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   EuGH, 26.10.2006 - C-168/05   

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EuGH, 26.10.2006 - C-168/05 (https://dejure.org/2006,1759)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-168/05 (https://dejure.org/2006,1759)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-168/05 (https://dejure.org/2006,1759)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs

  • Europäischer Gerichtshof

    Mostaza Claro

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs

  • EU-Kommission PDF

    Mostaza Claro

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs

  • EU-Kommission

    Mostaza Claro

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Missbräuchliche Vertragklausel in einer Schiedsvereinbarung; Prüfung der Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung durch ein nationales Gericht; Grundsatz der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Missbräuchliche Klausel: Die Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung in einem Mobiltelefonvertrag kann auch im gerichtlichen Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs erstmals geltend gemacht werden

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Aufhebungs-/Versagungsgründe: Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verbraucher

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 93/13/EWG Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt und Verbraucher: Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Folgen der Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Nichtige Schiedsklauseln

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mostaza Claro

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Möglichkeit, diese Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs zu erheben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtige Schiedsklauseln

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung der Audiencia Provincial Madrid vom 15. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Elisa María Mostaza Claro gegen Centro Movil Milenium, S.L.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial Madrid (Spanien) - Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 sowie der Nummer 1 Buchstabe q des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 135
  • EuZW 2006, 734
  • SchiedsVZ 2007, 46
  • BB 2007, 226
  • BauR 2007, 766
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
    25 Das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem geht davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25).

    26 Diese Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem kann nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden (Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27).

    27 Anhand dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um das in Artikel 6 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Zieles des Artikels 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 28, und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-473/00, Cofidis, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 32).

    28 Diese Befugnis der Gerichte hat der Gerichtshof als notwendig angesehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 26, sowie Cofidis, Randnr. 33).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
    27 Anhand dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um das in Artikel 6 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Zieles des Artikels 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 28, und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-473/00, Cofidis, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 32).

    28 Diese Befugnis der Gerichte hat der Gerichtshof als notwendig angesehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 26, sowie Cofidis, Randnr. 33).

    29 Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (Urteil Cofidis, Randnr. 34).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
    22 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof sich nicht zur Anwendung der vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffes der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern kann, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist (Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-237/02, Freiburger Kommunalbauten, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 22).

    23 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden (Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
    24 Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 19. September 2006 in den Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 57).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
    24 Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 19. September 2006 in den Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 57).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
    34 Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache Eco Swiss, C-126/97, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 35).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Diese Anforderung wurde mit der Erwägung gerechtfertigt, dass das durch diese Richtlinien geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt und dass eine nicht zu unterschätzende Gefahr besteht, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [ABl. L 95, S. 29] Urteil Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zur Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit [ABl.
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35, 36 und 40, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34 bis 39).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Bei der Beurteilung, ob ein Aufhebungsgrund besteht, hat das nationale Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu prüfen, das von den nationalen Gerichten von Amts wegen zu beachten ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, Slg. 2006, I-10421 = NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte).

    In den ordre public ist neben dem jeweiligen nationalen Recht das Unionsrecht einzubeziehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte).

    Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um eine grundlegende Bestimmung handelt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 37 - Mostaza Claro; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-40/08, Slg. 2009, I-9579 = EuZW 2009, 852 Rn. 51 - Asturcom Telecomunicaciones).

    (3) Die Beschränkung der Prüfungskompetenz der nationalen Gerichte auf Verstöße gegen (grundlegende) unionsrechtliche Bestimmungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zwischen Privaten als zulässig angesehen, weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 35 - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 34 f. - Mostaza Claro).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47, und vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, Randnr. 28).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48).

    Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 38, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 31, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49).

    Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten, nach denen die nationalen Mahnverfahren durchgeführt werden, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 24, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt diese Richtlinie nämlich insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, Pannon GSM, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG -

    Eine solche Auslegung ermögliche es nicht nur, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren, der in der Rechtskraft zum Ausdruck komme, sondern sei mit dem bereits erwähnten Urteil Mostaza Claro vereinbar, das den nationalen Richter dazu ermächtige, die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Schiedsklausel lediglich im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine noch nicht rechtskräftige Schiedsentscheidung festzustellen.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Mostaza Claro(16) entschieden, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Frage der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüfen und den Schiedsspruch aufheben darf, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zulasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat.

    Die Rezeption eines im Völkerrecht, aber auch in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannten Rechtsgrundsatzes, der die Vollstreckung aus einem gegen die öffentliche Ordnung verstoßenden Schiedsspruch verbietet, durch die Gemeinschaftsrechtsordnung erscheint mir vor dem Hintergrund dessen angebracht, dass der Gerichtshof die gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften der Richtlinie 93/13 im Urteil Mostaza Claro implizit zu Bestimmungen erklärt hat, die zur öffentlichen Ordnung gehören können(41).

    Dieser Gedanke scheint auch dem Urteil Mostaza Claro zugrunde zu liegen.

    3 - Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421).

    28 - In diesem Sinne auch Jordans, R., "Anmerkung zu EuGH Rs. C-168/05 - Elisa Maria Mostaza Claro gegen Centro Móvil Milenium SL", Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht , 2007, S. 50. Obwohl Rügen, die bereits im Schiedsverfahren erhoben werden können, grundsätzlich im Verfahren um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs präkludiert seien, ist der Autor der Auffassung, dass Ausnahmen denkbar seien, wenn ein Verstoß gegen den ordre public vorliege.

    41 - Urteil Mostaza Claro (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 38).

    42 - Urteil Mostaza Claro (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 38).

    50 - So auch Azparren Lucas, A., "Intervención judicial en el arbitraje - La apreciación de oficio de cláusulas abusivas y de la nulidad del convenio arbitral", Diario La Ley , Jahr XXVIII, Nr. 6789, der das Urteil Mostaza Claro kommentiert und der Meinung ist, dass die Antwort auf die Frage der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen auf denselben Argumenten beruhen sollte wie in der Rechtssache Mostaza Claro.

    54 - Urteil Mostaza Claro (in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 35 bis 38).

    55 - Urteil Mostaza Claro (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

    Die angeführten Grundsätze hat der Gerichtshof im Urteil Mostaza Claro bestätigt, in dem er entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zulasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat(69).

    Im Urteil Mostaza Claro(104) hat der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 implizit bereits als solche eingestuft, die Teil der öffentlichen Ordnung sein können(105), wobei er sich insbesondere darauf berufen hat, dass Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie eine zwingende Vorschrift ist.

    Ähnlich wie es der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 im Urteil Mostaza Claro betont hat, kann auch hinsichtlich der Richtlinie 85/577 festgestellt werden, dass diese Richtlinie, die den Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. t EG darstellt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist(106).

    Im Urteil Mostaza Claro ist der Gerichtshof aber noch einen Schritt weiter gegangen und hat entschieden, dass das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen prüfen muss (117).

    15 - Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421).

    60 - Vgl. Urteil Mostaza Claro (in Fn. 15 angeführt).

    69 - Vgl. Urteil Mostaza Claro (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 39 und Tenor).

    77 - Vgl. Urteil Océano Grupo (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 26), Urteil Cofidis (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 33), das in Fn. 15 angeführte Urteil Mostaza Claro (Randnr. 28) sowie Urteil Rampion und Godard (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 65).

    104 - Vgl. Urteil Mostaza Claro (in Fn. 15 angeführt, Randnrn. 35 bis 38).

    105 - Vgl. in diesem Sinne auch Jordans, R., "Anmerkung zu EuGH Rs. C-168/05 - Elisa Maria Mostaza Claro gegen Centro Móvil Milenium SL", in: Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht , Nr. 1/2007, S. 50; Courbe, P., Brière, C., Dionisi-Peyrusse, A., Jault-Seseke, F., Legros, C., "Clause compromissoire et réglementation des clauses abusives: CJCE, 26 octobre 2006", in: Petites affiches , Nr. 152/2007, S. 14; Poissonnier, G., Tricoit, J.-P., "La CJCE confirme sa volonté de voir le juge national mettre en oeuvre le droit communautaire de la consommation", in: Petites affiches , Nr. 189/2007, S. 15.

    106 - Vgl. Urteil Mostaza Claro (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 37).

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (bb) Die Senatsrechtsprechung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Oktober 2023, § 535 Rn. 403.3) auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher ein nationales Gericht im - vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95 S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) von Amts wegen verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 38 - Mostaza Claro; vom 4. Juni 2009 - C-243/08, NJW 2009, 2367 Rn. 32 - Pannon; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 43 - Banco Español de Crédito; vom 21. Februar 2013 - C-472/11, NJW 2013, 987 Rn. 22 f. - Banif Plus Bank; vom 7. November 2019 - C-419/18 und C-483/18, WM 2019, 2239 Rn. 63 - Profi Credit Polska; vom 11. März 2020 - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 26 - Lintner).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Was die einer missbräuchlichen Vertragsklausel zuzuerkennenden Rechtswirkungen angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 36), ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber wegen der Bedeutung des Verbraucherschutzes in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, "für den Verbraucher unverbindlich sind".
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Da die nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vereinheitlicht worden sind, unterfallen die Modalitäten für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen und für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, das für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Vertragsklauseln zuständig ist, aufgrund deren der vollstreckbare Titel erwirkt worden ist, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 38).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 15).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, und Mostaza Claro, Randnr. 26).

    Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (Urteil Mostaza Claro, Randnr. 38).

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der mit dem Urteil Mostaza Claro abgeschlossenen insofern, als Frau Rodríguez Nogueira im Laufe der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Rechtsstreit gegen Asturcom völlig untätig geblieben ist und insbesondere keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des AEADE mit dem Ziel gestellt hat, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel anzufechten, so dass dieser Schiedsspruch jetzt in Rechtskraft erwachsen ist.

    Zudem stellt diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. t EG dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist (Urteil Mostaza Claro, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 12/23

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

  • OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21

    Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12

    Pohotovosť - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

  • BGH, 16.12.2021 - I ZB 31/21

    Antragstellung auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Vorbringen der Rüge

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11

    Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • EuG, 08.07.2010 - T-160/08

    Kommission / Putterie-De-Beukelaer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte

  • EuGH, 07.06.2007 - C-225/05

    van Middendorp

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 07.06.2007 - C-224/05

    'Maatschap H. en J. van ''t Oever u.a.' - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul-

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2011 - C-472/10

    Invitel - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

  • EuGH, 07.06.2007 - C-223/05

    de Rooy - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport -

  • EuGöD, 21.02.2008 - F-31/07

    Putterie-De-Beukelaer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-32/12

    Duarte Hueros - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 - Rechte des

  • OLG Celle, 18.11.2010 - 8 Sch 4/10

    Subunternehmervertrag: Wirksamkeit eines Vertrages über Werkarbeiten in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

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