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   EuGH, 26.10.2017 - C-347/16   

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EuGH, 26.10.2017 - C-347/16 (https://dejure.org/2017,40461)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - C-347/16 (https://dejure.org/2017,40461)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - C-347/16 (https://dejure.org/2017,40461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska energiyna borsa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 9, 10, 13 und 14 - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Art. 3 - Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 - Art. 2 Nr. 3 - Verordnung 2015/1222 - Art. 1 Abs. 3 - Zertifizierung und Benennung eines unabhängigen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Balgarska energiyna borsa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 9, 10, 13 und 14 - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Art. 3 - Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 - Art. 2 Nr. 3 - Verordnung (EU) 2015/1222 - Art. 1 Abs. 3 - Zertifizierung und Benennung eines ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 51
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Art. 101 und 102 AEUV betreffen zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 34).

    Außerdem liegt eine Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 35).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 85).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 18).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 34).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-299/15

    Striani u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss vom 16. Juli 2015, Striani u. a., C-299/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:519, Rn. 25).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Hingegen ist die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 23).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-561/12

    Nordecon und Ramboll Eesti - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren mit

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 5. Dezember 2013, Nordecon und Ramboll Eesti, C-561/12, EU:C:2013:793, Rn. 28).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, macht es jedoch erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 17).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Die durch die Richtlinien 2009/72 und 2009/73 auferlegten Erfordernisse der wirksamen Entflechtung dienen somit dazu, die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber von den Tätigkeiten der Erzeugung und Versorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-394/21

    Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die bloße Innehabung einer beherrschenden Stellung als solche keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, und zum anderen darauf, dass die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 36).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2021, Poste Italiane et Agenzia delle entrate - Riscossione, C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Der Gerichtshof darf sich nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis der Genauigkeit in besonderem Maß im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat, ausdrücklich aufgeführt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    12 Vgl. insoweit Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 33).

    19 Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 30).

    Der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat wie etwa die Republik Bulgarien entschieden hat, für die Zwecke der Entflechtung des Betriebs des Elektrizitätsübertragungsnetzes von den Tätigkeiten der Stromerzeugung und -versorgung von der Möglichkeit des Art. 9 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Gebrauch zu machen, die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung der Eigentumsstrukturen nicht anzuwenden, um einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen, diese Entscheidung für diesen Mitgliedstaat die Pflicht mit sich bringt, den Anforderungen nachzukommen, die in Kapitel V dieser Richtlinie vorgesehen sind, zu dem Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 32, 33 und 41).

    Die letztgenannte Bestimmung verlangt aber ausdrücklich, dass die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer der für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlichen Vermögenswerte, insbesondere des Übertragungsnetzes, sein müssen, und zwar u. a., um, wie aus den Erwägungsgründen 16, 17 und 19 der Richtlinie 2009/72 hervorgeht, die vollständige, tatsächliche Unabhängigkeit dieser Betreiber von den Tätigkeiten der Lieferung und Erzeugung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

    59 Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31), vom 31. Mai 2018, Confetra u. a. (C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 63), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 32).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-259/16

    Confetra u.a.

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens nicht darin liegt, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-510/22

    Romaqua Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 und 106 AEUV -

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat gegen die von Art. 106 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 102 AEUV aufgestellten Verbote verstößt, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein öffentliches Unternehmen oder ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, EU:C:1991:464, Rn. 17, und vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 54).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 hervorgeht, besteht die eigentumsrechtliche Entflechtung darin, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    6 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und 58 bis 60).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-290/20

    Latvijas Gāze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-290/20

    Latvijas Gāze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

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