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   EuGH, 27.02.1985 - 112/83   

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EuGH, 27.02.1985 - 112/83 (https://dejure.org/1985,1386)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.1985 - 112/83 (https://dejure.org/1985,1386)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1985 - 112/83 (https://dejure.org/1985,1386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Produits de Maïs / Administration des douanes und droits indirects

    VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - GÜLTIGKEITSPRÜFUNG - FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT EINER VERORDNUNG - WIRKUNGEN - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG VON ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG - ZEITLICHE BEGRENZUNG DER WIRKUNGEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

  • EU-Kommission

    Produits de Maïs / Administration des douanes und droits indirects

  • Wolters Kluwer

    Währungsausgleichbeträge für Maiskleber; Infragestellung der Zahlung von Währungsausgleich vor Erlass eines Ungültigkeitsurteils; Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76; Einfluss der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die Entscheidung anderer Gerichte

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 174 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 174 Abs. 2
    VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - GÜLTIGKEITSPRÜFUNG - FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT EINER VERORDNUNG - WIRKUNGEN - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG VON ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG - ZEITLICHE BEGRENZUNG DER WIRKUNGEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Währungsausgleichsbeträge auf Maisfolgeerzeugnisse - Folgen der Ungültigkeit einer Verordnung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.02.1985 - 112/83
    Da die Verordnung Nr. 652/76 und die zu ihrer Änderung ergangenen Verordnungen durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 (Rechtssache 145/79, Roquette, Sig.

    Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen Die Kommission betont, daß den dem Gerichtshof übermittelten Akten nicht zu entnehmen sei, zu welchem Zeitpunkt die streitigen Ausfuhren stattgefunden hätten, und hält es für erforderlich, darauf hinzuweisen, daß es, abgesehen von der Maisstärke (Tarifstelle 11.08 A I), im Ausgangsverfahren um andere Erzeugnisse gehe als in der erwähnten Rechtssache 145/79 und daß sich das Gericht in seiner Vorlageentscheidung für bestimmte Erzeugnisse auf ganze Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs und nicht auf genau bestimmte Tarifstellen bezogen habe, während die angefochtene Regelung Währungsausgleichsbeträge für zu bestimmten Tarifstellen und nicht zu ganzen Tarifnummern gehörende Erzeugnisse festsetze.

    Bezüglich der ersten Frage führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe in der erwähnten Rechtssache 145/79 die Verordnung Nr. 652/76 insbesondere mit der Begründung für ungültig erklärt, daß die Kommission über die ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 gesetzten Grenzen hinausgegangen sei, indem sie Ausgleichsbeträge für Maisstärke aufgrund des Interventionspreises für Mais ohne Abzug der Erstattung bei der Erzeugung festgesetzt habe, während die Ausgleichsbeträge für andere Maisverarbeitungserzeugnisse, für die keine Erstattung bei der Erzeugung vorgesehen sei, ebenfalls aufgrund des Interventionspreises für Mais berechnet worden seien; sie habe die Konsequenzen aus diesem Urteil gezogen und mit "Wirkung ab seiner Verkündung die Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse, bei denen die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung nicht berücksichtigt worden sei, geändert, indem sie hinsichtlich der unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fallenden Erzeugnisse die Verordnung Nr. 3013/80 vom 21. November 1980 (ABl. L 312, S. 12) und hinsichtlich der nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die Verordnung Nr. 3224/80 vom 11. Dezember 1980 (ABl. L 340, S. 1) erlassen habe.

    In bezug auf die zur Tarifstelle 23.02 A I (Maisbruch und Kleber) gehörenden Erzeugnisse weist sie zwar darauf hin, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 145/79 entschieden habe, die Verordnung Nr. 652/76 sei möglicherweise auch ungültig, soweit die Summe der Währungsausgleichsbeträge auf die Erzeugnisse aus der Verarbeitung einer bestimmten Menge eines Grunderzeugnisses innerhalb ein und derselben Produktionskette "eindeutig höher" sei als der Ausgleichsbetrag für die Menge des Grunderzeugnisses, aus denen sie hervorgegangen seien; sie meint jedoch, die Klägerin habe zur Art der Produktionskette, innerhalb der die streitigen Mengen Kleie angefallen seien, keine näheren Angaben nach Art und Qualität der angestrebten Haupterzeugnisse gemacht und auch nicht dargetan, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge auf die Folgeerzeugnisse - einschließlich der Kleie - eindeutig höher gewesen sei als der Ausgleichsbetrag für die Menge Mais, aus der sie hervorgegangen seien.

    Insoweit verweist sie darauf, daß das Tribunal d'instance Lille, das vorlegende Gericht in der Rechtssache 145/79, die vom Gerichtshof vorgenommenen Einschränkungen der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 abgelehnt und in seinem Urteil vom 15. Juli 1981 zur entsprechenden Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 folgendes ausgeführt habe: "Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Gerichtshof, nachdem er das Gemeinschaftsrecht zur Beantwortung der Vorlagefragen ausgelegt hat - womit seine Zuständigkeit erschöpft war -, der erteilten Auskunft eine Bemerkung hinzufügt, die auf eine im betreffenden Fall nicht anwendbare Vorschrift gestützt ist.

    Das Vorgehen des Gerichtshofes, das ganz und gar nicht als eine ergänzende, seiner Auslegung förderliche Klarstellung erscheint, stellt sich als wohlbedachter Ausdruck einer Entscheidung dar, mit der dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor demjenigen der Gesetzmäßigkeit und der Gemeinschaftsrechtsordnung Vorrang vor der nationalen Rechtsordnung eingeräumt wird." Nach Meinung der Kommission kommt den mit dem Vorlagebeschluß gestellten Fragen das Verdienst zu, eine Erörterung der entsprechenden Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 vor dem Gerichtshof zu ermöglichen, was im Rahmen der Rechtssache 145/79 nicht der Fall gewesen sei, weil diese Frage von ihr erst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen worden sei.

    "Mit Ausnahme der Fälle, in denen die für ungültig erklärten Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und vor dem Erlaß des Urteils in der Rechtssache 145/79 vor den nationalen Behörden oder Gerichten angefochten worden sind, berechtigt die Ungültigkeit der in dem genannten Urteil und im vorliegenden Urteil festgestellten Verordnungsbestimmungen nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Urteils in der Rechtssache 145/79 in Frage zu stellen.".

    3 Durch Urteil vom 15. Oktober 1980 (Rechtssache 145/79, Roquette, Sig.

  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 27.02.1985 - 112/83
    Urteil vom 13. April 1981 (Rechtssache 66/80, International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) ausgeführt habe, "zu den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts besonders zwingende Erfordernisse der Rechtssicherheit hinzu".

    16 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 (Rechtssache 66/80, International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) entschieden hat, stellt ein Urteil des Gerichtshofes, durch das nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit der Handlung eines Organs, insbesondere einer Verordnung des Rates oder der Kommission, festgestellt wird, obwohl sein unmittelbarer Adressat nur das Gericht ist, das den Gerichtshof angerufen hat, für jedes andere Gericht einen ausreichenden Grund dafür dar, diese Handlung bei den von ihm zu erlassenden Entscheidungen als ungültig anzusehen.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 27.02.1985 - 112/83
    Die allgemeinen Gründe der Rechtssicherheit, die Artikel 174 Absatz 2 zugrunde lägen, hätten den Gerichtshof bereits in der Rechtssache 43/75 (Urteil vom 8. April 1976, Defrenne II, Slg. 1976, 455) zu der Entscheidung veranlaßt, daß auf die unmittelbare Geltung von Artikel 119 keine Ansprüche aus der Zeit vor dem Urteil gestützt werden könnten.

    7. Die analoge Anwendung werde auch nicht durch das Defrenne-II-Urteil des Gerichtshofes (Urteil vom 8. April 1976, Rechtssache 43/75, Slg. 1976, 455) oder das Marck-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 13. Juni 1979) gerechtfertigt.

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 27.02.1985 - 112/83
    19. Oktober 1977, Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, und Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins Pont-à-Mousson, Sig.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 27.02.1985 - 112/83
    19. Oktober 1977, Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, und Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins Pont-à-Mousson, Sig.
  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

    Auszug aus EuGH, 27.02.1985 - 112/83
    Sie vertritt die Ansicht, es sei zu wünschen, daß der Gerichtshof seinen Standpunkt aufgebe und zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehre (insbesondere Urteil vom 12. Juni 1980, Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, mit Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti im gleichen Sinne).
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    26 Was die Folgen der Ungültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 angeht, so ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83 (Société des produits de maïs SA/Administration des douanes et droits indirects, Sig. 1985, 732) entschieden hat, daß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, soweit zwingende Erwägungen dies rechtfertigen, dem Gerichtshof einen Beurteilungsspielraum einräumt, damit dieser in jedem Einzelfall konkret diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1985 - 33/84

    SpA Fragd gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

    Ich halte es - ebenso wie mein Kollege Darmon in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 112/83.

    - Rechtssache 112/83 - Société des produits de maïs SA/ Administration des douanes et droits indirects - Sig.

    Diese Überlegungen stimmen überein mit denen, die der Gerichtshof in der Rechtssache 112/83 4vom 27. Februar 1985 (Erwägungsgrund Nr. 18) angestellt hat.

    - Rechtssache 112/83 - Société des produits de maïs SA/ Administration des douanes et droits indirects ·- Slg. 1985, 732.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass dieser prinzipiell von der aktuellen Anwendbarkeit unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und selbst - nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und Gründen der Rechtssicherheit - eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornehmen will, so u.a. etwa EuGH, Urteil vom 16.7.1992 - C-163/90 - Rn. 30 sowie Urteil vom 27.2.1985 - C-112/83 - Rn. 17 für die zeitliche Begrenzung der Ungültigerklärung von Sekundärrechtsakten; eingehend zu zeitlichen Differenzierungen auch Urteil vom 9.9.2003 - C-198/01 - Rn. 55 ff.
  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Als Gründe hierfür kommen in Betracht etwa Erwägungen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes oder die Wahrung überragender öffentlicher Interessen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Februar 1985 Rs. 112/83 - Société des produits de maïs, EuGHE 1985, 732).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    56 - Urteile vom 27. Februar 1985, Société des produits de maïs (112/83, Slg. 1985, 719, Randnr. 18), und vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    58: - Vgl. auch R. Cornelissen, "The Self-Employed and the Coordination of Social Security in Europe", in P. Schoukens (Hrsg.), Social Protection of the Self-Employed in the European Union , 1994, S. 43, 51.59: - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 45), vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83 (Société des produits de maïs, Slg. 1985, 719, Randnr. 17), Pinna (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 26) und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781, Randnr. 23).

    60: - Urteile Société des produits de maïs (zitiert in Fußnote 59, Randnr. 18) und Pinna (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 29).

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass dieser prinzipiell von der aktuellen Anwendbarkeit unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und selbst - nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und Gründen der Rechtssicherheit - eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornehmen will, so u.a. etwa EuGH, Urteil vom 16.7.1992 - C-163/90 - Rn. 30 sowie Urteil vom 27.2.1985 - C-112/83 - Rn. 17 für die zeitliche Begrenzung der Ungültigerklärung von Sekundärrechtsakten; eingehend zu zeitlichen Differenzierungen auch Urteil vom 9.9.2003 - C-198/01 - Rn. 55 ff.
  • EuGH, 26.04.1994 - C-228/92

    Roquette Frères / Hauptzollamt Geldern

    20 Diese Befugnis, die Wirkungen der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung sowohl im Rahmen von Artikel 173 als auch im Rahmen von Artikel 177 zeitlich zu begrenzen, ist eine Zuständigkeit, die dem Gerichtshof durch den EWG-Vertrag im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der ganzen Gemeinschaft eingeräumt worden ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83, Produits de maïs, Slg. 1985, 719, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

    "... der Gerichtshof [kann], wenn er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Vorabentscheidungsverfahren für die Vergangenheit zu begrenzen, bestimmen, ob eine Ausnahme von dieser Begrenzung der zeitlichen Wirkung seines Urteils zugunsten der Partei des Ausgangsverfahrens vorgesehen werden kann, die die Klage vor dem nationalen Gericht gegen die nationale Maßnahme zur Durchführung der Verordnung erhoben hat, oder ob im Gegenteil auch für diese Partei eine nur in die Zukunft wirkende Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung in angemessener Weise Abhilfe schafft (vgl. Randnr. 18 des Urteils [vom 27. Februar 1985], Société des produits de maïs [112/83, Slg. 1985, 719]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

    99 - Urteile vom 27. Februar 1985, Société des produits de maïs (112/83, Slg. 1985, 719, Randnr. 18), und vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

  • EuGH, 10.03.1992 - C-38/90

    Strafverfahren gegen Lomas u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-340/94

    E.J.M. de Jaeck gegen Staatssecretaris van Financiën. - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.1994 - C-363/93

    René Lancry SA gegen Direction générale des douanes und Société Dindar Confort,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung zur Einführung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-221/95

    Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92

    Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. - Währungsausgleichsbeträge für

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1992 - C-295/90

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1985 - 41/84

    Pietro Pinna gegen Caisse d'allocations familiales de la Savoie.

  • EuGH, 22.05.1985 - 33/84

    Fragd / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-38/90

    Strafverfahren gegen Thomas Edward Lomas und andere. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-463/98

    Cabletron

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1985 - 124/84

    H. Spitta & Co. gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1988 - 359/87

    Pietro Pinna gegen Caisse d'allocations familiales de la Savoie. - Feststellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-66/89

    Directeur général des douanes et des droits indirects gegen Powerex-Europe. -

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