Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2000 - C-190/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,287
EuGH, 27.01.2000 - C-190/98 (https://dejure.org/2000,287)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - C-190/98 (https://dejure.org/2000,287)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - C-190/98 (https://dejure.org/2000,287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abfertigung (Kündigungsabfindung) - Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

  • Europäischer Gerichtshof

    Graf

  • EU-Kommission PDF

    Graf

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abfertigung (Kündigungsabfindung) - Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

  • EU-Kommission

    Graf

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer ; Abfertigung (Kündigungsabfindung) ; Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Verstoß gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit bei verweigerter Abfertigung

  • Judicialis

    EG Art. 39

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Volker Graf./Filzmoser Maschinenbau GmbH. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kündigungsabfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 39; EG-Vertrag Art. 48
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abfertigung -- Kündigungsabfindung -- - Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE FREIZÜGIGKEIT EINE KÜNDIGUNGSABFINDUNG VOM ARBEITGEBER VERLANGEN

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV ("Graf")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Linz - Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) in bezug auf nationale Rechtsvorschriften über Abfindungen bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ("Abfertigung") - Verlust der Abfindung bei freiwilligem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1175 (Ls.)
  • EuZW 2000, 252
  • NZA 2000, 413
  • DVBl 2000, 406
  • BB 2000, 463
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Das Landesgericht Wels wies die Klage mit Urteil vom 4. Februar 1998 ab und führte u. a. aus, daß § 23 Absatz 7 AngG keine durch Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung oder Beschränkung enthalte, denn diese Vorschrift schränke die grenzüberschreitende Mobilität nicht stärker ein als die Mobilität innerhalb Österreichs, und der Verlust einer Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten bewirke keine spürbare Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921).

    Er macht ergänzend zu seinem schon im Verfahren erster Instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt geltend, dem Urteil Bosman könne nicht entnommen werden, daß eine Beschränkung der Freizügigkeit nur dann nach Artikel 48 EG-Vertrag verboten sei, wenn sie "spürbar" sei.

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich aus dem Urteil Bosman, daß Artikel 48 EG-Vertrag nicht nur jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch nationale Regelungen verbietet, die, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind, deren Freizügigkeit beeinträchtigen.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. insbesondere das Urteil Bosman, Randnr. 94, und das Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. insbesondere die Urteile Bosman, Randnr. 95, und Terhoeve, Randnr. 38).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. insbesondere das Urteil Bosman, Randnr. 94, und das Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. insbesondere die Urteile Bosman, Randnr. 95, und Terhoeve, Randnr. 38).

  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Ein derartiges Ereignis wäre jedoch zu ungewiß und wirkte zu indirekt, als daß eine Regelung, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst ausdrücklich nicht dieselbe Rechtsfolge knüpft wie an eine Beendigung, die er weder herbeigeführt noch zu vertreten hat, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne für den freien Warenverkehr insbesondere die Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98, BASF, Slg. 1999, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-44/98

    BASF

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Ein derartiges Ereignis wäre jedoch zu ungewiß und wirkte zu indirekt, als daß eine Regelung, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst ausdrücklich nicht dieselbe Rechtsfolge knüpft wie an eine Beendigung, die er weder herbeigeführt noch zu vertreten hat, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne für den freien Warenverkehr insbesondere die Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98, BASF, Slg. 1999, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Abschließend führt das Oberlandesgericht Linz aus, die Tragweite des Urteils Bosman für das Arbeitsrecht im allgemeinen sei insbesondere deshalb nicht klar erkennbar, weil der Gerichtshof darin weitreichende - auch nichtwirtschaftliche - Rechtfertigungsgründe anerkenne, aber zugleich auf die sehr allgemeinen Formulierungen in den Urteilen vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119) und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663) verweise.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Im übrigen verbietet der in Artikel 48 EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
    Abschließend führt das Oberlandesgericht Linz aus, die Tragweite des Urteils Bosman für das Arbeitsrecht im allgemeinen sei insbesondere deshalb nicht klar erkennbar, weil der Gerichtshof darin weitreichende - auch nichtwirtschaftliche - Rechtfertigungsgründe anerkenne, aber zugleich auf die sehr allgemeinen Formulierungen in den Urteilen vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119) und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663) verweise.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Aus dem Bereich der Grundfreiheiten sind die Maßnahmen gleicher Wirkung zu nennen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Dassonville, C-8/74, Slg. 1974, I-838 ; Urteil vom 31. März 1993, Kraus/Land Baden-Württemberg, C-19/92, Slg. 1993, I-1689 ; Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4186 ; Urteil vom 27. Januar 2000, Graf/Filzmoser, C-190/98, Slg. 2000, I-513 ; Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italienische Republik, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 37; Leible/Streinz, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 54 AEUV Rn. 56 ; Müller-Graff, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 34 AEUV Rn. 29 f.; Haltern, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 2, Art. 34 AEUV Rn. 109 ff.; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 34 AEUV Rn. 34).
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Deshalb ließe sich nicht feststellen, dass § 16 Abs. 2 TV-L vor allem Wanderarbeitnehmer zu benachteiligen droht, wenn es die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nicht gäbe (vergleiche EuGH 27. Januar 2000 - C-190/98 - [Graf] Rn. 16) .

    Gäbe es die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nicht, wäre daher die Regelung zur Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L nach Einschätzung des vorlegenden Senats so ungewiss und wirkte so indirekt, dass sie die Freizügigkeit nicht beeinträchtigen könnte (vergleiche EuGH 27. Januar 2000 - C-190/98 - [Graf] Rn. 25) .

  • KG, 16.10.2015 - 14 W 89/15

    Vorlage an den EuGH in einem Statusverfahren über Aufsichtsratsbesetzung

    Zum anderen sei nach den Maßgaben von EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-190/98, Rn. 18 (Graf) und EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - Rs. C-415/93 (Bosman) der Artikel 45 AEUV verletzt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht