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   EuGH, 27.02.2014 - C-1/13   

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https://dejure.org/2014,2683
EuGH, 27.02.2014 - C-1/13 (https://dejure.org/2014,2683)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-1/13 (https://dejure.org/2014,2683)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-1/13 (https://dejure.org/2014,2683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 Abs. 2 - Rechtshängigkeit - Art. 24 - Zuständigkeitsvereinbarung - Feststellung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts aufgrund rügeloser Einlassung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 Abs. 2 - Rechtshängigkeit - Art. 24 - Zuständigkeitsvereinbarung - Feststellung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts aufgrund rügeloser Einlassung ...

  • EU-Kommission

    Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 Abs. 2 - Rechtshängigkeit - Art. 24 - Zuständigkeitsvereinbarung - Feststellung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts aufgrund rügeloser Einlassung ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts aufgrund rügeloser Einlassung der Parteien; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rechtshängigkeitseinrede bei Anrufung von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten ("Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances")

  • Betriebs-Berater

    Anhängigkeit von Verfahren wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts aufgrund rügeloser Einlassung der Parteien; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, steht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts fest, wenn dieses sich nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur unionsweiten Gerichtszuständigkeit - Zuerst angerufenes Gericht ist zuständig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit nach Anrufung mehrerer Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anhängigkeit von Verfahren wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1142
  • ZIP 2014, 21
  • EuZW 2014, 340
  • BB 2014, 577
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung der Zuständigkeit dieses Gerichts betrachtet werden kann (Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, Slg. 2010, I-4545, Rn. 21).

    Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen, oder wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, für die nach Art. 22 der Verordnung eine ausschließliche Zuständigkeit besteht (Urteil CPP Vienna Insurance Group, Rn. 22).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C-184/12, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-144/12

    Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus dem Zweck des Art. 18 des Brüsseler Übereinkommens - der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht - ergibt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jeglicher Einlassung zur Sache erhoben wird, keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Rn. 16, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, Rn. 37).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C-456/11, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus dem Zweck des Art. 18 des Brüsseler Übereinkommens - der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht - ergibt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jeglicher Einlassung zur Sache erhoben wird, keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Rn. 16, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, Rn. 37).
  • EuGH, 27.06.1991 - C-351/89

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
    Der Gerichtshof hat sich daher nicht zu der Fallgestaltung zu äußern, bei der dem später angerufenen Gericht eine solche Zuständigkeit zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 1991, 0verseas Union Insurance u. a., C-351/89, Slg. 1991, I-3317, Rn. 20).
  • BGH, 19.05.2015 - XI ZR 27/14

    Rüge internationaler Zuständigkeit bereits in Klageerwiderung erforderlich

    Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 [LugÜ I] BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35 mwN; vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 [im Folgenden: EuGVÜ]: EuGH, Slg. 1981, I-1671 Rn. 15 f., IPRax 2014, 64 Rn. 37, ZIP 2014, 1142 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14

    A

    17 - Siehe Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

    18 - C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 45.

    29 - Siehe insbesondere Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109) sowie Weber (C-438/12, EU:C:2014:212).

    32 - Siehe insbesondere Urteile Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 70), Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 33).

    37 - Siehe, analog zu Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 38 und 41).

    39 - Siehe, analog zu Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 44).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-433/16

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).

    Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 22, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 35).

    Dies gilt auch dann, wenn der erste Verteidigungsschriftsatz neben der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch eine Stellungnahme in der Sache enthält (Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Mangels Geltendmachung einer ausschließlichen Zuständigkeit des im Ausgangsrechtsstreit später angerufenen Gerichts hat der Gerichtshof folglich die Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens für den vorbehaltenen Fall schlicht offen gelassen (Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Rn. 45, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums - lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, Rn. 26).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Nach ständiger Rechtsprechung jedoch sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung vor allem ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 24).

    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (vgl. Urteile CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, EU:C:2014:109, Rn. 34).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der Systematik dieser Verordnung sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen sind, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (vgl. entsprechend Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Bestimmung beinhaltet auch in den Fällen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Mechanismus gründet auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und, entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZB 46/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen Zahlungstitels: Grenzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • AG Stuttgart, 08.08.2016 - 28 F 618/16

    Schlichtungsbehörde - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erstreckung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • LG Köln, 17.01.1979 - 70 O 179/77
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