Rechtsprechung
EuGH, 26.10.1994 - C-174/94 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Frankreich / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2
Vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung des Vollzugs; Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung betreffend den Zugang der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen zu den innergemeinschaftlichen Flugstrecken; Voraussetzungen; Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden; ... - EU-Kommission
Frankreich / Kommission
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs; Gewährleistung der Kontinuität der Sicherstellung der Luftverkehrsdienste auf allen Inlandsnetzen der Mitgliedstaaten und der Verwirklichung der Ziele ...
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 185; ; Verfahrensordnung Art. 83
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung betreffend den Zugang der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen zu den innergemeinschaftlichen Flugstrecken - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Frankreich / Kommission
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 29.06.1993 - C-280/93
Deutschland / Rat
Auszug aus EuGH, 26.10.1994 - C-174/94
26 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Beschluß vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3676, Randnr. 22) ist die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung erwähnte Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß durch die sofortige Anwendung der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
- EuG, 19.06.1997 - T-260/94
Air Inter / Kommission
Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen C-174/94 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.Mit Beschluß vom 26. Oktober 1994 in der Rechtssache C-174/94 R (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-5229) hat der Präsident des Gerichtshofes den Antrag der Französischen Republik auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
34 Das Gericht erster Instanz hat sich mit Beschluß vom 28. Oktober 1994 gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes in der Rechtssache T-260/94 für nicht zuständig erklärt, damit der Gerichtshof über die Klage auf Nichtigerklärung entscheidet, die auch Gegenstand der Klage der Französischen Republik in der Rechtssache C-174/94 war.
37 Danach hat die Französische Republik, da sie an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kein Interesse mehr hatte, ihre Klage in der Rechtssache C-174/94 zurückgenommen.
Mit Beschluß vom 19. März 1996 ist daher die Rechtssache C-174/94 im Register des Gerichtshofes gestrichen worden.
Die Kommission verweist insoweit auf Seite 10 der von der Französischen Republik in der Rechtssache C-174/94 eingereichten Erwiderung (siehe oben Randnr. 33).