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   EuGH, 27.02.2014 - C-132/12 P   

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https://dejure.org/2014,2685
EuGH, 27.02.2014 - C-132/12 P (https://dejure.org/2014,2685)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-132/12 P (https://dejure.org/2014,2685)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-132/12 P (https://dejure.org/2014,2685)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Vereinbarkeitsentscheidung - Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Nichtigkeitsklage - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Vereinbarkeitsentscheidung - Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Nichtigkeitsklage - ...

  • EU-Kommission

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Vereinbarkeitsentscheidung - Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Nichtigkeitsklage - ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bei Drittbetroffenheit im Rahmen eines staatlich geregelten Zulassungssystems; Rechtsmittel niederländischer Wohnungsbaugesellschaften gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zu einem Beihilfebeschluss der Kommission als unzulässig; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bei Drittbetroffenheit im Rahmen eines staatlich geregelten Zulassungssystems; Rechtsmittel niederländischer Wohnungsbaugesellschaften gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zu einem Beihilfebeschluss der Kommission als unzulässig; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtigkeitsklage einer niederländischen Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen eines staatlich geregelten Zulassungssystems zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nichtigkeitsklage einer niederländischen Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen eines staatlich geregelten Zulassungssystems zulässig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T"203/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Rn. 19).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, auf die Stellung der Person abzustellen ist, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 dritter Satzteil AEUV beruft (Urteil Telefónica/Kommission, Rn. 30).

    Darüber hinaus muss sich die Prüfung, ob der angefochtene Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (Urteil Telefónica/Kommission, Rn. 31).

    Wie das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, können Dritte von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Rn. 36, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, Rn. 72, sowie Telefónica/Kommission, Rn. 46).

    Der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar nach Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet hierbei zwar, wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, keineswegs, dass sie als von dieser Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern deren Anwendung aufgrund eines durch den fraglichen Rechtsakt bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art erfolgt (vgl. Urteil Telefónica/Kommission, Rn. 47).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, Slg. 2009, I-8495, Rn. 63).

    Zweitens müssen die Kläger nach Art. 263 Abs. 4 zweiter Satzteil AEUV nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar von der Handlung, deren Nichtigerklärung sie begehren, betroffen sein, und zwar dergestalt, dass die Handlung sich unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Parteien auswirken muss und den mit ihrer Durchführung betrauten Behörden keinerlei Ermessensspielraum lässt, da ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus dem Unionsrecht ergibt, ohne dass weitere Vorschriften angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, Rn. 48 und 49).

  • EuG, 16.12.2011 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Stichting Woonpunt, die Stichting Havensteder, vormals Stichting Com.wonen, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 - Niederlande - Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10), wird aufgehoben, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Stichting Woonpunt, der Stichting Havensteder, der Woningstichting Haag Wonen und der Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 - Niederlande - Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften für unzulässig erklärt wird.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Gleichwohl können nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Entscheidung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Wie das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, können Dritte von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Rn. 36, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, Rn. 72, sowie Telefónica/Kommission, Rn. 46).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Es hat zunächst festgestellt, dass sich die Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs ergangen seien, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihre Auffassung gestützt hätten, nämlich die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207), sowie vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479), von der Rechtssache, mit der das Gericht befasst sei, unterschieden, da in diesen beiden Urteilen des Gerichtshofs die Kläger zu einer Gruppe gehört hätten, die sich nach Erlass der fraglichen Entscheidungen nicht mehr habe vergrößern können.
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Es hat zunächst festgestellt, dass sich die Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs ergangen seien, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihre Auffassung gestützt hätten, nämlich die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207), sowie vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479), von der Rechtssache, mit der das Gericht befasst sei, unterschieden, da in diesen beiden Urteilen des Gerichtshofs die Kläger zu einer Gruppe gehört hätten, die sich nach Erlass der fraglichen Entscheidungen nicht mehr habe vergrößern können.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, die nicht an sie gerichtet ist, von den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig macht, eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, deren Vorliegen die Unionsgerichte jederzeit - auch von Amts wegen - zu prüfen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C-362/06 P, Slg. 2009, I-2903, Rn. 22).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Was das dritte Argument betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Kläger, wenn er verlangt, eine Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, wegen Verletzung seiner Verfahrensrechte für nichtig zu erklären, dartun muss, dass die Kommission in der Phase der Vorprüfung der notifizierten Maßnahme Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hätte haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 59).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
    Ohne die Zulässigkeit der von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen von der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit abhängig zu machen, eröffnet dieser Satzteil nämlich einen Rechtsbehelf auch gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und einen Kläger unmittelbar betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, Rn. 57).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Im vorliegenden Fall liege nämlich keiner der Umstände vor, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), ergangen seien, auf die sich das Gericht in diesen Randnummern stütze, den Schluss zugelassen hätten, dass die Kläger individuell betroffen gewesen seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).

    Berührt ein Beschluss hingegen eine Gruppe von Personen, deren Identität zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, können diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 63, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2014:100, Rn. 50 bis 54, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2014:105, Rn. 54).

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Mit Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit darin die Nichtigkeitsklage gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses für unzulässig erklärt worden war, und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

    In den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), hat der Gerichtshof entschieden, dass die von den Klägerinnen gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klagen zulässig sind, soweit dieser Beschluss die Beihilferegelung E 2/2005 betrifft, und die Rechtssachen zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), den Beschluss vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:766), bestätigt hat, soweit darin die Nichtigkeitsklage gegen den die Beihilfe N 642/2009 betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses für unzulässig erklärt worden war.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), entschieden, dass die von den Klägerinnen erhobenen Klagen zulässig sind, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung des die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teils des angefochtenen Beschlusses beziehen, und die Rechtssachen zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

    Die Stichting Woonpunt, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Kosten der Kommission in den Rechtssachen T - 203/10, T - 203/10 RENV, T - 203/10 RENV II, C - 132/12 P und C - 415/15 P sowie der Kosten der IVBN in den Rechtssachen T - 203/10, T - 203/10 RENV und T - 203/10 RENV II verurteilt.

  • EuG, 08.05.2019 - T-330/18

    Carvalho u.a./ Parlament und Rat

    Selon le troisième cas de figure, une telle personne peut introduire un recours contre un acte réglementaire ne comportant pas de mesures d'exécution si celui-ci la concerne directement (arrêts du 19 décembre 2013, Telefónica/Commission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, point 19 ; du 27 février 2014, Stichting Woonpunt e.a./Commission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, point 44, et du 27 février 2014, Stichting Woonlinie e.a./Commission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, point 31).

    Selon une jurisprudence constante, les personnes physiques ou morales ne satisfont à la condition relative à l'affectation individuelle que si l'acte attaqué les atteint en raison de certaines qualités qui leur sont particulières ou d'une situation de fait qui les caractérise par rapport à toute autre personne et, de ce fait, les individualise d'une manière analogue à celle dont le destinataire le serait (arrêts du 15 juillet 1963, Plaumann/Commission, 25/62, EU:C:1963:17, p. 223 ; du 3 octobre 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami e.a./Parlement et Conseil, C-583/11 P, EU:C:2013:625, point 72 ; du 27 février 2014, Stichting Woonpunt e.a./Commission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, point 57, et du 27 février 2014, Stichting Woonlinie e.a./Commission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, point 44).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Zudem muss sich diese Beurteilung ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30 und 31, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 50 und 51, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den zweiten und den dritten Teil des streitigen Beschlusses angeht, in denen die Kommission festgestellt hat, dass Art. 149 Abs. 4 TUIR und die in der IMU-Regelung vorgesehene Befreiung keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar vielfach entschieden hat, dass in Bezug auf die Begünstigten einer Beihilferegelung die nationalen Vorschriften, mit denen diese Regelung eingeführt wird, und die Rechtsakte, mit denen diese Vorschriften umgesetzt werden, z. B. ein Steuerbescheid, Durchführungsmaßnahmen darstellen, die ein Beschluss, mit dem diese Regelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar oder vorbehaltlich der Einhaltung von Zusagen des betreffenden Mitgliedstaats für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 35 und 36, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 52 und 53, sowie vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, der insoweit verfolgte Ansatz des Gerichts sei fehlerhaft, da er von einer allgemeinen Beurteilung herrühre, ohne dass entsprechend der Rechtsprechung, die aus den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission (C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30 und 31), sowie vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 50 und 51), hervorgegangen sei, speziell im Hinblick auf den Gegenstand ihrer Klage geprüft worden sei, inwieweit ihre Rechtsstellung durch die streitige Richtlinie unmittelbar beeinträchtigt sei.

    Das Parlament macht erstens geltend, dass die auf das von der Rechtsmittelführerin genannte Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), zurückgehende Rechtsprechung Rechtsakte mit Verordnungscharakter und keine Gesetzgebungsakte betreffe; daher könne diese Rechtsprechung den vorherrschenden restriktiven Ansatz bei Klagen Einzelner gegen die letztgenannten Rechtsakte nicht in Frage stellen.

    Für die Beurteilung, ob eine Handlung ihren Adressaten einen Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Durchführung lässt, sind daher die Rechtswirkungen der mit der Klage angefochtenen Bestimmungen dieses Rechtsakts auf die Situation der Person zu prüfen, die sich auf eine Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV beruft (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 50 und 51, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 38 und 39).

    Zum anderen seien die von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C-125/06 P, EU:C:2008:159), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich diese Urteile auf Wirtschaftsteilnehmer bezögen, die ein in der Vergangenheit erworbenes Recht besäßen, das sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisiere.

    Gleichwohl können nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Handlung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Handlung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Handlung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 63, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:100, Rn. 50 bis 54, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:105, Rn. 54).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Im vorliegenden Fall liege nämlich keiner der Umstände vor, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), ergangen seien, auf die sich das Gericht in diesen Randnummern stütze, den Schluss zugelassen hätten, dass die Kläger individuell betroffen gewesen seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).

    Berührt ein Beschluss hingegen eine Gruppe von Personen, deren Identität zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, können diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Im vorliegenden Fall liege nämlich keiner der Umstände vor, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), ergangen seien, auf die sich das Gericht in diesen Randnummern stütze, den Schluss zugelassen hätten, dass die Kläger individuell betroffen gewesen seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).

    Berührt ein Beschluss hingegen eine Gruppe von Personen, deren Identität zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, können diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:766), auf, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses für unzulässig erklärt wurde; im Übrigen wies er die Klage ab.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), festgestellt, dass die Beihilferegelung, in deren Genuss die Rechtsmittelführerinnen bis dahin gekommen waren, durch den streitigen Beschluss mit Wirkung vom 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Wohnungsbaugesetzes, geändert wurde, und zwar in der Weise, dass sich die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit verschlechterten.

    Ferner würde mit dem angefochtenen Beschluss dem Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), in dem der Gerichtshof ein legitimes Interesse der Rechtsmittelführerinnen an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses anerkannt habe, die Wirkung genommen.

    Darüber hinaus werde dem Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), mit dem angefochtenen Beschluss nicht die Wirkung genommen, da die Rechtsmittelführerinnen die Möglichkeit hätten, die Anwendung des Beihilfebegriffs durch die Kommission zu beanstanden und die Unvereinbarkeit der geänderten Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt geltend zu machen.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die Entscheidung der Kommission, mit der die Vorschläge des Mitgliedstaats festgehalten werden, diese Vorschläge verbindlich macht (Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 72).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 16.05.2018 - T-818/16

    Netflix International und Netflix / Kommission

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 18.05.2015 - T-559/14

    Ackermann Saatzucht u.a. / Parlament und Rat

  • EuG, 07.01.2015 - T-185/14

    Freitas / Parlament und Rat

  • EuG, 18.05.2015 - T-560/14

    ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding u.a. / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2014 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2023 - T-143/23

    Fugro/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15

    Bionorica / Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung -

  • EuGH, 24.01.2017 - C-53/16

    Beul / Parlament und Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuG, 26.09.2014 - T-601/11

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuGH, 30.06.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

  • EuG, 20.05.2020 - T-530/19

    Nord Stream/ Parlament und Rat

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission

  • EuG, 12.09.2017 - T-247/16

    Fursin u.a./ EZB

  • EuG, 27.07.2018 - T-101/17

    Apple Distribution International / Kommission

  • EuG, 19.04.2018 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 12.10.2022 - T-502/19

    Corneli/ EZB

  • EuGH, 21.02.2018 - C-326/16

    LL / Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 6 AEUV -

  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuG, 26.09.2014 - T-615/11

    Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission

  • EuG, 22.11.2018 - T-274/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss des Rates, die Guthaben von Mitgliedern der

  • EuG, 20.09.2023 - T-706/22

    Nicoventures Trading u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Öffentliche

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • EuG, 30.09.2021 - T-124/21

    Mariani u.a./ Parlament

  • EuG, 25.03.2019 - T-186/18

    Abaco Energy u.a./ Kommission

  • EuG, 02.09.2014 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 25.03.2019 - T-190/18

    Solwindet las Lomas/ Kommission

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