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   EuGH, 27.02.2020 - C-25/19   

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https://dejure.org/2020,3084
EuGH, 27.02.2020 - C-25/19 (https://dejure.org/2020,3084)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-25/19 (https://dejure.org/2020,3084)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-25/19 (https://dejure.org/2020,3084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Corporis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Vertreter eines Nichtlebensversicherungsunternehmens - Im Inland ansässiger Vertreter - Zustellung von Schriftstücken - Entgegennahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Vertreter eines Nichtlebensversicherungsunternehmens - Im Inland ansässiger Vertreter - Zustellung von Schriftstücken - Entgegennahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-25/19
    Ansonsten fällt, sobald der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die Zustellung dieses Schriftstücks in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (Urteile vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24 und 25, sowie vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 68 und 69).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-25/19
    Daher würde es dem mit Art. 152 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 verfolgten Ziel widersprechen, wenn den Unfallopfern, nachdem sie zuvor unmittelbar gegenüber diesem Vertreter tätig geworden sind - und obwohl sie direkt gegen den betreffenden Versicherer klagen können -, die Möglichkeit genommen würde, die gerichtlichen Schriftstücke an diesen Vertreter zustellen zu lassen, um die Schadensersatzklage vor den innerstaatlichen Gerichten abzuwickeln (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 24).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-25/19
    Da diese Vorschrift die genaue Tragweite der dem Vertreter des Versicherungsunternehmens dafür übertragenen Befugnisse offenlässt und insbesondere nicht klarstellt, ob die Vertretungsbefugnis die Möglichkeit zur Entgegennahme von Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke durch den Vertreter umfasst, sind nach ständiger Rechtsprechung der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-25/19
    Ansonsten fällt, sobald der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die Zustellung dieses Schriftstücks in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (Urteile vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24 und 25, sowie vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 68 und 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Der Sad Rejonowy w Bia?‚ymstoku (Rayongericht Bia?‚ystok) verweist als Beweis für diese Schwierigkeiten auf die Frage, die in einem anderen Verfahren, ebenfalls gegen Gefion, zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde und über die der Gerichtshof mit dem Urteil vom 27. Februar 2020, Corporis (C-25/19, EU:C:2020:126, im Folgenden: Urteil Corporis), entschieden hat.

    45 Art. 151 der Richtlinie Solvabilität II. Vgl. Urteil Corporis (Rn. 35).

    46 In diesem Sinne Urteil Corporis (Rn. 37): "[D]iese Vorschrift [Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie Solvabilität II] [lässt] die genaue Tragweite der dem Vertreter des Versicherungsunternehmens dafür übertragenen Befugnisse offen ...".

    56 Urteile vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 21 und 23), und vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (C-558/15, EU:C:2016:957, Rn. 33), über den in Art. 21 der Richtlinie 2009/103 (damals Art. 4 der Richtlinie 2000/26) geregelten Vertreter und Urteil Corporis über den in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II geregelten Vertreter.

    57 Dies beinhaltet nach dem Urteil Corporis die Befähigung zur Entgegennahme eines Schriftstücks, mit dem ein Gerichtsverfahren gegen das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versicherungsunternehmen auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird.

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