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   EuGH, 27.02.2003 - C-389/00   

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https://dejure.org/2003,3627
EuGH, 27.02.2003 - C-389/00 (https://dejure.org/2003,3627)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-389/00 (https://dejure.org/2003,3627)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-389/00 (https://dejure.org/2003,3627)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 23 EG und 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Ausfuhr von Abfällen - Basler Übereinkommen - Verordnung Nr. 259/93 - Beitrag zu einem Solidarfonds

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Artikel 23 und 25 EG
    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Verbringung von Abfällen - Pflichtbeitrag zu einem Solidarfonds für die Wiedereinführung von Abfällen - Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Abgabe zollgleicher Wirkung; Ausfuhr von Abfällen; Basler Übereinkommen; Beitrag zu einem Solidarfonds

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pflichtbeitrag für Exporteure zum Solidarfonds Abfallrückführung nach dem AbfVerbrG ist Abgabe zollgleicher Wirkung

  • Judicialis

    EG Art. 23; ; EG Art. 25; ; Verordnung Nr. 259/93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 23 EG und 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Ausfuhr von Abfällen - Basler Übereinkommen - Verordnung Nr. 259/93 - Beitrag zu einem Solidarfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 23 und 25 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die Abfallexporteuren einen Beitrag zu einem Solidarfonds auferlegen - Finanzierung des sich aus der Ausfallhaftung des Ausfuhrstaats für die Rückführung ergebenden Risikos ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 551 (Ls.)
  • BB 2003, 962
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.1988 - 18/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
    Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427, Randnr. 5).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt das jedoch dann nicht, wenn die fragliche Belastung Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt oder aber - unter bestimmten Voraussetzungen - wenn sie sich auf Kontrollen bezieht, die zur Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, durchgeführt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 6, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen wird den in Deutschland ansässigen Abfallexporteuren dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung erfüllt, die das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen Interesse, nämlich dem des Gesundheits- und Umweltschutzes, allen Mitgliedstaaten auferlegt, kein bestimmter, tatsächlich gewährter Vorteil verschafft (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 7).

    34 bis 36, und Kommission/Deutschland, Randnr. 14).

    21 und 22, und Kommission/Deutschland, Randnr. 15).

  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
    Allein der Umstand, dass andere Mitgliedstaaten bereit sind, die Wiedereinfuhr von Abfällen einschließlich ihrer Verbringung und ihrer Beseitigung oder Verwertung über ihre öffentlichen Haushalte selbst zu finanzieren, steht diesem Schluss grundsätzlich nicht entgegen (in diesem Sinn Urteile vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 18; vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 1/83, IFG, Slg. 1984, 349, Randnrn.
  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
    Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427, Randnr. 5).
  • EuGH, 31.01.1984 - 1/83

    IFG / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
    Allein der Umstand, dass andere Mitgliedstaaten bereit sind, die Wiedereinfuhr von Abfällen einschließlich ihrer Verbringung und ihrer Beseitigung oder Verwertung über ihre öffentlichen Haushalte selbst zu finanzieren, steht diesem Schluss grundsätzlich nicht entgegen (in diesem Sinn Urteile vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 18; vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 1/83, IFG, Slg. 1984, 349, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine finanzielle Belastung, die nur den finanziell und wirtschaftlich gerechtfertigen Ausgleich für eine Verpflichtung bezweckt, die allen Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsrecht in gleicher Weise auferlegt worden ist, nicht einem Zoll gleichgestellt werden kann und daher auch nicht unter das in den Artikeln 23 EG und 25 EG aufgestellte Verbot fällt (Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnrn.
  • EuGH, 02.05.1990 - C-111/89

    Niederlande State / Bakker Hillegom

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegte finanzielle Belastung jedoch in dem Sinne wirtschaftlich gerechtfertigt sein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Höhe und den tatsächlichen Kosten der Verrichtung besteht, die sie finanzieren soll; dies ist hier die eventuelle Wiedereinfuhr verbrachter Abfälle einschließlich ihrer Beförderung und ihrer Beseitigung oder Verwertung (in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89, Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnrn.
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Am 27. Februar 2003 stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem von der Kommission betriebenen Verfahren fest, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlass dieses Gesetzes gegen Art. 23 und 25 EG verstoßen habe, da die fragliche Abgabe die gleiche Wirkung wie eine Ausfuhrzollabgabe entfalte und eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung nicht vorliege (EuGH, RS C-389/00, Slg. 2003-2, I-2022).

    Diese Verordnung aber schließt, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften inzwischen entschieden hat (EuGH, RS C-389/00, Slg. 2003-2, I-2022), für ihren Geltungsbereich ohnehin die finanzielle Inpflichtnahme der Exporteure für die Folgen fremden Verhaltens aus, weist also die Kosten der mitgliedstaatlichen Gewährleistung der Rückführung fehlgeschlagener Transporte im praktischen Ergebnis den öffentlichen Haushalten zu.

  • VG Düsseldorf, 28.05.2019 - 17 K 9985/18

    Abfallverbringung, Verwaltungsgebühr, Verwaltungskosten

    Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt daher, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, selbst wenn sie nicht zu Gunsten des Staates erhoben wird, so die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 1. März 2018 - C-76/17 -, juris Rn. 21, siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-389/00 -, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rechtssache 46/76 -, juris Rn. 7/11.

    Der EuGH erlaubt solche Gebühren indes nur in kostendeckender Höhe, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-389/00 -, juris Rn. 39 ff.; EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, juris Rn. 11; EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rechtssache 46/76 -, juris Rn. 31/34; VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 66.

    Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der konkreten Untersuchung und dem Gebührenbetrag besteht indes, so der EuGH ausdrücklich, wenn die Gebühr anhand des Gewichts oder des Rechnungsbetrages eines ausgeführten Erzeugnisses berechnet wird, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-389/00 -, juris Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, juris Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 14.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading

    44 - Urteil Parlament/Rat (Randnr. 18) und Urteil vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-389/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2001, Randnr. 34).

    47 - Urteil ASA (Randnr. 40) sowie Urteile vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-228/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-1439, Randnr. 33) und in der Rechtssache C-458/00 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-1553, Randnr. 21).

  • BVerfG, 14.07.2005 - 1 BvR 981/00

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im

    Diese Verordnung aber schließt, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften inzwischen entschieden hat (EuGH, RS C-389/00, Slg. 2003-2, I-2022), für ihren Geltungsbereich ohnehin die finanzielle Inpflichtnahme der Exporteure für die Folgen fremden Verhaltens aus, weist also die Kosten der mitgliedstaatlichen Gewährleistung der Rückführung fehlgeschlagener Transporte im praktischen Ergebnis den öffentlichen Haushalten zu.
  • VG Aachen, 03.02.2014 - 7 K 629/11

    Klauentiergülle; Verbringen; zollgleiche Abgabe; Äquivalenzprinzip

    Dieser Zusammenhang ist nur gegeben, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Kosten und ähnlicher Faktoren und nicht etwa nach Gewicht oder Rechnungsbetrag der ein- bzw. ausgeführten Ware berechnet wird, vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-389/00 -, juris; Urteil vom 02.05.1990 - C-111/89 -, juris; allgemein Hermann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 16 ff. m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 20; offen gelassen dagegen von OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2004 - 9 A 512/01 -, juris.

    Dabei darf die geforderte Gebühr nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der entsprechenden Gegenleistung, vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-389/00 -, juris; Urteil vom 02.05.1990 - C-111/89 -, juris; allgemein Hermann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 16 ff. m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 20.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-254/13

    Orgacom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung -

    Zur Einstufung der streitigen Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, die durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert wird (Urteil Kommission/Deutschland, C-389/00, EU:C:2003:111, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani

    27 - Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-389/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2001, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25

    Außerdem dürfe ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine Durchfuhrabgaben oder irgendwelche anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren durch sein Hoheitsgebiet erheben, da diese Abgaben gleiche Wirkungen wie ein Ausfuhrzoll erzeugten (Urteile SIOT, Randnrn. 18, 19 und 23, und vom 27. Februar 2003, Kommission/Deutschland, C-389/00, Slg. 2003, I-2001, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - Abgabe auf

    27 - Urteil vom 27. Februar 2003 (C-389/00, Slg. 2003, I-2001).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    16 - Urteil vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-389/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2001, Randnr. 23 und zitierte Rechtsprechung).
  • VG Darmstadt, 13.02.2007 - 8 E 1771/05

    Vorlagebeschluss des VG Darmstadt zur Auslegung von EWGV 259/93 Art 33 Abs 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03

    Jahresbeiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind mit

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