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   EuGH, 27.01.2022 - C-238/20   

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EuGH, 27.01.2022 - C-238/20 (https://dejure.org/2022,919)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2022 - C-238/20 (https://dejure.org/2022,919)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - C-238/20 (https://dejure.org/2022,919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sātiņi-S

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17 - Eigentumsrecht - Richtlinie 2009/147/EG - Entschädigung für den an der Aquakultur durch in einem Natura-2000-Gebiet geschützte wildlebende Vogelarten verursachten Schaden - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17 - Eigentumsrecht - Richtlinie 2009/147/EG - Entschädigung für den an der Aquakultur durch in einem Natura-2000-Gebiet geschützte wildlebende Vogelarten verursachten Schaden - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Insoweit kann der bloße Umstand, dass die Vogelschutz- und die Habitatrichtlinie an sich keine Entschädigungsregelung enthalten oder die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, eine solche Regelung vorzusehen, nicht dahin ausgelegt werden, dass Art. 17 der Charta nicht anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 86).

    Insoweit ist insbesondere das Ausgangsverfahren von jenen zu unterscheiden, in denen das Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428), ergangen ist, da es dort um die systematische Abholzung von Bäumen, nämlich Olivenbäumen, und damit um den Entzug des Eigentums an ihnen als solchen ging.

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Nutzung des Eigentumsrechts unterworfen werden kann, ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das in Art. 17 der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervor, dass die Nutzung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Zum anderen ist vorbehaltlich der etwaigen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht insoweit vorzunehmen hat, nicht ersichtlich, dass Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie zum Schutz der Natur und der Umwelt erlassen wurden und den Betrieb von Aquakultur auf den betroffenen Parzellen nicht untersagen, sondern nur die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit festlegen, um eine Beeinträchtigung der so geschützten Umweltinteressen zu verhindern, bei fehlender Ausgleichszahlung zugunsten der betroffenen Eigentümer einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen würden, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechts antastet (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, EU:C:2003:397, Rn. 70).

    Zwar können die Mitgliedstaaten, soweit sie dabei unter Beachtung des Unionsrechts handeln, gegebenenfalls davon ausgehen, dass es angebracht ist, die Eigentümer der Parzellen, die von den nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie erlassenen Erhaltungsmaßnahmen betroffen sind, ganz oder teilweise zu entschädigen, doch lässt sich aus dieser Feststellung nicht ableiten, dass im Unionsrecht eine Verpflichtung zur Gewährung einer solchen Ausgleichszahlung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, EU:C:2003:397, Rn. 85).

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Im Übrigen trägt Irland unter Berufung auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), vor, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Entschädigung wie die von Sati?†i-S beantragte ihr einen Vorteil verschaffe.
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Außerdem unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zu prüfen ist, ob tatsächlich alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellt hat, um auszuschließen, dass ein Vorteil eines Unternehmens, das mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut ist, eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.
  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Insoweit schließt der Begriff der "Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat", insbesondere die zusätzlichen Kosten mit ein, die die Unternehmen aufgrund der durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag begründeten Pflichten zu tragen haben, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 35 und 36).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Schließlich kann, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, eine Entschädigung wie die von Sati?†i-S im Ausgangsverfahren beantragte weder mit der Rückerstattung rechtswidrig erhobener Abgaben gleichgesetzt werden, wie es in den Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), und vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195), ergangen sind, noch mit der Zahlung einer Enteignungsentschädigung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission (T-64/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:270), ergangen ist.
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.07.2010 - T-64/08

    Nuova Terni Industrie Chimiche / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

  • EuGH, 22.05.2014 - C-56/13

    Érsekcsanádi Mezőgazdasági - Richtlinien 92/40/EWG und 2005/94/EG -

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 28.04.2022 - C-251/21

    Piltenes mezi

    Zum anderen schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Entschädigungs- oder Ausgleichscharakter keineswegs aus, dass eine solche Förderung im Übrigen, soweit sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird, als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 40 und 52).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen zu gewähren; sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sondern verfügen insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56, vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 40 und 66, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 36).

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass das Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und dass seine Ausübung unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen Gegenstand einer durch ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigten Beschränkung sein kann, wie sie sich aus einer anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassenen nationalen Maßnahme ergibt, ohne dass die Person, deren Eigentum eine solche Beschränkung erfährt, in jedem Fall eine Entschädigung und speziell eine Förderung auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 62 bis 66, und vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 32 bis 36).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-186/22

    Sad Trasporto Locale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder bei denen davon auszugehen ist, dass mit ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne einen Eingriff des Staates, nicht hätte erhalten können, als staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Satini-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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