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   EuGH, 26.10.2017 - C-534/16   

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https://dejure.org/2017,40459
EuGH, 26.10.2017 - C-534/16 (https://dejure.org/2017,40459)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - C-534/16 (https://dejure.org/2017,40459)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - C-534/16 (https://dejure.org/2017,40459)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BB construct

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Eintragung in das Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die Leistung einer Sicherheit vorschreibt - Betrugsbekämpfung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Eintragung in das Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die Leistung einer Sicherheit vorschreibt - Betrugsbekämpfung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    BB construct

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Eintragung in das Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen - Nationale Regelung, die die Leistung einer Sicherheit vorschreibt - Betrugsbekämpfung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel, um die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, ein Ermessen einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).

    Was zweitens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat, ist festzustellen, dass Steuerpflichtige, die ihre steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Pflicht zur Registrierung, nicht erfüllen, sich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation der Steuerpflichtigen vergleichbar ist, die ihrer Pflicht zur Registrierung nachkommen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 49).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Der durch Art. 16 gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und 26, sowie vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und 26, sowie vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass die gegen eine Person bereits mittels einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen strafrechtlichen Charakter haben (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 33).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-534/16
    Die Verpflichtung, unter solchen Umständen eine Sicherheit zu leisten, könnte in bestimmten Fällen zu einem Ergebnis führen, das über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen vorzubeugen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    9 Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 6).

    10 Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 22 und 45).

    12 In diesem Sinne bereits Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 22 und 45).

    18 Urteile vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 35), und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    19 Urteile vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 81), vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 36), und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46).

    25 Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 28).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    ccc) Der in Art. 20 EuGrdRCh zum Ausdruck kommende Grundsatz der Gleichbehandlung besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile RPO, EU:C:2017:174, DStRE 2017, 1183, Rz 41 und 42; BB construct vom 26. Oktober 2017 - C-534/16, EU:C:2017:820, UR 2017, 980, Rz 43).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 12 Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - C-534/16 [ECLI:EU:C:2017:820], BB construct - Rn. 43 m.w.N.).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-566/16

    Vámos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel, um die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, ein Ermessen einräumt (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist hinsichtlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 29), bereits entschieden worden, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46; vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28, sowie vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 36).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-142/17

    Maturi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-132/19

    Groupe Canal +/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Fernsehen -

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juli 2018, Spika u. a. (C-540/16, EU:C:2018:565, Rn. 34), Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct (C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 34 und 35), Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht und der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-212/18

    Prato Nevoso Termo Energy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Jedoch kann der Gerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung dem vorlegenden Gericht jeden Hinweis erteilen, der für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienlich ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

  • EuG, 19.06.2018 - T-408/16

    HX / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté

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