Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2022 - C-179/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,921
EuGH, 27.01.2022 - C-179/20 (https://dejure.org/2022,921)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2022 - C-179/20 (https://dejure.org/2022,921)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - C-179/20 (https://dejure.org/2022,921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fondul Proprietatea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 15 Abs. 4 - Vorrangige Inanspruchnahme - Versorgungssicherheit - Art. 32 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter - Garantierter Zugang zu den Übertragungsnetzen - Richtlinie 2009/28/EG - Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 15 Abs. 4 - Vorrangige Inanspruchnahme - Versorgungssicherheit - Art. 32 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter - Garantierter Zugang zu den Übertragungsnetzen - Richtlinie 2009/28/EG - Art. ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Vorteile, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Beurteilung angeht, ob die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist für die Feststellung, ob der Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen umfasst, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72, nach dem der Staat bei der Organisation des Netzzugangs in nicht diskriminierender Weise vorgehen muss, ist ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist zu prüfen, ob der garantierte Zugang zu den Übertragungsnetzen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 100).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass eine Maßnahme, die insbesondere eine Pflicht zur Abnahme von Energie betrifft, unter den Begriff "Beihilfe" fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" zu qualifizieren (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Was als Drittes die Voraussetzung anbelangt, dass die Maßnahme geeignet sein muss, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die Tätigkeit auf seinem Inlandsmarkt dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Die nationalen Gerichte können nämlich mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff "Beihilfe" auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahren hätte unterworfen werden müssen oder nicht und, falls ja, ob sich der betreffende Mitgliedstaat an diese Verpflichtung gehalten hat (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Er kann auch nicht über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt entscheiden, da hierfür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, die es diesem ermöglichen, festzustellen, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-263/17 (anhängig)

    Whirlpool Europe u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Der Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme von Kapazitäten dem Betreiber des Stromnetzes erlaubt, die Erzeugungsanlagen in einem bestimmten Gebiet in Anspruch zu nehmen, um u. a. Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in seinem Netz verwendet, zu beschaffen sowie den Ausgleich dieses Netzes sicherzustellen und einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 63).

    Wie der Gerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der freie Zugang Dritter zu diesen Netzen gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-273/17 (anhängig)

    Sol Gas Primari

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Der Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme von Kapazitäten dem Betreiber des Stromnetzes erlaubt, die Erzeugungsanlagen in einem bestimmten Gebiet in Anspruch zu nehmen, um u. a. Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in seinem Netz verwendet, zu beschaffen sowie den Ausgleich dieses Netzes sicherzustellen und einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 63).

    Wie der Gerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der freie Zugang Dritter zu diesen Netzen gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2018 - C-262/17

    Solvay Chimica Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Der Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme von Kapazitäten dem Betreiber des Stromnetzes erlaubt, die Erzeugungsanlagen in einem bestimmten Gebiet in Anspruch zu nehmen, um u. a. Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in seinem Netz verwendet, zu beschaffen sowie den Ausgleich dieses Netzes sicherzustellen und einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 63).

    Wie der Gerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der freie Zugang Dritter zu diesen Netzen gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
    Des Weiteren verfälschen Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 -

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Demgegenüber ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Regelung bzw. dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Ferner zielt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/28 vorgesehene garantierte Netzzugang darauf ab, erneuerbare Energiequellen in den Elektrizitätsbinnenmarkt zu integrieren, indem sichergestellt wird, dass der gesamte aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Strom Zugang zu den Netzen hat, wodurch eine Höchstmenge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 62).

    Weiter hat der Gerichtshof zu Art. 16 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie entschieden, dass in dieser Bestimmung zwar die Möglichkeit angesprochen wird, einen "garantierten Zugang" zum Netz für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom einzurichten, aber nur für "grünen" Strom, und dass diese Bestimmung daher nicht als Rechtsgrundlage für nationale Bestimmungen dienen kann, die den garantierten Zugang für Anlagen betreffen, in denen Energie aus einer herkömmlichen Quelle erzeugt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Vgl. auch Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea (C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 59 und 60), wonach der Zugang zum Übertragungsnetz nicht unbegrenzt ist, da er von der Maximalkapazität abhängt, die das Netz verkraften kann.

    19 Vgl. Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea (C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 62).

    20 Vgl. Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea (C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 65).

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

    Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass solche Stellen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind, das "entscheidende" Element für die Annahme dar, dass Gelder, die durch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Stellen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 94).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt aber ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 23, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht