Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2020 - C-835/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40059
EuGH, 26.11.2020 - C-835/19 (https://dejure.org/2020,40059)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2020 - C-835/19 (https://dejure.org/2020,40059)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2020 - C-835/19 (https://dejure.org/2020,40059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,40059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autostrada Torino Ivrea Valle D'Aosta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Konzessionsvergabe - Richtlinie 2014/23/EU - Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 - Art. 30 - Freiheit der öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung und Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des ...

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konzession abgelaufen: Keine Vergabe als Projektfinanzierung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.02.2020 - C-89/19

    Rieco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-835/19
    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor dem Vergabeverfahren getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie die Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 45, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 37).

  • EuGH, 06.02.2020 - C-11/19

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-835/19
    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor dem Vergabeverfahren getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie die Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 45, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 37).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-285/18

    Irgita

    Auszug aus EuGH, 26.11.2020 - C-835/19
    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor dem Vergabeverfahren getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie die Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 45, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 37).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht