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   EuGH, 27.02.2019 - C-670/17 P   

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https://dejure.org/2019,3443
EuGH, 27.02.2019 - C-670/17 P (https://dejure.org/2019,3443)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - C-670/17 P (https://dejure.org/2019,3443)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - C-670/17 P (https://dejure.org/2019,3443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Ausrichtung - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Operationelles Programm - Finanzkorrekturen - Art. 39 - Rechtsgrundlage - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Februar 2019. Hellenische Republik gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Ausrichtung - Kürzung der finanziellen Beteiligung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Ausrichtung - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Operationelles Programm - Finanzkorrekturen - Art. 39 - Rechtsgrundlage - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.09.2016 - C-140/15

    Kommission / Spanien - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    26 Daraus ergibt sich, dass Art. 105 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 bezweckt, die Übergangsregelung für Strukturfonds festzulegen, die auf der Grundlage einer bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Unionsregelung genehmigt wurden, über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen und zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden (Urteil vom 21. September 2016, Kommission/Spanien, C-140/15 P, EU:C:2016:708, Rn. 94).

    Dagegen betrifft sie nach dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind, Vorschriften prozessualer Natur nicht (Urteil vom 21. September 2016, Kommission/Spanien, C-140/15 P, EU:C:2016:708, Rn. 92 und 95).

    Die Ausnahme in deren Art. 107 sei ihrerseits eng auszulegen und betreffe nur Art. 105 Abs. 1 dieser Verordnung und nicht Art. 105 Abs. 2. Insoweit weiche Rn. 26 des angefochtenen Urteils, in der Art. 105 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 erwähnt werde, von Rn. 94 des Urteils vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), ab, in der auf Art. 105 Abs. 1 der Verordnung Bezug genommen werde.

    Die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 auf die vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Zeitraum von 2000 bis 2006 kofinanzierten Programme lässt sich jedoch weder dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen noch dem Wortlaut von Art. 105 Abs. 2 der Verordnung oder dem Urteil vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708).

    Drittens betraf das Urteil vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), ausschließlich den Kohäsionsfonds, der im Gegensatz zum EAGFL, Abteilung Ausrichtung, eindeutig unter Art. 105 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 fiel.

  • EuG, 19.09.2017 - T-327/15

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2017, Griechenland/Kommission (T-327/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:631), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 1936 final der Kommission vom 25. März 2015 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, am operationellen Programm CCI Nr. 2000GR061PO021 (Griechenland - Ziel 1 - Wiederaufbau des ländlichen Raums) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2017, Griechenland/Kommission (T - 327/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:631), wird aufgehoben.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-66/09

    Kirin Amgen - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    Übergangsvorschriften sind jedoch eng auszulegen (Urteil vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 33).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen durch die betreffende Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, insbesondere wenn finanzielle Konsequenzen drohen (Urteil vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C-4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 58).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    Da die autonomen Begriffe des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Kontexts der Regelung, von der sie verwendet werden, und im Licht der mit ihr verfolgten Ziele ausgelegt werden müssen (Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company, C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 31), ist nämlich davon auszugehen, dass mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme in Art. 105 der Verordnung Nr. 1083/2006 darauf, dass die Definition der "Strukturfonds" im Rahmen der Verordnung Nr. 1260/1999 umfassender ist als im Rahmen der Verordnung Nr. 1083/2006, der bloße Umstand, dass diese Bestimmung nach ihrer Überschrift "Übergangsvorschriften" enthält, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dazu führt, dass die dort verwendeten Begriffe der ihnen in der Verordnung Nr. 1083/2006, zu der sie gehören, gegebenen Definition entzogen werden.
  • EuG, 22.09.2011 - T-67/10

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    27 Mit anderen Worten wurde die Verordnung Nr. 1260/1999 durch die Verordnung Nr. 1083/2006 aufgehoben, ist aber nach deren Art. 105 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 weiterhin auf die früheren operationellen Programme anwendbar (Urteil vom 22. September 2011, Spanien/Kommission, T-67/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:518, Rn. 6).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-670/17
    Einleitend ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Rechtsposition, die unter dem alten Recht entstanden und endgültig erworben worden ist, zwar grundsätzlich diesem Recht weiter unterliegt, doch kann der Gesetzgeber, u. a. durch Übergangsvorschriften, etwas anderes vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die oben in Rn. 42 vorgenommene Auslegung auch mit dem aus ständiger Rechtsprechung folgenden Erfordernis vereinbar, dass eine Übergangsbestimmung eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2019, Griechenland/Kommission, C-670/17 P, EU:C:2019:145, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, Kommission/Polen, C-49/09, EU:C:2010:644, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-270/18

    UPM France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Die von der französischen Regierung angeführte Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 54, und vom 27. Februar 2019, Griechenland/Kommission, C-670/17 P, EU:C:2019:145, Rn. 52).
  • VG Minden, 22.04.2022 - 12 L 350/22

    Afghanistan: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel, Ukraine-Krieg

    EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/17 juris Rn. 79 ff.
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