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   EuGH, 26.10.2016 - C-590/14 P   

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https://dejure.org/2016,35047
EuGH, 26.10.2016 - C-590/14 P (https://dejure.org/2016,35047)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - C-590/14 P (https://dejure.org/2016,35047)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - C-590/14 P (https://dejure.org/2016,35047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    DEI / Alouminion tis Ellados und Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Herstellung von Aluminium - Vertraglich gewährter Vorzugsstromtarif - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kündigung des Vertrags - Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DEI und Kommission / Alouminion tis Ellados

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Herstellung von Aluminium - Vertraglich gewährter Vorzugsstromtarif - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kündigung des Vertrags - Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung - ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist als Umgestaltung dieser Beihilfe und damit als neue Beihilfe anzusehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerte Beihilfe ist neue Beihilfe - und das nationale Gericht ist in der Pflicht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    DEI und Kommission / Alouminion tis Ellados

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Herstellung von Aluminium - Vertraglich gewährter Vorzugsstromtarif - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kündigung des Vertrags - Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 947
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    63 Erstens tragen DEI und die Kommission vor, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 53 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass nur die Verlängerung der Dauer einer bestehenden Beihilfe durch gesetzgeberisches Tätigwerden die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge haben könne, auf die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), Bezug genommen habe, diese Urteile fehlerhaft ausgelegt habe.

    65 Zweitens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    71 Aus den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava/Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), sowie vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergebe sich zudem, dass das Gericht zwar entschieden habe, dass die in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Beihilfen neue Beihilfen dargestellt hätten, dies jedoch nur deshalb, weil der Gesetzgeber tätig geworden sei.

    73 Zunächst ist in Bezug auf die Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 des Urteils ausgeführt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergangen seien, die in Rede stehenden Verlängerungen nur deshalb nicht als "neue Beihilfen" angesehen worden seien, "weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern".

    74 Auch wenn aus der Darstellung des jeweiligen Sachverhalts in den Rn. 1 bis 9 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Verlängerungen aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden ergaben, ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht deshalb in diesen Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass diese Verlängerungen neue Beihilfen darstellten.

    75 Es geht nämlich insbesondere aus den Rn. 174 und 175 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), hervor, dass die in Rede stehende Beihilfe auf der Grundlage von Rechtsvorschriften - d. h. einem gesetzgeberischen Tätigwerden - gewährt wurde, die erlassen wurden, als das Königreich Spanien bereits ein Mitgliedstaat war, und dass, auch wenn der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteil nur die "Fortschreibung" einer früheren Maßnahme darstellte, die in Rede stehende Beihilfe wegen der Änderung ihrer Geltungsdauer gleichwohl als eine neue Beihilfe anzusehen war.

    76 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    78 Folglich beruhen die Erwägungen in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    31 Jedoch gehe aus den Urteilen vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), nicht hervor, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe nicht schon für sich allein genommen zur Gewährung einer neuen Beihilfe führe; jedenfalls lasse sich das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    41 Das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), sei im vorliegenden Fall relevant, da der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt habe, dass die in Rede stehende Maßnahme die Rechtsvorschriften, mit der die streitigen Vorteile eingeführt worden seien, nicht geändert habe, sowohl was ihre Art als auch die Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung betreffe, für die sie gegolten hätten, und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese Maßnahme nicht als Einführung oder Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden könne.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    54 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils seine Aussage, dass "für die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV bei der Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, Maßstab die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen sind, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen", zum einen auf das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), gestützt hat.

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

    95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen ( Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93 , EU:C:1994:311, Rn. 14, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 36).

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    63 Erstens tragen DEI und die Kommission vor, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 53 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass nur die Verlängerung der Dauer einer bestehenden Beihilfe durch gesetzgeberisches Tätigwerden die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge haben könne, auf die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), Bezug genommen habe, diese Urteile fehlerhaft ausgelegt habe.

    65 Zweitens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    71 Aus den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava/Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), sowie vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergebe sich zudem, dass das Gericht zwar entschieden habe, dass die in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Beihilfen neue Beihilfen dargestellt hätten, dies jedoch nur deshalb, weil der Gesetzgeber tätig geworden sei.

    73 Zunächst ist in Bezug auf die Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 des Urteils ausgeführt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergangen seien, die in Rede stehenden Verlängerungen nur deshalb nicht als "neue Beihilfen" angesehen worden seien, "weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern".

    74 Auch wenn aus der Darstellung des jeweiligen Sachverhalts in den Rn. 1 bis 9 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Verlängerungen aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden ergaben, ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht deshalb in diesen Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass diese Verlängerungen neue Beihilfen darstellten.

    76 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    78 Folglich beruhen die Erwägungen in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    31 Jedoch gehe aus den Urteilen vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), nicht hervor, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe nicht schon für sich allein genommen zur Gewährung einer neuen Beihilfe führe; jedenfalls lasse sich das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    42 Auch habe das Gericht zu Recht das Urteil vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), angeführt, da der Gerichtshof, auch wenn er in den Rn. 46 und 47 dieses Urteils entschieden habe, dass in den Fällen, in denen die Änderung des gesetzlichen rechtlichen Rahmens zu einer Erhöhung der für die Beihilferegelung bewilligten Haushaltsmittel und zu einer Verlängerung von deren Dauer führe, eine rechtswidrige Beihilfe vorliege, demgegenüber die Auffassung vertreten habe, dass dies nicht bei Sachverhalten der Fall sei, in denen zwar der gesetzliche Rahmen verändert, die Höhe der Beihilfe aber nicht beeinflusst werde.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    55 Zum anderen hat das Gericht in dieser Randnummer auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), Bezug genommen und hinzugefügt, dass "die ursprüngliche Beihilferegelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt [wird], wenn die Änderung sie in ihrem Kern selbst betrifft".

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 35).

    96 Die nationalen Gerichte sind nämlich nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 37).

    97 Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV , staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden ( Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 28).

    98 Die nationalen Gerichte können zu diesem Zweck mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff "staatliche Beihilfe" auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen ( Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05 , EU:C:2007:434, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 38).

    106 Des Weiteren hat der Gerichtshof in den Rn. 46 und 47 des Urteils vom 18. Juli 2013 , P... ( C-6/12 , EU:C:2013:525), entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob nicht die Durchführungsbestimmungen einer Beihilferegelung geändert wurden, und, falls sich zeigen sollte, dass diese Änderungen eine Ausdehnung der Tragweite der Regelung bewirkt haben, anzunehmen sein könnte, dass eine neue Beihilfe vorliegt, was die Anwendbarkeit des Notifizierungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Folge hat.

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    50 Unter diesen Umständen ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59) und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), entschieden hat, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Beihilfe dar.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    50 Unter diesen Umständen ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59) und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), entschieden hat, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Beihilfe dar.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2014 , Alouminion/Kommission ( T-542/11 , EU:T:2014:859), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache T-542/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2014 , Alouminion/Kommission ( T-542/11 , im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:859), mit dem das Gericht den Beschluss 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 - C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S. A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2014 , Alouminion/Kommission ( T-542/11 , EU:T:2014:859), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache T-542/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen ( Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93 , EU:C:1994:311, Rn. 14, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 36).

    97 Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV , staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden ( Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 28).

    101 Die nationalen Gerichte sind u. a. befugt, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, die sich aus der Gewährung einer Beihilfe unter Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Aussetzung ergibt (vgl. Urteile vom 21. November 1991 , Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C-354/90 , EU:C:1991:440, Rn. 11, vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94 , EU:C:1996:285, Rn. 39, 40 und 53 sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 34).

    Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen ( Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 41).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 35).

    95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen ( Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93 , EU:C:1994:311, Rn. 14, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 36).

    96 Die nationalen Gerichte sind nämlich nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 37).

    99 Wenn die nationalen Gerichte zu der Feststellung gelangen, dass die betreffende Maßnahme tatsächlich bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, müssen sie prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, diese Maßnahme für rechtswidrig erklären ( Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 68).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    Vgl. Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 92 bis 94), und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 58 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    37 Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28), vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37), vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 96), sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Handelt es sich - unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil C-590/14 P (Rn. 49 und 50 des Urteils) - in einem Fall, in dem die Kommission wie im vorliegenden Fall sowohl eine bestehende Beihilferegelung als auch geplante Änderungen durch einen Beihilfebeschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat und der Staat u. a. angegeben hat, dass er die bestehende Beihilferegelung nur bis zu einem bestimmten Stichtag anwenden werde, um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589, wenn die auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften bestehende Beihilferegelung über den von dem Staat angegebenen Stichtag hinaus weiter angewandt wird?.

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem - im Übrigen vom vorlegenden Gericht in seiner dritten Frage ausdrücklich angeführten - Urteil DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797) urteilte, dass die Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe einen Gesichtspunkt darstellt, der die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission beeinflussen kann(32).

    27 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

    32 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff "staatliche Beihilfe" auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32, vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 95 bis 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt ihnen nämlich, aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 99 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 33, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anmeldepflicht und das Verbot der Durchführung von Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen kann, wenn es die Wirkungen der Kündigung eines mit einem Vorzugstarif versehenen langfristigen Stromlieferungsvertrags vorläufig und ex nunc aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 107 und 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Ebenso entschied der Gerichtshof im Urteil DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, dass Griechenland durch eine einstweilige Anordnung des Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland), mit der ein Vorzugstarif für Stromlieferungen an einen Aluminiumhersteller für mehrere Monate wiederhergestellt wurde, eine staatliche Beihilfe gewährt habe(35).

    35 Urteil vom 26. Oktober 2016 (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 58 und 59).

    39 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 95 bis 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    78 - Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 20), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36), und vom 26. Oktober 2016, DEI/Kommission (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Kläger, der zur Durchführung des Urteils des Gerichts möglicherweise einen Betrag zurückzahlen muss, als von diesem Urteil unmittelbar berührt anzusehen ist (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Handelt es sich - unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 14 und 50) - in einem Fall, in dem die Kommission wie im vorliegenden Fall sowohl eine bestehende Beihilferegelung als auch deren geplante Änderungen durch einen Beihilfebeschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat und der Staat u. a. angegeben hat, dass er die bestehende Beihilferegelung nur bis zu einem bestimmten Stichtag anwenden werde, um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589, wenn die auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften bestehende Beihilferegelung über den von dem Staat angegebenen Stichtag hinaus weiter angewandt wird?.

    Folglich stellt die Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe einen Gesichtspunkt dar, der die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission beeinflussen kann (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 49).

    Somit ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 eine neue Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Die nationalen Gerichte sind zwar nicht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu entscheiden (siehe oben, Rn. 82), doch können sie mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, die sie dazu zwingen, den Beihilfebegriff im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszulegen und anzuwenden, insbesondere um zu klären, ob eine ohne Berücksichtigung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434" Rn. 50, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 98).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 298/14

    Zuordnung eines gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • EuGH, 10.10.2017 - C-640/16

    Greenpeace Energy / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • EuGH, 07.04.2022 - C-102/21

    Autonome Provinz Bozen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien

  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

  • EuG, 21.12.2022 - T-525/21

    Das Gericht weist die Klage des Einzelhandelsunternehmens Breuninger gegen den

  • EuG, 13.12.2018 - T-284/15

    AlzChem / Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss,

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