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   EuGH, 26.10.2021 - C-109/20   

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EuGH, 26.10.2021 - C-109/20 (https://dejure.org/2021,43002)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - C-109/20 (https://dejure.org/2021,43002)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - C-109/20 (https://dejure.org/2021,43002)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PL Holdings

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz ...

  • Betriebs-Berater

    Ungültige Schiedsklausel in Investiti- onsabkommen kann nicht durch inhalts- gleiche Ad-hoc-Schiedsvereinbarung ersetzt werden - PL Holdings

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DGEN - Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die den gleichen Inhalt hat wie eine in einem zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Investitionsabkommen enthaltene ungültige Schiedsklausel

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen zu Investitionen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    PL Holdings gegen Polen: Ersatzschiedsklauseln unwirksam: EuGH bleibt bei harter Linie

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 768
  • EuZW 2021, 1097
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    a) unterrichten sie die Schiedsgerichte in gegenseitiger Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Erklärung in Anhang C über die in Artikel 4 beschriebenen Rechtsfolgen des Urteils [vom 6. März 2018] in der Rechtssache Achmea [(C-284/16, EU:C:2018:158)] und.

    Es war zunächst der Auffassung, dass, selbst wenn das auf die Streitigkeit anwendbare Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), zur Ungültigkeit von Art. 9 des Investitionsabkommens und folglich des von der Republik Polen an die Investoren aus anderen Mitgliedstaaten gerichteten dauerhaften Angebots führe, Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen durch eine Schiedsstelle entscheiden zu lassen, eine solche Ungültigkeit einen Mitgliedstaat und einen Investor eines anderen Mitgliedstaats nicht daran hindere, später ad hoc eine Schiedsvereinbarung zur Beilegung dieser Streitigkeit abzuschließen.

    Sind die Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), dahin zu verstehen, dass - wenn ein Investitionsabkommen eine Schiedsklausel enthält, die ungültig ist, weil das Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde - eine Schiedsvereinbarung ungültig ist, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor zustande kam, indem der Mitgliedstaat, nachdem der Investor ein Schiedsverfahren eingeleitet hat, freiwillig darauf verzichtet, die fehlende Zuständigkeit mit einer Einrede geltend zu machen?.

    Schließlich machte sie, wenige Tage nachdem beim Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache eingegangen war, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), ergangen ist, in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2016 geltend, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streitigkeit zu entscheiden, weil die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens - die einzige Grundlage, auf die PL Holdings ihren Schiedsantrag gestützt habe - wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ungültig sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 60).

    Fest steht, dass die Schiedsklausel in Art. 9 des Investitionsabkommens ebenso wie die in der Rechtssache in Rede stehende, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), ergangen ist, dazu führen kann, dass eine Schiedsstelle über Streitigkeiten entscheidet, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können.

    Somit ist diese Klausel nicht mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV vereinbar und verstößt gegen die u. a. in Art. 344 AEUV verankerte Autonomie des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58 und 59).

    Bekäme indes ein Mitgliedstaat, der Partei in einer Streitigkeit ist, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen kann, die Möglichkeit, diese Streitigkeit bei einer Schiedsstelle, die dieselben Eigenschaften wie die Schiedsstelle hat, die in einer ungültigen Schiedsklausel in einem internationalen Abkommen wie dem in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten vorgesehen ist, dadurch anhängig zu machen, dass er ad hoc eine Schiedsvereinbarung gleichen Inhalts wie die Schiedsklausel abschließt, hätte dies in Wirklichkeit eine Umgehung der Verpflichtungen zur Folge, die sich für diesen Mitgliedstaat aus den Verträgen und insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie den Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil vom 6. März 2018, Achmea ( C-284/16, EU:C:2018:158), ergeben.

    Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), als auch aus den Grundsätzen des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit nicht nur, dass die Mitgliedstaaten sich nicht verpflichten dürfen, dem Gerichtssystem der Union Streitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht betreffen können, sondern auch, dass sie, sobald eine solche Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, verpflichtet sind, vor dieser Schiedsstelle oder vor dem zuständigen Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde.

    Beim Abschluss dieser Schiedsvereinbarung habe es noch keine Anzeichen für deren Unionsrechtswidrigkeit gegeben, da das Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Achmea ( C-284/16, EU:C:2018:158), erst nach den Schiedssprüchen vom 28. Juni und 28. September 2017 ergangen sei.

    Insoweit ergeben sich, wie von der Generalanwältin in Nr. 84 ihrer Schlussanträge ausgeführt, die Kriterien für die Auslegung der für die vorliegende Rechtssache einschlägigen Art. 267 und 344 AEUV unmittelbar aus dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), dessen zeitliche Wirkung der Gerichtshof nicht beschränkt hat.

    Würde einem Mitgliedstaat erlaubt, eine in einem zwischen Mitgliedsaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthaltene Schiedsklausel dadurch zu ersetzen, dass er ad hoc eine Schiedsvereinbarung abschließt, um die Fortsetzung eines auf der Grundlage dieser Klausel eingeleiteten Schiedsverfahrens zu ermöglichen, hätte dies, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils entschieden worden ist, nämlich eine Umgehung der Verpflichtungen zur Folge, die sich für diesen Mitgliedstaat aus den Verträgen und insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie aus den Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil vom 6. März 2018, Achmea ( C-284/16, EU:C:2018:158), ergeben.

    Daher würde eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils in Wirklichkeit die Beschränkung der Wirkungen der vom Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), vorgenommenen Auslegung dieser Vorschriften bedeuten.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-401/18

    Herst

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die gesamte Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    Durch den Abschluss eines solchen Abkommens erklären sich die an diesem beteiligten Mitgliedstaaten nämlich damit einverstanden, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen zu entziehen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    Durch ein solches Abkommen kann folglich ausgeschlossen werden, dass diese Streitigkeiten in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Komstroy, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die gesamte Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    bb) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - Achmea; EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - C-638/19, RIW 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; Beschluss vom 21. September 2022 - C-333/19, BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 - Romatsa).

    Eine Anwendung des § 1032 Abs. 2 ZPO trägt darüber hinaus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sobald eine Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, vor dieser Schiedsstelle oder vor dem zuständigen Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 52] - PL-Holdings).

    Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entsprechende Schiedsregelung dazu führen kann, dass solche Investitionsstreitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - PL Holdings; RIW 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - Romatsa; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]).

    Die dort beanstandete ad-hoc-Schiedsvereinbarung zielte in Wirklichkeit auf die Umgehung der Verpflichtungen, die sich für den Mitgliedstaat aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 267, 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung in der Entscheidung in der Rechtssache "Achmea" ergaben (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 47, 56] - PL Holdings).

    ff) Soweit ein Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte ohne Übergangsregelungen gerügt wird, ist dies die anerkannte Folge der ex-tunc-Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 58 bis 61] - PL Holdings, mwN; vgl. auch BVerfGE 126, 286 [juris Rn. 83] mwN).

    Der Senat hat bereits ausgeführt, dass den Investoren effektiver Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 47 EU-Grundrechtecharta) nicht verwehrt wird (vgl. BGH, SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 72]), sondern mit Blick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vielmehr vor den mitgliedstaatlichen Gerichten gewährt wird (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 68] - PL Holdings; Cour d'Appel de Paris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, RG-NR 20/13085 Rn. 92 bis 95; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 41]; Langenfeld, EuR 2022, 399, 404; van der Beck aaO S. 370, 373 mwN).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-96/21

    Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    bb) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - Achmea; EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - C-638/19, RIW 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; Beschluss vom 21. September 2022 - C-333/19, BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 - Romatsa).

    Eine Anwendung des § 1032 Abs. 2 ZPO trägt darüber hinaus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sobald eine Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, vor dieser Schiedsstelle oder vor dem zuständigen Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 52] - PL-Holdings).

    Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entsprechende Schiedsregelung dazu führen kann, dass solche Investitionsstreitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - PL Holdings; RIW 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - Romatsa; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]).

    Die dort beanstandete ad-hoc-Schiedsvereinbarung zielte in Wirklichkeit auf die Umgehung der Verpflichtungen, die sich für den Mitgliedstaat aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 267, 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung in der Entscheidung in der Rechtssache "Achmea" ergaben (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 47, 56] - PL Holdings).

    ff) Soweit ein Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte ohne Übergangsregelungen gerügt wird, ist dies die anerkannte Folge der ex-tunc-Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 58 bis 61] - PL Holdings, mwN; vgl. auch BVerfGE 126, 286 [juris Rn. 83] mwN).

    Der Senat hat bereits ausgeführt, dass den Investoren effektiver Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 47 EU-Grundrechtecharta) nicht verwehrt wird (vgl. BGH, SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 72]), sondern mit Blick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vielmehr vor den mitgliedstaatlichen Gerichten gewährt wird (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 68] - PL Holdings; Cour d'Appel de Paris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, RG-NR 20/13085 Rn. 92 bis 95; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 41]; Langenfeld, EuR 2022, 399, 404; van der Beck aaO S. 370, 373 mwN).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Demzufolge sind zum einen die Vorlagefragen, da es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, gegebenenfalls durch Umformulierung der ihm vorgelegten Fragen dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), so zu verstehen, dass sie nur die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/83 und nicht die der Richtlinie 2009/138 betreffen.
  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 60 - Achmea; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 44 - PL Holdings).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für die strengere Behandlung von Schiedsgerichten aufgrund von Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten im Vergleich zu Handelsschiedsgerichten darauf abgestellt, dass letztere auf der Privatautonomie beruhen, während erstere sich aus einem Vertrag herleiten, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt, Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 f. - Achmea; RIW 2021, 661 Rn. 59 f. - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 45 - PL Holdings).

    Daher hat er eine die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ermöglichende Bestimmung in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten, die den in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht genügt, als Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angesehen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 f. - Achmea; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 46 - PL Holdings).

    Im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten tritt die Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung - anders als im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. EuGH, EuGRZ 2019, 191 Rn. 129 - CETA-Abkommen EU-Kanada) - bereits dann ein, wenn die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gerichten durch ein Investitionsschutzabkommen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können, in einer Weise entziehen, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 f. - Achmea; RIW 2021, 661 Rn. 59 f. - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 45 - PL Holdings).

    Die Grundsätze, nach denen die Wirksamkeit einer die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ermöglichenden Bestimmung in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache "Achmea" (SchiedsVZ 2018, 186) geklärt und erst unlängst in seinen Urteilen zu den Rechtssachen "Komstroy" (RIW 2021, 661) und "PL Holdings" (vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex) bestätigt.

  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 12/23

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 60] - Achmea; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Durch ein solches Abkommen könnte es folglich zu einer Situation kommen, in der diese Streitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

    78 Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2021, PL Holdings (C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2021, PL Holdings (C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 45 bis 47), und vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58 bis 60).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-617/20

    T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession) - Vorlage

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21

    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-76/22

    Santander Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 05.10.2023 - C-84/23

    Dinamel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

  • EuGH, 08.12.2021 - C-155/21

    Athena Investments u.a.

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