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   EuGH, 26.11.1985 - 182/84   

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https://dejure.org/1985,1293
EuGH, 26.11.1985 - 182/84 (https://dejure.org/1985,1293)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.1985 - 182/84 (https://dejure.org/1985,1293)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 1985 - 182/84 (https://dejure.org/1985,1293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Miro

    1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - INVERKEHRBRINGEN DER ERZEUGNISSE - UNTERSCHIEDE DER EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN - HEMMNISSE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN - ...

  • EU-Kommission

    Miro

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von Einfuhrbeschränkungen; Bezeichnung alkoholhaltiger einheimischer Getränke; Bezeichnung von Genever

  • Judicialis

    EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 177; ; Bezeichnung Genever Art. 2 Abs. 1 VO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 566
  • NJW 1987, 567
  • GRUR Int. 1986, 633
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 26.11.1985 - 182/84
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78.

    (Rewe-Zentral AG, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) führt er aus, daß das Etikett des "Nolens Jonge Jenever" hinreichend deutlich angebe, daß es sich um ein aus Belgien stammendes Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% handele, und daß keine Gefahr der Verwechslung mit niederländischem Genever mit einem Alkoholgehalt vön mindestens 35 Vol.-% und einem höheren Preis bestehe, so daß kein zwingendes Erfordernis des Verbraucherschutzes vorliege, das ein Verbot des Verkaufs von "Nolens Jonge Jenever" in den Niederlanden rechtfertige.

  • EuGH, 20.02.1975 - 12/74

    Kommission / Deutschland - Sekt/Weinbrand: Deutsches Weingesetz verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 26.11.1985 - 182/84
    22 Zunächst ist darauf zu verweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181, und 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Zielen eines gemeinsamen Marktes unvereinbar wäre, wenn ein Gattungsbegriff in nationalen Rechtsvorschriften einer einheimischen Erzeugnisart zum Nachteil der vor allem in anderen Mitgliedstaaten produzierten übrigen Erzeugnisarten vorbehalten werden könnte, indem die Hersteller dieser letzteren zur Verwendung unbekannter oder vom Verbraucher weniger geschätzter Bezeichnungen gezwungen würden.
  • EuGH, 13.03.1984 - 16/83

    Prantl

    Auszug aus EuGH, 26.11.1985 - 182/84
    Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299) festgestellt hat, müssen im System eines gemeinsamen Marktes Interessen wie die Lauterkeit des Handelsverkehrs unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.11.1985 - 182/84
    22 Zunächst ist darauf zu verweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181, und 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Zielen eines gemeinsamen Marktes unvereinbar wäre, wenn ein Gattungsbegriff in nationalen Rechtsvorschriften einer einheimischen Erzeugnisart zum Nachteil der vor allem in anderen Mitgliedstaaten produzierten übrigen Erzeugnisarten vorbehalten werden könnte, indem die Hersteller dieser letzteren zur Verwendung unbekannter oder vom Verbraucher weniger geschätzter Bezeichnungen gezwungen würden.
  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das spanische, das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Ministère public/Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann es die Vermarktung von Erzeugnissen erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern, wenn die Erzeuger unbekannte oder von den Verbrauchern weniger geschätzte Bezeichnungen verwenden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Miro, Randnr. 22, Smanor, Randnrn. 12 und 13, und Guimont, Randnr. 26).

  • EuGH, 26.10.1995 - C-51/94

    Kommission / Deutschland

    35 Ferner ist zu prüfen, ob streitige Maßnahmen durch das Erfordernis der Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt sind, das nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls Hemmnisse für den freien Warenverkehr rechtfertigen kann (siehe insbesondere Urteil vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-12/00

    NICHT ÜBERALL, WO SCHOKOLADE DRAUFSTEHT, IST NUR KAKAOBUTTER DRIN

    22: - Urteil vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84 (Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22); Urteil in der Rechtssache Ministère public/Deserbais, zitiert in Fußnote 20, Randnr. 12); Urteil in der Rechtssache Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 26); Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12); Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80 (Fietje, Slg. 1980, 3839, Randnr. 10).

    30: - Urteil Miro (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 20, 24 und 25).

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