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   EuGH, 26.11.2014 - C-66/13   

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https://dejure.org/2014,36482
EuGH, 26.11.2014 - C-66/13 (https://dejure.org/2014,36482)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2014 - C-66/13 (https://dejure.org/2014,36482)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2014 - C-66/13 (https://dejure.org/2014,36482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Green Network

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen - Pflicht für Stromerzeuger und -einführer, entweder eine bestimmte Menge Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das inländische Netz einzuspeisen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Green Network

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 216 AEUV in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Nach dieser Rechtsprechung besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Gemeinschaft beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 71).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Gemeinschaftsregelung voraus (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 72).

    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite gemeinschaftlicher Regeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 73).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Gemeinschaftsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der erwähnten Anhaltspunkte ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung geeignet wäre, den Willen der betreffenden Staaten zum Ausdruck zu bringen, sich völkerrechtlich zu binden (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 39).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Die in dem genannten letzten Satzteil verwendeten Begriffe entsprechen denen, mit denen der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils Kommission/Rat "AETR" (22/70, EU:C:1971:32) die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen umschrieben hat, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind (vgl. Urteil Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66).

    Nach dieser Rechtsprechung besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Gemeinschaft beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 71).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Gemeinschaftsregelung voraus (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 72).

    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite gemeinschaftlicher Regeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 73).

    Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Gemeinschaft besteht (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Aus Art. 4 der Richtlinie 2001/77 und ihrem 15. Erwägungsgrund geht hervor, dass diese Richtlinie zwar die Mitgliedstaaten zum Erlass solcher Förderregelungen ermutigt, mit ihr aber kein Gemeinschaftsrahmen für diese geschaffen wird (vgl. Urteil IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 63).

    Was die Form betrifft, in der die Fördermechanismen ergehen können, beschränkt sich der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 darauf, die verschiedenen Arten von Maßnahmen aufzuführen, deren sich die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang im Allgemeinen bedienen, nämlich grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme (vgl. Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 64).

    Auch in Art. 4 dieser Richtlinie wird - abgesehen von dem Hinweis, dass solche Maßnahmen geeignet sind, zur Verwirklichung der Ziele der Art. 6 EG und 174 Abs. 1 EG beizutragen - der Inhalt der Fördermaßnahmen, zu deren Erlass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf diese Weise ermutigt, nicht näher erläutert (vgl. Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 65).

    Daraus folgt u. a., dass die Richtlinie 2001/77 den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen für den Erlass und die Durchführung solcher Förderregelungen einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 80).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Im Übrigen geht aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit ihrem Anhang hervor, dass die Mitgliedstaaten u. a. nationale Richtziele für den künftigen Verbrauch von Grünstrom festlegen und dabei als Referenzwerte zum einen die "inländische Erzeugung" von Grünstrom im Jahr 1997 und zum anderen den prozentualen Anteil von Grünstrom am Bruttostromverbrauch in den Jahren 1997 und 2010 berücksichtigen müssen, wobei dieser Anteil auf der "inländischen Erzeugung" von Grünstrom dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch beruht (vgl. Urteil Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 67).

    Daraus folgt u. a., dass die nationalen Fördermechanismen zugunsten von Stromerzeugern im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/77, die insbesondere zur Erreichung der jeweiligen nationalen Richtziele durch die Mitgliedstaaten beitragen sollen, grundsätzlich zu einer Stärkung der inländischen Grünstromerzeugung führen müssen (Urteil Essent Belgium, EU:C:2014:2192, Rn. 68).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Die in dem genannten letzten Satzteil verwendeten Begriffe entsprechen denen, mit denen der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils Kommission/Rat "AETR" (22/70, EU:C:1971:32) die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen umschrieben hat, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind (vgl. Urteil Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66).

    Infolgedessen müssen die Vorlagefragen hier so verstanden werden, dass sie sich auf die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung beziehen, die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) eingeleitet wurde und sich ausgehend von diesem entwickelt hat (im Folgenden: ausschließliche Außenzuständigkeit im Sinne der AETR-Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/77 auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassen wurde - dessen Bestimmungen in Art. 192 AEUV übernommen worden sind -, der die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt betraf und eine zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit vorsah (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-66/13
    Wenn nämlich eine Vorschrift wie die erste streitige nationale Vorschrift die Gewährung einer Vergünstigung, die sie Stromimporteuren einräumt, vom vorherigen Abschluss eines solchen internationalen Abkommens abhängig macht, leitet sie einen Prozess ein, der dazu führen kann, dass es tatsächlich zu einem solchen Abschluss kommt, was, wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 bis 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausreicht, um die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft - sofern sie besteht - zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 21 bis 23).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Für die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in den Erbringungsarten 1 und 2 erbracht werden, und die eingeschränkten Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in der Erbringungsart 3 erbracht werden, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV "gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern [könnten]", ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde zu legen, wonach diese Gefahr besteht, wenn die Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Regeln fallen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 105].

    Trotz fehlenden Widerspruchs mit diesen gemeinsamen Regeln können deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit beeinflusst werden (vgl. u. a. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 143 und 151 bis 153, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 84 bis 90, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

    80 Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Vgl. Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 25), Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 73) und Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    82 Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    83 Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

    84 Vgl. Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 128) und Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399).

    85 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Green Network (C-66/13, EU:C:2014:156, Nr. 49).

    100 Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 50 bis 60, insbesondere Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    83 - Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2014 (Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

    84 - Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2014 (Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    88 - Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

    Solche völkerrechtliche Verpflichtungen können Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 73, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 74, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    56 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 108).

    59 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 71), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 105).

    60 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 72), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 106).

    61 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 73), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 107).

    78 Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    75 Vgl. z. B. Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 126, 128 und 133) oder Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    79 Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (Schutz der Rechte von Rundfunkveranstaltern, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 64 bis 67), und vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 27 und 28).

    84 Siehe dazu Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen, EU:C:2014:2303, Rn. 71), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29), sowie die Gutachten 3/15 vom 14. Februar 2017 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken, EU:C:2017:114, Rn. 105) und 2/15 vom 16. Mai 2017 (Freihandelsabkommen mit Singapur, EU:C:2017:376, Rn. 181).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    6 Insbesondere in den Urteilen vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, im Folgenden: Urteil Ålands Vindkraft), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192), und vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, im Folgenden: Urteil Green Network).
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