogen auf die Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Union - Urteile Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 62 bis 67) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 40 bis 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    18 Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).

    22 Vgl. etwa die Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, insbesondere Rn. 61), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, insbesondere Rn. 64), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, insbesondere Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    5 Es gibt weitere Präzedenzfälle zur Auslegung von Art. 218 Abs. 9 AEUV im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die einschlägige Rechtsgrundlage eines Beschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, die jedoch nicht die Abgrenzung zwischen GASP- und Nicht-GASP-Zuständigkeiten betreffen, vgl. Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449).

    33 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48 ff.), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76 und 87).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

    26 - Vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    41 Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).
  • EuGH, 26.11.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/19/EU - Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

  • EuG, 13.07.2017 - T-527/14

    Rosenich / EUIPO - Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht