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   EuGH, 26.10.2006 - C-275/05   

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https://dejure.org/2006,6344
EuGH, 26.10.2006 - C-275/05 (https://dejure.org/2006,6344)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-275/05 (https://dejure.org/2006,6344)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-275/05 (https://dejure.org/2006,6344)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes - Verpächter, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kibler

    Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes - Verpächter, ...

  • EU-Kommission PDF

    Kibler

    Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes - Verpächter, ...

  • EU-Kommission

    Kibler

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 234 EG; Verordnungen (EWG) Nr. 804/68, 857/84, 590/85 und 1546/88; Milchgarantiemengenverordnung (MGVO) § 7
    Milch-Referenzmenge kann bei Pachtende nicht an Verpächter zurückfallen, wenn dieser kein Milcherzeuger ist; bei freiwilliger Beendigung des Pachtvertrages statt dessen Anfall in nationale Reserve

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Referenzmenge für Milch und Milcherzeugnisse infolge der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes; Nichtbeabsichtigung der Aufnahme der Milcherzeugung oder der Weiterverpachtung des betreffenden Betriebes an einen Milcherzeuger; Verbleib der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; ; Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Art. 7 ... Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 590/85; ; Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft: Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kibler

    Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebs - Verpächter, ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2005 in Sachen Alois Kibler jun. gegen Land Baden-Württemberg, beigeladen: Manfred Ott und Konrad Leiprecht.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) - Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.06.2002 - C-401/99

    Thomsen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-275/05
    Zur Begründung seiner Entscheidung führte es erstens aus, dass zur Beurteilung die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen seien, die am 30. November 1992 in Kraft gewesen seien, also die Verordnung Nr. 857/84. Außerdem betreffe das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99 (Thomsen, Slg. 2002, I-5775) nicht die Auslegung der Verordnung Nr. 857/84 und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 sei im Einklang mit dem Urteil Thomsen auszulegen, weil sich aus dem allgemeinen Sinn und dem Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft habe.

    Zwar betreffe das Urteil Thomsen die Auslegung der Verordnung Nr. 3950/92, doch unterscheide sich der Erzeugerbegriff dieser Verordnung nicht von dem der Verordnung Nr. 857/84. Schließlich beantragte er, die Bescheide des ALLB und des Regierungspräsidiums Tübingen aufzuheben.

    21 Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch, deren Bestandteil die Verordnung Nr. 857/84 war, ergab, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden konnte, wenn er Erzeuger war (Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 9), und dass zum anderen der Gerichtshof diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung nach der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 bestätigt hat, indem er wiederholt entschieden hat, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 24, und Thomsen, Randnr. 33).

  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-275/05
    21 Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch, deren Bestandteil die Verordnung Nr. 857/84 war, ergab, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden konnte, wenn er Erzeuger war (Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 9), und dass zum anderen der Gerichtshof diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung nach der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 bestätigt hat, indem er wiederholt entschieden hat, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 24, und Thomsen, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-15/95

    EARL de Kerlast / Unicopa und Coopérative du Trieux

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-275/05
    21 Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch, deren Bestandteil die Verordnung Nr. 857/84 war, ergab, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden konnte, wenn er Erzeuger war (Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 9), und dass zum anderen der Gerichtshof diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung nach der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 bestätigt hat, indem er wiederholt entschieden hat, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 24, und Thomsen, Randnr. 33).
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-275/05
    22 Diese Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung widerlegt, dass zum einen die Referenzmenge immer und somit selbst dann, wenn der Verpächter kein Erzeuger sei, mit dem Betrieb übertragen werde, sofern die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Befugnis aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 Gebrauch gemacht hätten, die Referenzmenge ganz oder teilweise dem ausscheidenden Pächter zu übertragen, und dass zum anderen in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Urteil vom 13. Juli 1989, Slg. 1989, 2609) der Verpächter, der den Betrieb übernommen habe, kein Erzeuger gewesen sei.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-2/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-275/05
    27 Dieses Ergebnis verstößt, wie das vorlegende Gericht selbst festgestellt hat, nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum, da das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils umfasst, der, wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt (Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 19).
  • BVerwG, 02.10.2007 - 3 C 11.07

    Marktorganisationen; Marktordnung; Milch; Zusatzabgabenverordnung; Erzeuger;

    7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 setzt nach Wortlaut, Sinn und Zweck voraus, dass die Referenzmenge von einem Milcherzeuger übernommen wird (stRspr; vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-275/05, Kibler - Slg. I-10569 m.w.N.).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-278/06

    Otten - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG)

    Vorab sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch ergibt, dass grundsätzlich einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er Erzeuger ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 26. Oktober 2006, Kibler, C-275/05, Slg. 2006, I-10569, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 10 LC 217/08

    Übergang der Milchreferenzmenge nach Erwerb landwirtschaftlicher Flächen

    32, 39; vom 26. Oktober 2006 - C-275/05 [Kibler] -, Slg. 2006, I-10569, Rn. 21; vom 7. Juni 2007 - C-278/06 [Otten] -, Slg. 2007, I-4513).

    Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, grundsätzlich Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-15/95 [EARL de Kerlast] -, Slg. 1997, I-1961, Rn. 24; vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 33; vom 26. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 21).

  • BVerwG, 02.10.2007 - 3 C 12.07

    Marktorganisationen; Marktordnung; Milch; Zusatzabgabenverordnung; Erzeuger;

    7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 setzt nach Wortlaut, Sinn und Zweck voraus, dass die Referenzmenge von einem Milcherzeuger übernommen wird (stRspr; vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-275/05, Kibler - Slg. I-10569 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-354/22

    Weingut A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

    13 Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Kibler (C-275/05, EU:C:2006:682, Rn. 22): "Aus dem Begriff "Betrieb" im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung [(EWG)] Nr. 857/84 [des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1984, L 90, S. 13)] ... geht jedoch hervor, dass Betrieb im Sinne dieser Verordnung die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten ist.
  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Verordnung Nr. 1546/88 in der durch die Verordnung Nr. 1033/89 geänderten Fassung eine Durchführungsverordnung ist, da sie der Durchführung der Verordnung Nr. 857/84 dient und somit im Einklang mit dieser auszulegen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Kibler, C-275/05, Slg. 2006, I-10569, Randnr. 20; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1991, von Deetzen, C-44/89, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 14), deren Gültigkeit im Übrigen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung (EG) Nr.

    Vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2006, Kibler (C-275/05, Slg. 2006, I-10569, Randnr. 24).
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