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   EuGH, 27.02.2014 - C-656/11   

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EuGH, 27.02.2014 - C-656/11 (https://dejure.org/2014,2696)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-656/11 (https://dejure.org/2014,2696)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-656/11 (https://dejure.org/2014,2696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beschluss des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beschluss des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. ...

  • EU-Kommission

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beschluss des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundlage eines Ratsbeschlusses zur Anpassung eines Freizügigkeitsankommens mit Drittstaat an neue Unionsregelung zur Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit; Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs gegen den Rat der Europäischen Union

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsgrundlage eines Ratsbeschlusses zur Anpassung eines Freizügigkeitsankommens mit Drittstaat an neue Unionsregelung zur Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit; unbegründete Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs gegen den Rat der Europäischen Union

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Auf das Ersuchen, in der mündlichen Verhandlung zu den Folgen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11), abzuleiten sind, haben das Vereinigte Königreich und Irland geltend gemacht, dass die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in jenem Urteil gelangt sei, auf den im vorliegenden Fall angefochtenen Beschluss keine Anwendung finden könne, da dieser in einem unterschiedlichen Zusammenhang erlassen worden sei.

    In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission geltend gemacht, dass die Kriterien, die im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsgrundlage für eine Maßnahme zur Änderung eines bestehenden Abkommens aufgestellt worden seien, auch für den angefochtenen Beschluss gälten und bestätigten, dass Art. 48 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage sei.

    Dabei spielt es kein Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Handlung nämlich auf eine Änderung der in einem bestehenden Abkommen enthaltenen Regeln abzielt, sind auch dieser Kontext und insbesondere Ziel und Inhalt des Abkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Rn. 48).

    Daraus folgt, dass der Hauptzweck des angefochtenen Beschlusses darin besteht, in der Folge des Inkrafttretens der neuen Unionsregelung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch die Regelung, die durch das Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt wurde, zu aktualisieren und so die bereits 2002 mit diesem Abkommen EG-Schweiz gewollte und bewirkte Ausdehnung der sozialen Rechte zugunsten der Bürger der betroffenen Staaten beizubehalten (vgl. entsprechend Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Rn. 57).

    Wie aus dem Urteil Vereinigtes Königreich/Rat hervorgeht, kann Art. 48 AEUV nämlich eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beschlusses wie des in Rede stehenden darstellen, wenn der Drittstaat, wie es bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Fall ist, kraft eines auf der Grundlage von Art. 217 AEUV genehmigten Abkommens zum Zwecke der Anwendung der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 bereits einem Mitgliedstaat gleichgestellt worden ist und mit dem Beschluss hauptsächlich das Ziel verfolgt wird, die Aktualisierung dieser Verordnungen durch die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 widerzuspiegeln.

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Wie der Gerichtshof in den Rn. 26 und 27 des Urteils vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, Slg. 2009, I-10777), dargelegt hat, ist das Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit eines von sieben sektorspezifischen Abkommen, die dieselben Vertragsparteien am 21. Juni 1999 unterzeichnet haben.
  • EuGH, 18.11.2010 - C-247/09

    Xhymshiti - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Angesichts dieser Bestimmungen des Abkommens EG-Schweiz über die Freizügigkeit hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 18. November 2010, Xhymshiti (C-247/09, Slg. 2010, I-11845), bereits festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen der Anwendung dieser Verordnungen einem Mitgliedstaat der Union gleichzustellen ist.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Ergibt die Prüfung eines Unionsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder vorherrschende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Nach Ansicht dieses Mitgliedstaats kann auch die mit dem Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), begründete und jetzt im AEU-Vertrag in Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 Abs. 1 AEUV kodifizierte Rechtsprechung nicht angeführt werden.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Ergibt die Prüfung eines Unionsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder vorherrschende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 06.10.2011 - C-506/10

    Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-656/11
    Das Ziel dieser Abkommen, einschließlich des Abkommens EG-Schweiz über die Freizügigkeit, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (Urteil vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, Slg. 2011, I-9345, Rn. 33).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Sie sollen sich nur dort auf Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Schutz des Art. 18 AEUV berufen können, wo ihnen eine Rechtsposition verliehen ist, die den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und seine Konkretisierungen einschließt (vgl. Holoubek, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 18 AEUV Rn. 37 f.; Michl, in: Frankfurter Kommentar, Bd. 2, 2017, Art. 18 AEUV Rn. 59; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 18 AEUV Rn. 39; Rossi, in: BeckOK Ausländerrecht, Art. 18 AEUV Rn. 12 ; vgl. auch EuGH, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland v. Rat der Europäischen Union, Urteil vom 27. Februar 2014, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 56 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

    Ähnlich wie in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 beabsichtigt der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission, im Verhältnis zur Türkei bestimmte Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einzuführen, die bei den unionsintern geltenden Regelungen Anleihe nehmen.

    Jüngst hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 26. September 2013(3) und vom 27. Februar 2014(4) entschieden, dass Art. 48 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der unionsintern geltenden sozialrechtlichen Vorschriften auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Rechtssache C-431/11) und auf die Schweiz (Rechtssache C-656/11) war.

    Der Rat hat seinerseits in demselben Protokoll vermerkt, dass die Europäische Union an einem Beschluss des Assoziationsrats erst dann mitwirken wird, wenn die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 ergangen sind.

    Die Klage des Vereinigten Königreichs ist, wie schon jene in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11, auf einen einzigen Nichtigkeitsgrund gestützt: Der Rat habe zur Festlegung des von der Union im Assoziationsrat EWG-Türkei zu vertretenden Standpunkts die falsche Rechtsgrundlage herangezogen.

    Zugegebenermaßen hat der Gerichtshof jüngst in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 Art. 48 AEUV als Rechtsgrundlage für die Erstreckung sozialrechtlicher Bestimmungen der Union auf den EWR und die Schweiz ausreichen lassen(40).

    Diese Besonderheiten hat der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 hervorgehoben.

    In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof wenig später in der Rechtssache C-656/11 betont, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz weite Bereiche abdecken und spezifische Rechte und Pflichten vorsehen, die in mancher Hinsicht den im AEU-Vertrag festgelegten entsprechen(43).

    Die Anwendung von Art. 48 AEUV war somit in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 ganz maßgeblich von der Erkenntnis getragen, die Schweiz sowie die EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein seien hinsichtlich der sozialen Bedingungen für die Ausübung der Personenfreizügigkeit den Mitgliedstaaten der Union so weitgehend assimiliert, dass sie als Teil des Binnenmarkts angesehen werden können.

    Entgegen der Auffassung des Rates und der Kommission lässt sich folglich die in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 gefundene Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Überdies könnte so der Entstehung einer Serie von Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden, wie sie in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 sowie im vorliegenden Fall an der Frage der Rechtsgrundlage entbrannt sind.

    4 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97).

    23 - Urteile Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73 und 74) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 49).

    29 - Gutachten 1/94 (EU:C:1994:384, Rn. 52) und Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 172) sowie Urteile Parlament/Rat (C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 34) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 48).

    40 - Vgl. zum EWR Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 68) und zur Schweiz Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 64).

    43 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 53).

    44 - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 58).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
    Ähnlich wie in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 beabsichtigt der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission, im Verhältnis zur Türkei bestimmte Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einzuführen, die bei den unionsintern geltenden Regelungen Anleihe nehmen.

    Jüngst hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 26. September 2013 ( 3 ) und vom 27. Februar 2014 ( 4 ) entschieden, dass Art. 48 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der unionsintern geltenden sozialrechtlichen Vorschriften auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Rechtssache C-431/11) und auf die Schweiz (Rechtssache C-656/11) war.

    Der Rat hat seinerseits in demselben Protokoll vermerkt, dass die Europäische Union an einem Beschluss des Assoziationsrats erst dann mitwirken wird, wenn die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 ergangen sind.

    Die Klage des Vereinigten Königreichs ist, wie schon jene in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11, auf einen einzigen Nichtigkeitsgrund gestützt: Der Rat habe zur Festlegung des von der Union im Assoziationsrat EWG-Türkei zu vertretenden Standpunkts die falsche Rechtsgrundlage herangezogen.

    Zugegebenermaßen hat der Gerichtshof jüngst in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 Art. 48 AEUV als Rechtsgrundlage für die Erstreckung sozialrechtlicher Bestimmungen der Union auf den EWR und die Schweiz ausreichen lassen ( 40 ).

    Diese Besonderheiten hat der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 hervorgehoben.

    In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof wenig später in der Rechtssache C-656/11 betont, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz weite Bereiche abdecken und spezifische Rechte und Pflichten vorsehen, die in mancher Hinsicht den im AEU-Vertrag festgelegten entsprechen ( 43 ).

    Die Anwendung von Art. 48 AEUV war somit in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 ganz maßgeblich von der Erkenntnis getragen, die Schweiz sowie die EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein seien hinsichtlich der sozialen Bedingungen für die Ausübung der Personenfreizügigkeit den Mitgliedstaaten der Union so weitgehend assimiliert, dass sie als Teil des Binnenmarkts angesehen werden können.

    Entgegen der Auffassung des Rates und der Kommission lässt sich folglich die in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 gefundene Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Überdies könnte so der Entstehung einer Serie von Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden, wie sie in den Rechtssachen C-431/11 und C-656/11 sowie im vorliegenden Fall an der Frage der Rechtsgrundlage entbrannt sind.

    ( 4 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97).

    ( 23 ) Urteile Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73 und 74) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 49).

    ( 29 ) Gutachten 1/94 (EU:C:1994:384, Rn. 52) und Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 172) sowie Urteile Parlament/Rat (C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 34) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 48).

    ( 40 ) Vgl. zum EWR Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 68) und zur Schweiz Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 64).

    ( 43 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 53).

    ( 44 ) Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 58).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Protokolle Nrn. 21 und 22 sei auf die durch das Urteil vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 49), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der sich auf die Rechtmäßigkeit der Wahl der Rechtsgrundlage einer Handlung der Union nicht auswirke, welche Folge sie im Hinblick auf die Anwendung oder die fehlende Anwendung eines den Verträgen beigefügten Protokolls haben könne.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Die Ausführungen in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit) erlassen worden seien, wirksam auf der Grundlage von Art. 48 AEUV hätten erlassen werden können, zeigten, dass diese Schlussfolgerung bei dem hier angefochtenen Beschluss nicht gezogen werden könne.

    Anders als die in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) fraglichen Beschlüsse ziele der angefochtene Beschluss auch nicht darauf ab, die mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführte neue Regelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Türkei zu erstrecken, sondern stelle eine Maßnahme dar, die sich darauf beschränke, die den türkischen Arbeitnehmern derzeit nach dem Beschluss Nr. 3/80 zustehenden begrenzten Rechte zu aktualisieren.

    Außerdem habe der Gerichtshof zwar in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) entschieden, dass die Union dort geltende Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von Art. 48 AEUV auf Drittstaatsangehörige habe erstrecken dürfen, doch sei dies auf die Besonderheit des EWR-Abkommens und des Abkommens EG-Schweiz über die Freizügigkeit zurückzuführen.

    Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 48).

    Auch das Protokoll (Nr. 21) kann keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73 und 74, sowie Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 49).

    Soweit die Handlung nämlich auf eine Änderung der in einem bestehenden Abkommen enthaltenen Regeln abzielt, sind auch dieser Kontext und insbesondere Ziel und Inhalt des Abkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 48, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 50).

    Somit ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils zum einen, dass das Abkommen EWG-Türkei, anders als dies der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) zum EWR-Abkommen festgestellt hat, nicht zum Ziel hat, die Freizügigkeit und den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien möglichst umfassend zu verwirklichen, so dass der innerhalb des Gebiets der Union verwirklichte Binnenmarkt auf die Türkei ausgedehnt würde, und auch nicht, anders als dies in Rn. 55 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) zum Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit festgestellt wurde, die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien herzustellen, und zum anderen, dass die im Abkommen EWG-Türkei vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vollständig hergestellt ist.

    Anders als in den Rn. 57 und 58 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) zum Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit festgestellt, zeigt sich auch, dass die Vertragsparteien untereinander nicht die gesamten Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anwenden wollten und dass die Türkei im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnungen nicht einem Mitgliedstaat der Union gleichgestellt werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 37), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 55), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    37 Urteile vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 49), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    18 Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).

    22 Vgl. etwa die Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, insbesondere Rn. 61), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, insbesondere Rn. 64), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, insbesondere Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    5 Es gibt weitere Präzedenzfälle zur Auslegung von Art. 218 Abs. 9 AEUV im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die einschlägige Rechtsgrundlage eines Beschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, die jedoch nicht die Abgrenzung zwischen GASP- und Nicht-GASP-Zuständigkeiten betreffen, vgl. Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449).

    33 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48 ff.), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76 und 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    41 Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

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