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   EuGH, 26.10.2017 - C-195/16   

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EuGH, 26.10.2017 - C-195/16 (https://dejure.org/2017,40462)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - C-195/16 (https://dejure.org/2017,40462)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - C-195/16 (https://dejure.org/2017,40462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    I

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 Abs. 1 - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Begriff "Führerschein" - Zertifikat über die Führerscheinprüfung (Certificat d"examen du permis de conduire [CEPC]), das ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    I

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 Abs. 1 - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Begriff "Führerschein" - Zertifikat über die Führerscheinprüfung (Certificat d"examen du permis de conduire [CEPC]), das ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 343
  • NZV 2018, 573
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    Mit dieser Richtlinie wird nämlich ein einheitlicher EG-Muster-Führerschein geschaffen, der die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Führerscheine ersetzen soll (Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 40, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 36).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die übrigen Mitgliedstaaten, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt haben, nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47).

    Der einzige insoweit bestehende Vorbehalt betrifft Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt, ab dem Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie anwendbar war, d. h. nach ihrem Art. 16 vor dem 19. Januar 2013, ausgestellt wurden und für die Art. 13 der Richtlinie 2006/126 die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 41, sowie vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 37).

    Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in diesem Bereich keine Sanktion vorsehen, die das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern durch Art. 21 AEUV verliehen wird und dessen Ausübung die Richtlinie 2006/126 erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 26, sowie vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 77), oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen würde.

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung bleiben die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich befugt, Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerscheins zu ahnden, die sie den Personen auferlegen können, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, sowie vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 25).

    Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in diesem Bereich keine Sanktion vorsehen, die das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern durch Art. 21 AEUV verliehen wird und dessen Ausübung die Richtlinie 2006/126 erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 26, sowie vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 77), oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen würde.

    Aus der Vorlageentscheidung sowie aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage geht jedoch hervor, dass I im vorliegenden Fall - anders als die Personen, um deren Verfolgung es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos (C-193/94, EU:C:1996:70), ergangen ist - zwar in Frankreich über eine Fahrerlaubnis verfügte, aber zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt zumindest nach Unionsrecht in den anderen Mitgliedstaaten nicht über eine solche Berechtigung verfügte, die die Behörden dieser Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hätten anerkennen müssen.

    Die auferlegte Sanktion darf jedoch nicht außer Verhältnis zur Schwere der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tat stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36 und 38).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    Er hat wiederholt entschieden, dass es Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen und nunmehr in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 übernommenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs, erfüllt sind und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 76, und vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die übrigen Mitgliedstaaten, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt haben, nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    Die Richtlinie 2006/126 schreibt zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 53), nimmt jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vor, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind.

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung bleiben die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich befugt, Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerscheins zu ahnden, die sie den Personen auferlegen können, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, sowie vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 25).

    Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in diesem Bereich keine Sanktion vorsehen, die das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern durch Art. 21 AEUV verliehen wird und dessen Ausübung die Richtlinie 2006/126 erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 26, sowie vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 77), oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen würde.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-632/15

    Popescu

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Mit dieser Richtlinie wird nämlich ein einheitlicher EG-Muster-Führerschein geschaffen, der die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Führerscheine ersetzen soll (Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 40, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 36).

    Der einzige insoweit bestehende Vorbehalt betrifft Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt, ab dem Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie anwendbar war, d. h. nach ihrem Art. 16 vor dem 19. Januar 2013, ausgestellt wurden und für die Art. 13 der Richtlinie 2006/126 die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 41, sowie vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 37).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    In Bezug auf Art. 18 AEUV, den das vorlegende Gericht ebenfalls anführt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, in der der allgemeine Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommt, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 37, sowie vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 25).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich jede nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf der Ebene der Europäischen Union umfassend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Die Ungleichbehandlung der in Deutschland wohnhaften und der in Frankreich wohnhaften Führerscheinbewerber, die sich daraus ergibt, dass nach den vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Informationen die in Deutschland wohnhaften Führerscheinbewerber den Führerschein in diesem Mitgliedstaat grundsätzlich unmittelbar nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung erhalten, wohingegen für die in Frankreich wohnhaften Führerscheinbewerber im Allgemeinen eine Übergangszeit besteht, während der sie nur über ein vorläufiges und territorial begrenztes Legitimationspapier zum Nachweis ihrer Fahrerlaubnis verfügen, bevor sie einen den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerschein erhalten, ergibt sich nicht aus einer diskriminierenden Praxis in einem dieser Mitgliedstaaten, sondern ist die Folge davon, dass es in diesen Mitgliedstaaten in einem nicht harmonisierten Bereich unterschiedliche Vorschriften über das Verwaltungsverfahren gibt (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 45, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 62).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
    Die Ungleichbehandlung der in Deutschland wohnhaften und der in Frankreich wohnhaften Führerscheinbewerber, die sich daraus ergibt, dass nach den vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Informationen die in Deutschland wohnhaften Führerscheinbewerber den Führerschein in diesem Mitgliedstaat grundsätzlich unmittelbar nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung erhalten, wohingegen für die in Frankreich wohnhaften Führerscheinbewerber im Allgemeinen eine Übergangszeit besteht, während der sie nur über ein vorläufiges und territorial begrenztes Legitimationspapier zum Nachweis ihrer Fahrerlaubnis verfügen, bevor sie einen den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerschein erhalten, ergibt sich nicht aus einer diskriminierenden Praxis in einem dieser Mitgliedstaaten, sondern ist die Folge davon, dass es in diesen Mitgliedstaaten in einem nicht harmonisierten Bereich unterschiedliche Vorschriften über das Verwaltungsverfahren gibt (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 45, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 62).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

  • EuGH, 28.11.1978 - 16/78

    Choquet

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Dies gilt für die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46, deren Wortlaut, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge festgestellt hat, allgemein gehalten ist und die keine umfassende Harmonisierung der nationalen Vorschriften über gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingelegt werden können, vornehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-56/20

    Stadt Pforzheim (Mentions sur le permis de conduire) - Vorlage zur

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2006/126 zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vorsieht, diese Richtlinie jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vornimmt, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Der Begriff des "Führerscheins" in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bezieht sich auf das Dokument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis ausgestellt wird (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - C-195/16 [ECLI:EU:C:815], I - Rn. 48 f.).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Viertens ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, die angesichts der daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Pieck, 157/79, EU:C:1980:179, Rn. 19, vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, und vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 77).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-9/18

    Meyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34).

    Es ist somit Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs, erfüllt sind und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 46).

    Demzufolge ist es, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, den anderen Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 47).

  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anerkennung eines Führerscheins, der aus einem solchen Umtausch hervorgegangen ist, abzulehnen, entspricht in diesem Fall auch der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der die Richtlinie 2006/126 nach dem Wortlaut ihres zweiten Erwägungsgrundes beiträgt (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 51).

  • AG Kehl, 08.02.2018 - 2 Cs 206 Js 10658/15

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafbarkeit eines lediglich eine für das Gebiet eines

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (Rechtssache C-195/16, ECLI:EU:C:2017:815) auf die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 22. März 2016 (a.a.O.) in dieser Sache zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen geantwortet, dass ein Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet sei, ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Legitimationspapier mit dem das Bestehen einer Fahrerlaubnis seines Inhabers bescheinigt werde, dass aber nicht den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) vorgesehenen Führerscheinmusters entspreche, die Anerkennung zu verweigern, auch wenn der Inhaber des Legitimationspapier die in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfülle, und deshalb nicht daran gehindert sei, eine Sanktion gegen eine Person zu verhängen, die zwar die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt habe, aber in seinem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug führt, ohne im Besitz eines den Anforderungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Musters entsprechenden Führerscheins zu sein, und die bis zur Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat das Bestehen ihrer in diesem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ausschließliche durch ein von ihm ausgestelltes vorläufiges Legitimationspapier nachweisen könne.

    Der Führerschein dient hingegen lediglich dem Nachweis des Bestehens der Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996, Rechtssache C-193/94, ECLI:EU:C:1996:70, Rn. 34; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache C-195/16, ECLI:EU:C:2017:374, Rn. 36 ff.).

    Da das Nichtmitführen des Führerscheins als Legitimationspapier die vom Fahrzeugführer ausgehende Gefahr nicht erhöht, ist der Unrechtsgehalt dieses Verstoßes als erheblich geringer anzusehen als das Führen eines Fahrzeugs ohne jede Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O, Rn. 76).

    (2) Dafür, dass allenfalls die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld als verhältnismäßig angesehen werden kann, spricht auch die Begründung des Urteils des EuGH vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.).

  • VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 7 E 18.1433

    Europarechtliche Einschränkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Im Urteil vom 26. Oktober 2017 (C-195/16) komme der EuGH zum eindeutigen Ergebnis, dass sich der Anerkennungsgrundsatz nicht auf die Fahrerlaubnis beziehe, sondern offensichtlich auf Führerscheine als Dokumente, die zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der RL 2006/126 ausgestellt worden seien.

    Die Anerkennungsverpflichtung, die sich laut dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2017 (C-195/16) auf das Führerscheindokument beziehe, setze jedoch eine bestehende Fahrerlaubnis im Inland voraus.

    Im Urteil vom 26. Oktober 2017 (C-195/16, juris) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt bzw. klargestellt, dass angesichts dieser Rechtsprechung sowie der Auslegung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 und ihrer allgemeinen Systematik sich diese Bestimmung, die die gegenseitige Anerkennung der "Führerscheine" vorsieht, daher offensichtlich auf Führerscheine als Dokumente bezieht, die zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt wurden (Rn. 48).

    Denn ausschlaggebend für die gegenseitige Anerkennungsverpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist das allein das Führerscheindokument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 26.10.2017 - C-195/16 - juris Rn. 48, 49).

  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

    Der Begriff des 'Führerscheins' in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bezieht sich auf das Dokument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis ausgestellt wird (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - C-195/16 [ECLI:EU:C:815], I - Rn. 48 f.).
  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984

    Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

    Dem Umstand, dass dort nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein Wohnsitz nur bis zum 13. Juni 2008 bescheinigt wurde, hat es zutreffend entnommen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins (vgl. dazu auch EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk - SVR 2008, 720 = juris Rn. 72; EuGH, U.v. 26.10.2017 - C-195/16 - NZV 2018, 573 = juris Rn. 48) am 17. Juni 2008 keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte.

    bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Oktober 2017 - C-195/16 - sowie vom 28. Februar 2019 - C-9/18.

    Vielmehr verweist der Gerichtshof darin auf seine bisherige, vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Rechtsprechung (vgl. U.v. 26.10.2017 - C-195/16 - NZV 2018, 573 = juris Rn. 45 ff.; U.v. 28.2.2019 - C-9/18, Meyn - DAR 2019, 319 = juris Rn. 29 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • EuGH, 18.01.2024 - C-227/22

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

  • LG Offenburg, 27.03.2019 - 3 Qs 29/18

    Fahren ohne Fahrerlaubnis bei nur vorläufig ausgestellter ausländischer

  • AG Kehl, 01.04.2019 - 2 Cs 504 Js 9359/18

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Erwerb einer Fahrerlaubnis in Frankreich ohne

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Oldenburg, 10.07.2020 - 1 Ss 100/20

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 3 Rv 10 Ss 892/18

    Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer französischen Bescheinigung über das

  • VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • LG Flensburg, 24.03.2020 - 1 S 19/19

    Regressklage der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen einen Fahrer mit

  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • AG Kehl, 14.12.2022 - 2 Cs 504 Js 14645/21

    Strafbarkeit des Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Erteilung einer französischen

  • VG München, 29.11.2018 - M 26 K 18.4091

    Anerkennungsfähigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-227/22

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven

  • VG Freiburg, 16.11.2021 - 13 K 1750/19

    Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis; (mehrfacher) Umtausch

  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.2536

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vorlage eines österreichischen Führerscheins

  • VG Augsburg, 02.12.2019 - Au 7 K 19.621

    Nichtannerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG München, 04.08.2021 - M 26a K 18.4090

    Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland aufgrund einer slowakischen

  • VG Aachen, 26.02.2018 - 3 L 1545/17

    Befugnis, Feststellungsbescheid, Rechtssache Hofmann, Rechtssache I., Umtausch,

  • VG Bayreuth, 19.12.2019 - B 1 S 19.1187

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer schwedischen Fahrerlaubnis -

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