Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2000 - C-447/98 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4599
EuGH, 26.10.2000 - C-447/98 P (https://dejure.org/2000,4599)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2000 - C-447/98 P (https://dejure.org/2000,4599)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - C-447/98 P (https://dejure.org/2000,4599)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4599) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene - Verordnung der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung. Altenburger Ziegenkäse" - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c
    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission hinsichtlich der dortigen Eintragung eines für die geschützte Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse zu großen geografischen Gebietes; Schutz von ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EGV Art. 173 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92; ; Verordnung (EG) Nr. 123/97

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich - [EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG] - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1 - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain GmbH und Bene Nahrungsmittel GmbH/Kommission) - Unzulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Da jedoch auch ein Rechtsakt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finde, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen könne, sofern er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre (Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.

    Was insbesondere das Urteil Codorniu/Rat angeht, so hat das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Beschlusses zwar eingeräumt, dass die Festlegung eines zu großen geografischen Gebietes theoretisch den tatsächlichen Wert einer Ursprungsbezeichnung, die zuvor auf ein engeres geografisches Gebiet beschränkt gewesen sei, mindern und unter Umständen in spezielle Rechte der in dem engeren geografischen Gebiet ansässigen, diese Bezeichnung gebrauchenden Unternehmen eingreifen könne.

    Bezüglich der Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen von der Verordnung Nr. 123/97 individuell betroffen sind, ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsakt nach ständiger Rechtsprechung seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. u. a. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 18).

    Diese Rechtssubjekte können nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn der streitige Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. u. a. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, Rechtsberater, und U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Molkerei Großbraunshain GmbH (im Folgenden: Molkerei Großbraunshain) und die Bene Nahrungsmittel GmbH (im Folgenden: Bene Nahrungsmittel) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 22, S. 19), soweit dort für die geschützte Ursprungsbezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" ein zu großes geografisches Gebiet eingetragen ist, als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Ein Rechtsmittel kann sich zudem für die Darlegung, dass das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-82/98 P, Kögler/Gerichtshof, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23), so dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Ein Rechtsmittel kann sich zudem für die Darlegung, dass das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-82/98 P, Kögler/Gerichtshof, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23), so dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Auch wenn die Rechtssubjekte, für die die Verordnung gilt, zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmbar gewesen wären und festgestanden hätte, dass ihre Zahl sich tatsächlich kaum ändern kann, würde der Normcharakter dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-284/98

    Parlament / Bieber

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Das Gericht hat ferner in den Randnummern 67 und 68 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der bloße Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen vor Erlass der Verordnung Nr. 123/97 von der Kommission angehört worden seien, sie ebenfalls nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben könne, da Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 ihnen kein Verfahrensrecht zuerkenne, dass das streitige Rechtsetzungsverfahren seiner Natur nach vom Verordnungsgeber nicht verlange, die Betroffenen anzuhören, und dass es mangels ausdrücklich garantierter Verfahrensrechte dem Wortlaut und dem Geist von Artikel 173 EG-Vertrag widerspräche, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtsetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte (Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 40).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Das Gericht hat dieses Ergebnis in Randnummer 62 des angefochtenen Beschlusses durch die Erwägung untermauert, dass "der Vorwurf an den Verordnungsgeber, von den beiden vorgesehenen Rechtsetzungsverfahren dasjenige gewählt zu haben, das den Betroffenen Verfahrensrechte nimmt, für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage gegen den am Ende des gewählten Rechtsetzungsverfahrens erlassenen Rechtsakt - für den grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit spricht (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48) - unerheblich [ist], sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Wahl des Verordnungsgebers einen Verfahrensmissbrauch darstellt".
  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.10.2000 - C-447/98
    Zu den Argumenten der Rechtsmittelführerinnen, dass nur zwei Erzeuger - die Molkerei Großbraunshain und die Weichkäserei Zimmermann - "Altenburger Ziegenkäse" herstellten, dass sich deren Zahl in absehbarer Zeit nicht ändern werde und dass die Annahme, andere Hersteller könnten vielleicht die Produktion von "Altenburger Ziegenkäse" aufnehmen, so fern liege, dass sie außer Betracht bleiben könne, hat das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass ein Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, dass sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, mehr oder weniger genau bestimmen lasse, solangefeststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Rechtsakts umschrieben sei (Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ergibt sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen kann, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und dass das durch Artikel 7 der Verordnung geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 74).
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Schließlich verliert nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund eines objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Sachverhalts erfolgt, der in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, C-41/99 P, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2000, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, C-447/98 P, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 64).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-345/00

    FNAB u.a. / Rat

    Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt hat, wonach das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin zu sehen ist, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (u. a. Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28), und ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurchverliert, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (u. a. Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 64).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

    30 In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, dass der Gerichtshof mit der im Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 74) getroffenen Feststellung, aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ergebe sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen könne, der den Eintragungsantrag gestellt habe, erhebliche, wenn nicht unüberwindbare Hindernisse für die in ihrem berechtigten Interesse betroffenen Personen geschaffen habe, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter gegen die Verordnungen der Kommission über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe geltend zu machen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

    34 - Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67) und vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-351/99 P (Eridania SpA u. a./Rat, Slg. 2001, I-5007, Randnr. 40) sowie Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-229/88 (Cargill u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1303, Randnr. 18).
  • EuGH, 28.06.2001 - C-351/99

    Eridania u.a. / Rat

    Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmteSituationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67, und Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-229/88, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1303, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-53/20

    Hengstenberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben

    Dieser Begriff wurde vom Gerichtshof dahin ausgelegt, dass er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse beinhaltet (Beschluss vom 26. Oktober 2000, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, C-447/98 P, EU:C:2000:586, Rn. 72).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

    8 und 9, und Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67).
  • EuGH, 28.06.2001 - C-352/99

    Eridania u.a. / Rat

    Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenenPersonengruppen erzeugt (Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67, und Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-229/88, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1303, Randnr. 18).
  • EuG, 06.07.2004 - T-370/02

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

    68 Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnrn. 71 bis 73; in diesem Sinne auch oben in Randnr. 62 angeführter Beschluss vom 30. Januar 2002, La Conqueste/Kommission, Randnrn. 43 und 44) wie folgt bestätigt:.
  • EuGH, 05.07.2001 - C-341/00

    'Conseil national des professions de l''automobile u.a. / Kommission'

  • EuG, 16.02.2005 - T-142/03

    Fost Plus / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

  • EuG, 13.12.2005 - T-381/02

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de

  • EuG, 28.06.2005 - T-170/04

    FederDoc u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 -

  • BPatG, 02.06.2003 - 10 W (pat) 21/03
  • BPatG, 05.10.2006 - 30 W (pat) 35/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht