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   EuGH, 26.10.2015 - C-17/15 P   

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https://dejure.org/2015,30573
EuGH, 26.10.2015 - C-17/15 P (https://dejure.org/2015,30573)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2015 - C-17/15 P (https://dejure.org/2015,30573)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - C-17/15 P (https://dejure.org/2015,30573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Popp und Zech / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MB - Anmeldung - Ältere Gemeinschaftsbildmarke MBÌ&P - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr

  • Europäischer Gerichtshof

    Popp und Zech / HABM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-471/16

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Zum gerügten Verstoß gegen die Begründungspflicht des Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht obliegende Begründungspflicht es nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitzuteilen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Beschluss vom 26. Oktober 2015, Popp und Zech/HABM, C-17/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:728, Rn. 26).
  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Es ist festzustellen, dass aufgrund des Zeitpunkts der Anmeldung der Marke im vorliegenden Fall ist dies der 1. April 1996 , der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2015, Popp und Zech/HABM, C-17/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:728, Rn. 2; Urteil vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073, Rn. 2), und in Anbetracht des Zeitpunkts des Erlasses der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall ist dies der 29. August 2016 , der für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts maßgeblich ist, auf den vorliegenden Rechtsstreit zum einen die materiellen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 und zum anderen die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind.
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