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   EuGH, 27.01.2021 - C-229/19, C-289/19   

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EuGH, 27.01.2021 - C-229/19, C-289/19 (https://dejure.org/2021,711)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2021 - C-229/19, C-289/19 (https://dejure.org/2021,711)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - C-229/19, C-289/19 (https://dejure.org/2021,711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dexia Nederland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Klausel, die im Voraus den möglichen ...

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchlche Klausel in Aktienleasingvertrag (hier: vorzeitige Festlegung eines möglichen Vorteils des Gläubigers im Fall der Vertragsbeendigung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertragslückenprüfung ade? - Zum Rückgriff auf dispositives Recht bei unwirksamen AGB

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1447
  • EuZW 2021, 642
  • WM 2021, 273
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, missbräuchliche Vertragsklauseln unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, darf das nationale Gericht daher den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass diese missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Sodann sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher bei Abschluss des betreffenden Vertrags sich damit hätte einverstanden erklären können, dass der Vorteil von Dexia im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung abweichend von den anwendbaren Rechtsvorschriften durch die Art. 6 und 15 der Besonderen Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge festgelegt werde, wenn man die Expertise und die Sachkenntnisse dieser Bank in Bezug auf mögliche Zinsentwicklungen sowie den Umstand berücksichtigt, dass bei Anwendung der Bestimmungen des Art. 6:277 BW kein solcher Vorteil festgelegt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68 und 69, sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 57 und 58).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54, vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 40, sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 3 dieser Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ergibt sich, dass für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

    Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54, vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 40, sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54, vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 40, sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

    Der betreffende Vertrag muss indes - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Sodann sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher bei Abschluss des betreffenden Vertrags sich damit hätte einverstanden erklären können, dass der Vorteil von Dexia im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung abweichend von den anwendbaren Rechtsvorschriften durch die Art. 6 und 15 der Besonderen Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge festgelegt werde, wenn man die Expertise und die Sachkenntnisse dieser Bank in Bezug auf mögliche Zinsentwicklungen sowie den Umstand berücksichtigt, dass bei Anwendung der Bestimmungen des Art. 6:277 BW kein solcher Vorteil festgelegt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68 und 69, sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 57 und 58).

    Mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Im Übrigen stehe das in den Rn. 16 bis 18 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) im Widerspruch zum Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643).

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Frage, ob das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzen könne, bereits in den Schlussanträgen von Generalanwalt Wahl in den verbundenen Rechtssachen Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:216) angesprochen worden sei, in denen festgestellt worden sei, dass diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt werden müsse, in denen die Ungültigerklärung einer missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart wären, dass er dadurch bestraft würde.

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass diese missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass diese missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • EuGH, 06.12.2018 - C-675/17

    Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-179/17

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten.

    (b) Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 591 f.; aA BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1736 ff.).

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia).

    (d) Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden.

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Hierauf gestützt hat der Gerichtshof geurteilt, dass dispositives Recht zur Lückenfüllung nur herangezogen werden dürfe, wenn sonst die Nichtigkeit des Vertrags einträte und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte (EuGH, Urt. v. 27. Januar 2021, C-229/19, C-289/19 - Dexia Nederland, WM 2021, 273 Rn. 66).

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary; Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120; Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak; Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Das bedeutet insbesondere, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn.48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 50 m.w.N., juris).

    Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen.

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).

    Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 54, juris).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Das bedeutet insbesondere, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-625/21

    GUPFINGER Einrichtungsstudio

    So gehe aus dem Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland (C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68), hervor, dass ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt habe, die vom nationalen Gericht wegen ihrer Missbräuchlichkeit für nichtig erklärt worden sei, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen könne, keinen Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung habe, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen sei, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.

    Darüber hinaus bezweifelt das vorlegende Gericht, dass die im Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland (C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68), angestellten Erwägungen auf den Ausgangsrechtsstreit übertragbar sind, da der Anspruch von Gupfinger auf Ersatz des durch den unberechtigten Rücktritt vom Kaufvertrag seitens VB verursachten Schadens nicht auf die streitige Klausel, sondern auf § 921 ABGB gestützt werde.

    Daraus folgt namentlich, dass ein Gewerbetreibender, der einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 67).

    Aus den Rn. 64 und 67 des Urteils vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland (C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68), ergibt sich nämlich, dass, wenn ein Vertrag eine missbräuchliche Schadenersatzklausel enthält, die Unmöglichkeit, diese durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, die Erreichung des langfristigen Ziels von Art. 7 der Richtlinie 93/13 sicherstellen soll, das darin besteht, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, indem der Abschreckungseffekt aufrechterhalten wird, der darin besteht, dass diese Klauseln schlicht unangewendet bleiben.

  • EuGH, 28.10.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten den Sachverhalt und die Rechtslage zu berücksichtigen, in die sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen einfügen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Zwar muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), da es je nach dem Inhalt dieses Vertrags notwendig sein kann, die kumulative Wirkung aller Klauseln dieses Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abstellen und insbesondere unter Berücksichtigung aller diesen Abschluss begleitenden Umstände beurteilen muss, ob diese Klausel als solche zu einem Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zugunsten des betreffenden Gewerbetreibenden geführt hat, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem betreffenden Verbraucher zugutekommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Mit der Bezugnahme auf die Begriffe "Treu und Glauben" und "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

    Der EuGH löst derartige Fallkonstellationen im Regelungsbereich der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen so auf, dass missbräuchliche Vertragsklauseln unangewendet bleiben und den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher nicht widerspricht, etwa weil ihm die unwirksame Klausel im Einzelfall einen Vorteil verschafft (vgl. EuGH, Urt. v. 27.01.2021 - C-229/19, C-289/19 = BeckRS 2021, 567 Rn. 62 m.w.Nw.).

    Dieser durch Art. 7 RL 93/13 EWG intendierten Abschreckungswirkung (vgl. EuGH, Urt. v. 27.01.2021 - C-229/19, C-289/19 = BeckRS 2021, 567 Rn. 64 m.w.Nw.) würde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn sich der Verwender missbräuchlicher Klauseln nicht an die von ihm gestellten Klauseln festhalten lassen müsste, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer als Verbraucher entscheidet, sich auf den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln im Einzelfall - wie hier in Fällen arbeitgeberseitiger Schadensersatzansprüche - nicht berufen zu wollen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 96/20

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 111/20

    Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 318/20

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BGH, 23.02.2021 - XI ZR 278/20

    Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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