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   EuGH, 27.01.2021 - C-787/19   

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EuGH, 27.01.2021 - C-787/19 (https://dejure.org/2021,728)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2021 - C-787/19 (https://dejure.org/2021,728)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - C-787/19 (https://dejure.org/2021,728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Österreich (TVA - Agences de voyages)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendung auf alle Arten von Kunden - Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Österreich (TVA - Agences de voyages)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendung auf alle Arten von Kunden - Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anwendung auf alle Arten von Kunden - Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendung auf alle Arten von Kunden - Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendung auf alle Arten von Kunden - Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Der Gerichtshof habe nämlich in den Urteilen vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), und vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), festgestellt, dass die Sonderregelung nicht nur auf die Erbringung von Leistungen für Endverbraucher anwendbar sei, sondern auch auf Leistungen für steuerpflichtige Unternehmer.

    Im Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 40), habe der Gerichtshof klargestellt, dass die Sonderregelung auf alle Arten von Kunden und nicht nur auf Reisende anzuwenden sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich dadurch die mit dieser Sonderregelung verfolgten Ziele, nämlich erstens die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und zweitens eine ausgewogene Verteilung der Einnahmen aus der Erhebung der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten, am besten mit der Kundenmaxime erreichen lassen, indem diese den Reisebüros vereinfachte Regeln gewährt, gleich welcher Art von Kunden sie ihre Leistungen erbringen, und mithin eine ausgewogene Verteilung der Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten begünstigt (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesem Ausschluss verhindert die Republik Österreich aber, dass steuerpflichtige Unternehmen, die Reiseleistungen an andere steuerpflichtige Unternehmen verkaufen, in den Genuss der Sonderregelung kommen können, und schränkt damit die Anwendung dieser Regelung in einer Weise ein, die die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziele beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 45).

    Was erstens das Vorbringen dieses Mitgliedstaats betrifft, dass lediglich ein gänzlicher Ausschluss von der Sonderregelung als mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar anzusehen sei, ist festzustellen, dass die Sonderreglung, um die mit ihr verfolgten und in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziele zu erreichen, auf alle Arten von Kunden anwendbar ist (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, diese Regelung in bestimmten Fällen nicht anzuwenden.

    Es ist nämlich sicherzustellen, dass die Auslegung, die der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), in Erinnerung gerufen wird, am besten entspricht, von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass die Reisendenmaxime nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 40).

    Der Gerichtshof habe jedoch in den Rn. 89 und 90 des Urteils vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), festgestellt, dass für die Sonderregelung die Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Möglichkeit nicht vorsehe und dass Art. 318 dieser Richtlinie, der die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in bestimmten Bereichen pauschal ermögliche, nicht auf Leistungen von Reisebüros anwendbar sei.

    Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, dass etwaige Schwierigkeiten bei der Berechnung der Marge des Reisebüros kein Ausschlusskriterium für die Auslegung seien, wonach die Steuerbemessungsgrundlage dieser Marge unter Bezugnahme auf jede Dienstleistung zu ermitteln sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 92 und 93).

    Die Republik Österreich erwidert, § 23 Abs. 7 letzter Satz des UStG 1994 im Nachgang zu dem Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), gestrichen zu haben.

    Daher sei die Republik Österreich dazu gezwungen gewesen, die von der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen Maßnahmen, um dem Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), nachzukommen, abzuwarten, bevor sie ihre eigenen Rechtsvorschriften ändere.

    Zunächst geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Sonderregelung und vor allem Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Möglichkeit vorsehen, die Steuerbemessungsgrundlage der Gewinnmarge von Reisebüros pauschal zu bestimmen (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 318 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Rahmen der in Titel XII Kapitel 4 dieser Richtlinie aufgeführten Sonderregelungen, nämlich derjenigen für Gebraucht- oder Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, eine pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage ermöglicht, dabei aber klargestellt, dass diese Vorschrift nur bestimmte Bereiche erfasst, zu denen derjenige der Reisebüros nicht gehört (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 90).

    Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage in diesem letztgenannten Bereich auf individueller Basis gemäß dem in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Verfahren und nicht pauschal zu ermitteln (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 91).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Steuerbemessungsgrundlage der Gewinnmarge von Reisebüros unter Bezugnahme auf jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros zu ermitteln ist und dass die Berücksichtigung von Gruppen von Leistungen oder von sämtlichen innerhalb eines bestimmten Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen, wie sie nach österreichischem Recht vorgesehen ist, nicht mit Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 92).

    Die Mitgliedstaaten müssen die Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann, wenn sie sie für verbesserungswürdig halten, anwenden, bis der Unionsgesetzgeber gegebenenfalls entscheidet, den Inhalt der Sonderregelung zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Mit Schreiben vom 4. September 2014 antwortete die österreichische Regierung, sie habe sich angesichts des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), entschlossen, das UStG 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zu ändern (im Folgenden: Gesetzesänderung).

    In ihrer Antwort vom 27. Mai 2016 beharrte die österreichische Regierung darauf, dass die Gesetzesänderung dem Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), vollständig Rechnung trage.

    Der Gerichtshof habe nämlich in den Urteilen vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), und vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), festgestellt, dass die Sonderregelung nicht nur auf die Erbringung von Leistungen für Endverbraucher anwendbar sei, sondern auch auf Leistungen für steuerpflichtige Unternehmer.

    Zur Auslegung der Sonderregelung ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kundenmaxime, nach der diese Regelung auf Verkäufe an alle Arten von Kunden anzuwenden ist, maßgeblich sein muss, und folglich die Auslegung zurückgewiesen hat, wonach die fragliche Regelung nur im Fall des Verkaufs von Reisen an Reisende Anwendung finde (im Folgenden: Reisendenmaxime) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 65 und 69).

    Es ist nämlich sicherzustellen, dass die Auslegung, die der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), in Erinnerung gerufen wird, am besten entspricht, von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 50).

    Was zweitens das Vorbringen der Republik Österreich betrifft, dass die Sonderregelung, die eine Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung darstelle, eng auszulegen sei, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die Sonderregelung eine Ausnahme darstellt, indessen nicht bedeutet, dass der Reisendenmaxime zu folgen wäre, die deutlich restriktiver als die Kundenmaxime ist, wenn die Reisendenmaxime die praktische Wirksamkeit der genannten Sonderregelung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 65).

  • EuGH, 25.06.2015 - C-303/14

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 25. Juni 2015, Kommission/Polen, C-303/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:423, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, Kommission/Spanien [Energieeffizienz], C-347/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1017, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-347/19

    Kommission/ Spanien (Efficacité énergétique) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 25. Juni 2015, Kommission/Polen, C-303/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:423, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, Kommission/Spanien [Energieeffizienz], C-347/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1017, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-248/19

    Kommission/ Zypern () und épuration des eaux urbaines résiduaires)

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf Schwierigkeiten interner Art berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-248/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:171, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Insoweit stellt die Kommission insbesondere unter Verweis auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Skarpa Travel (C-422/17, EU:C:2018:1029), fest, dass es möglich sei, bei der Berechnung der Gewinnmarge eine Schätzung der tatsächlichen Gesamtkosten vorzunehmen, um die Anwendung von Art. 73 zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu erleichtern.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Dieses Erfordernis kann aber nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Aufforderungsschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bialowieza], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Mithin war die Republik Österreich über die Natur des von der Kommission geltend gemachten Verstoßes gegen das Unionsrecht ordnungsgemäß informiert (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 25).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Somit müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden (Urteil vom 5. Juni 2014, Kommission/Bulgarien, C-198/12, EU:C:2014:1316, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben soll, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nämlich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, während spätere Änderungen nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 27. Januar 2021, Kommission/Österreich [Mehrwertsteuer - Reisebüros], C-787/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:72, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-599/22

    Kommission/ Griechenland (Services de liaison de données aéronautiques)

    Quant à l'argument avancé par la République hellénique selon lequel elle serait dans l'impossibilité de veiller à ce que son prestataire ATS se conforme à cette obligation tant qu'il n'aura pas été définitivement statué sur le recours introduit devant les juridictions nationales par l'un des soumissionnaires contre la décision d'attribution du marché relatif à la fourniture et à l'installation de services de liaison de données de navigation aérienne, il suffit de constater qu'il résulte d'une jurisprudence constante qu'un État membre ne saurait exciper de dispositions, de pratiques ou de situations de son ordre juridique interne pour justifier l'inobservation des obligations résultant du droit de l'Union [voir, en ce sens, arrêts du 5 mars 2020, Commission/Chypre (Collecte et épuration des eaux urbaines résiduaires), C-248/19, EU:C:2020:171, point 36, ainsi que du 27 janvier 2021, Commission/Autriche (TVA - Agences de voyages), C-787/19, EU:C:2021:72, point 64].
  • EuGH, 13.01.2022 - C-683/20

    Kommission/ Slowakei (Bruit dans l'environnement) - Vertragsverletzung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und spätere Änderungen dürfen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Kommission/Österreich [Mehrwertsteuer - Reisebüros], C-787/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:72, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-822/21

    Lettland/ Schweden (Systèmes de garantie des dépôts) - Vertragsverletzung eines

    20 Vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Kommission/Österreich (Mehrwertsteuer - Reisebüros) (C-787/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:72, Rn. 21).
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