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   EuGH, 26.09.2019 - C-63/18   

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https://dejure.org/2019,31009
EuGH, 26.09.2019 - C-63/18 (https://dejure.org/2019,31009)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2019 - C-63/18 (https://dejure.org/2019,31009)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2019 - C-63/18 (https://dejure.org/2019,31009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vitali

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV- Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 71 - Vergabe von Unteraufträgen - Nationale Regelung, mit der die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen auf 30 % des Gesamtwerts des Auftrags beschränkt ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 49 und 56 AEUV; Öffentliche Auftragsvergabe; Richtlinie 2014/24/EU; Art. 71; Vergabe von Unteraufträgen; Nationale Regelung, mit der die Möglichkeit der Vergabe von Unteraufträgen auf 30 % des Gesamtwerts des Auftrags beschränkt wird

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vergabe: Subunternehmerleistung darf nicht begrenzt werden

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Der Einsatz von Nachunternehmern darf nicht quantitav beschränkt werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mit Subunternehmerquote gegen die Mafia?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine prozentuale Beschränkung des Nachunternehmereinsatzes! (VPR 2020, 1)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine prozentuale Beschränkung des Nachunternehmereinsatzes! (IBR 2020, 84)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 248
  • NZBau 2019, 792
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-63/18
    Der Einsatz von Unterauftragnehmern, der den Zugang kleinerer und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen fördern kann, trägt zur Erreichung dieses Ziels bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch lässt ein solches allgemeines Verbot keinen Raum für eine Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-406/14

    Wroclaw - Miasto na prawach powiatu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-63/18
    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/24, wie die Richtlinie 2004/18, die sie aufgehoben hat, die Möglichkeit vorsieht, dass die Bieter für die Ausführung eines Auftrags auf Unterauftragnehmer zurückgreifen, sofern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 2004/18, Urteil vom 14. Juli 2016, Wroc?‚aw - Miasto na prawach powiatu, C-406/14, EU:C:2016:562, Rn. 31 bis 33).

    Zudem hat der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 14. Juli 2016, Wroc?‚aw - Miasto na prawach powiatu (C-406/14, EU:C:2016:562), das die Auslegung der Richtlinie 2004/18 betraf, entschieden, dass eine Klausel des Lastenhefts eines öffentlichen Auftrags, die in Bezug auf einen abstrakt auf einen bestimmten Prozentsatz festgelegten Teil des Auftrags Beschränkungen für den Rückgriff auf Unterauftragnehmer vorsieht - und zwar unabhängig davon, ob eine Prüfung der Kapazitäten etwaiger Unterauftragnehmer möglich ist, und ohne irgendeine Angabe zum wesentlichen Charakter etwa betroffener Aufgaben, mit dieser in dem Rechtsstreit, in dem dieses Urteil ergangen ist, anwendbaren Richtlinie unvereinbar ist.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-425/14

    Impresa Edilux and SICEF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-63/18
    Die einzelnen Mitgliedstaaten sind nämlich am besten in der Lage, aufgrund eigener historischer, rechtlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen zu bestimmen, in welchen Fällen Verhaltensweisen begünstigt werden, die zu Missständen bei der Beachtung dieses Gebots führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bekämpfung des Phänomens der Infiltration der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge ein legitimes Ziel ist, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten und der Grundsätze des AEUV rechtfertigen kann, die im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-546/16

    Montte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des

    Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-63/18
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die öffentlichen Auftraggeber während des gesamten Verfahrens die in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 genannten Grundsätze der Auftragsvergabe, zu denen insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zählen, einhalten müssen (Urteil vom 20. September 2018, Montte, C-546/16, EU:C:2018:752" Rn. 38).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-63/18

    Vitali

    Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-63/18
    Der Antrag des vorlegenden Gerichts auf Behandlung seines Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2018, Vitali (C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199), zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass die öffentlichen Auftraggeber während des gesamten Verfahrens die in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 genannten Grundsätze der Auftragsvergabe, zu denen insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zählen, einhalten müssen (Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C-63/18, EU:C:2019:787, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen daran, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln, wie etwa die Regeln zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Art. 57 der Richtlinie, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, Ambisig, C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 40, und vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Regelung nimmt dem Wirtschaftsteilnehmer außerdem die Möglichkeit, gemäß Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 nachzuweisen, dass er zuverlässig ist, wenngleich einer seiner Unterauftragnehmer einen Verstoß begangen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 30, vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 34 und 35, sowie vom 26. September 2019, Vitali, C-63/18, EU:C:2019:787, Rn. 40 und 41).

    Folglich kann ein im nationalen Recht vorgesehener automatischer Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers, der das Angebot eingereicht hat, nicht als mit Art. 57 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/24 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar angesehen werden, da er zum einen diesem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit nimmt, sich zum Sachverhalt vertieft einzulassen, und zum anderen verhindert, dass der öffentliche Auftraggeber insoweit über ein Ermessen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C-63/18, EU:C:2019:787, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 27.11.2019 - C-402/18

    Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service

    Auch lässt ein solches allgemeines Verbot keinen Raum für eine Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C-63/18, EU:C:2019:787, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss im Rahmen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für alle Aufträge ein erheblicher Teil der betreffenden Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen vom Bieter selbst erfüllt werden, da er andernfalls automatisch vom Verfahren der Auftragsvergabe ausgeschlossen wird, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, die Identität der betreffenden Subunternehmer zu überprüfen und nach Prüfung der Ansicht ist, dass eine solche Beschränkung des Einsatzes von Unterauftragnehmern nicht erforderlich ist, um im Rahmen des fraglichen Auftrags gegen die organisierte Kriminalität vorzugehen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C-63/18, EU:C:2019:787, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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