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   EuGH, 26.10.2021 - C-428/21 PPU, C-429/21 PPU   

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EuGH, 26.10.2021 - C-428/21 PPU, C-429/21 PPU (https://dejure.org/2021,43001)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - C-428/21 PPU, C-429/21 PPU (https://dejure.org/2021,43001)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - C-428/21 PPU, C-429/21 PPU (https://dejure.org/2021,43001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 - Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer Straftaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 - Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer Straftaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-429/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-428/21 PPU und C-429/21 PPU.

    TZ (C-429/21 PPU),.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der in den Niederlanden erfolgenden Vollstreckung zweier Europäischer Haftbefehle, die in der Rechtssache C-428/21 PPU von den ungarischen Justizbehörden gegen HM, einen Drittstaatsangehörigen, und in der Rechtssache C-429/21 PPU von den belgischen Justizbehörden gegen TZ, einen niederländischen Staatsangehörigen, ausgestellt wurden.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juli 2021 sind die Rechtssachen C-428/21 PPU und C-429/21 PPU verbunden worden.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist die Entscheidung, die in Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Zustimmung zu erteilen, nämlich eine von der Entscheidung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gesonderte Entscheidung und entfaltet für die betreffende Person gesonderte Wirkungen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 60).

    Zudem entsprechen die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wird oder verweigert werden kann, den in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses genannten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 61).

    Zum anderen ist, wenn die vollstreckende Justizbehörde um ihre Zustimmung nach Art. 27 Abs. 4 oder Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ersucht wird, die betreffende Person zwar bereits in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls der ausstellenden Justizbehörde übergeben worden, doch ist die Zustimmungsentscheidung ebenso wie die Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls geeignet, die Freiheit dieser Person zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 62).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Da das Recht auf Anhörung zu den Verteidigungsrechten zählt, die dem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz innewohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 203 und 205 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), darf aus der Tatsache, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 der betroffenen Person nicht ausdrücklich das Recht zuerkennt, im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Zustimmung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 oder Art. 28 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses gehört zu werden, auf keinen Fall geschlossen werden, dass diese Person unter solchen Umständen nicht von dem fraglichen Grundrecht Gebrauch machen kann.

    Insoweit garantiert das Recht auf Anhörung, das dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz innewohnt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Person die Möglichkeit, im Lauf des sie betreffenden Verfahrens sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Regelungsgehalt der Art. 14 und 15 des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommens aufgreifen (Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 57).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Allerdings müssen sie darauf achten, dass die Erfüllung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des durch Art. 47 der Charta verbürgten gerichtlichen Rechtsschutzes, den der Rahmenbeschluss generell voraussetzt, durch diese Vorschriften nicht vereitelt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2021, PI, C-648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 58).
  • EGMR, 04.09.2014 - 140/10

    Belgien wegen Auslieferung von Ex-Fußballprofi verurteilt

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Auslieferungsverfahren, zu denen u. a. das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gehört, keine Anwendung findet, da diese Verfahren weder eine Streitigkeit in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eines Rechtsuchenden beinhalten noch die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage betreffen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Oktober 2008, Monedero Angora/Spanien, CE:ECHR:2008:1007DEC004113805, § 2, und vom 4. September 2014, Trabelsi/Belgien, CE:ECHR:2014:0904JUD000014010, § 160 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 104 und 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 07.10.2008 - 41138/05

    MONEDERO ANGORA c. ESPAGNE

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Auslieferungsverfahren, zu denen u. a. das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gehört, keine Anwendung findet, da diese Verfahren weder eine Streitigkeit in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eines Rechtsuchenden beinhalten noch die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage betreffen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Oktober 2008, Monedero Angora/Spanien, CE:ECHR:2008:1007DEC004113805, § 2, und vom 4. September 2014, Trabelsi/Belgien, CE:ECHR:2014:0904JUD000014010, § 160 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Auszug aus EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
    Speziell zu den Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584, auf die sich die Vorabentscheidungsersuchen beziehen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Bestimmungen zwar den Mitgliedstaaten gewisse, genau bestimmte Befugnisse bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einräumen, aber, da sie Ausnahmeregelungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellen, nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die dazu führte, dass das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Aus der im Rahmen der Auslegung von Art. 47 der Charta zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 64) geht hervor, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung eines Falls gemäß den maßgeblichen nationalen Vorschriften mit dem Erfordernis eines "auf Gesetz beruhenden Gerichts" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Konvention in engem Zusammenhang steht (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 20. Juli 2006, Sokurenko und Strygun/Ukraine, CE:ECHR:2006:0720JUD002945804, §§ 26 bis 29, sowie vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 217 und 223).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    Wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, garantiert das Recht auf Anhörung, das integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte ist, jeder Person die Möglichkeit, im Lauf eines Verfahrens sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten" (vgl. z. B. Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    21 Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

    15 Vgl. u. a Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. u. a Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der vom fraglichen Verfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

    Ungeachtet des Zusammenhangs, der somit zwischen der Anwendung von Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und dem Vorliegen eines zuvor vollstreckten Europäischen Haftbefehls besteht, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass die Entscheidung, die in Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Zustimmung zu erteilen, eine von der Entscheidung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gesonderte Entscheidung ist und für die betreffende Person gesonderte Wirkungen entfaltet (Urteile vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 60, und vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU et C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

    11 Vgl. statt aller Urteil vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 38).
  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen

  • VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Lettland

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