Rechtsprechung
EuGH, 26.10.2006 - C-102/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/9/EG - Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/9/EG - Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- EU-Kommission
Kommission / Österreich
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Lage - Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
- EU-Kommission
Kommission / Österreich
VISA
- Wolters Kluwer
Nichtumsetzung Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten durch die Republik Österreich
- Judicialis
EG Art. 226; ; Richtlinie 2003/9/EG; ; Richtlinie 2003/9/EG Art. 26 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/9/EG - Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Österreich
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …
Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-102/06
8 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-118/05, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7). - EuGH, 12.01.2006 - C-118/05
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-102/06
8 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-118/05, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7). - EuGH, 16.12.2004 - C-358/03
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-102/06
9 Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um damit die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 38, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13). - EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-102/06
9 Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um damit die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 38, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13).
- EuGH, 01.04.2008 - C-212/06
BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM …
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 101 bis 103 ihrer Schlussanträge und die Kommission hervorgehoben haben, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich eine Verwaltungseinheit eines Mitgliedstaats nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung dieses Staates, einschließlich solcher, die sich aus seiner verfassungsmäßigen Ordnung ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, C-87/02, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 38, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Österreich, C-102/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9). - BFH, 20.09.2002 - VII B 224/02
Grundsätzliche Bedeutung in Zolltarifsachen; Tarifierung von Elektro-Laufbändern
9506 Rz. 26.2 (Stand: 31. März 2001; vgl. hierzu die Bekanntmachung der Kommission 2001/C 102/06 vom 31. März 2001, ABlEG Nr. C 102/9) Laufbänder, bei denen der Benutzer mit Hilfe eines Mechanismus die gewünschte Belastung einstellen kann, der Unterpos.