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   EuGH, 27.02.2020 - C-670/19   

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https://dejure.org/2020,4123
EuGH, 27.02.2020 - C-670/19 (https://dejure.org/2020,4123)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-670/19 (https://dejure.org/2020,4123)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-670/19 (https://dejure.org/2020,4123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 8302 41 90 - Gardinenstangen aus Metall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 8302 41 90 - Gardinenstangen aus Metall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, KN Pos 8302 UPos 4190, KN Pos 7306 UPos 3077, KN Pos 8302 UPos 4200, EGV 1256/2008
    Kombinierte Nomenklatur, Metallwaren, Baukastensystem, separate Teile

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

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  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Da die nationalen Gerichte hierzu jedenfalls besser in der Lage sind, obliegt es daher ihnen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte zolltariflich einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen gibt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und 34, sowie vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 67 bis 69).

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-559/18

    TDK-Lambda Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2016, Customs Support Holland, C-144/15, EU:C:2016:133, Rn. 26 und 27, vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 50 und 51, sowie vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Einreihung zwar nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware erfolgen, jedoch kann der Verwendungszweck der Ware - wobei nur der wesentliche Verwendungszweck berücksichtigt werden muss - ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 31 und 32, vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C-532/14 und C-533/14, EU:C:2016:337, Rn. 35, sowie vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Dies gilt erst recht, wenn der Gerichtshof nicht zu einer solchen Einstufung, sondern bloß zur zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren befragt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 25).

    Das vorlegende Gericht geht des Weiteren zu Recht von dem Grundsatz aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zolltarifliche Einreihung nicht davon abhängt, ob die betreffende Ware als solche als eine Ware aus unedlen Metallen oder als bloßer Teil einer solchen Ware angesehen werden kann, da insbesondere Anmerkung 1 zu Kapitel 83 in Abschnitt XV des HS vorsieht, dass "Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 ... wie die entsprechenden Waren eingereiht [werden]" (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 32), es sei denn, es liegen Ausnahmen vor, die im vorliegenden Fall angesichts der vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen Einreihungsmöglichkeit unerheblich sind.

  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Da die nationalen Gerichte hierzu jedenfalls besser in der Lage sind, obliegt es daher ihnen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte zolltariflich einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen gibt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und 34, sowie vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 67 bis 69).

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2016, Customs Support Holland, C-144/15, EU:C:2016:133, Rn. 26 und 27, vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 50 und 51, sowie vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 26).

  • EuGH, 12.07.2018 - C-397/17

    Profit Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers unter diese Unterposition Waren wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende fallen sollten (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 43, sowie vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rn. 38).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-700/15

    LEK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Denn es steht fest, dass sich weder der Wortlaut der Position 8302 der KN noch die Anmerkungen zu Kapitel 83 der KN auf die Darbietung der Ware beziehen, so dass dieses Merkmal keine maßgebliche Bedeutung für die Einreihung der Ware in die KN hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 9. Januar 2007, Juers Pharma, C-40/06, EU:C:2007:2, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 45).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-227/17

    Medtronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers unter diese Unterposition Waren wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende fallen sollten (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 43, sowie vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rn. 38).
  • EuGH, 09.01.2007 - C-40/06

    Juers Pharma - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Denn es steht fest, dass sich weder der Wortlaut der Position 8302 der KN noch die Anmerkungen zu Kapitel 83 der KN auf die Darbietung der Ware beziehen, so dass dieses Merkmal keine maßgebliche Bedeutung für die Einreihung der Ware in die KN hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 9. Januar 2007, Juers Pharma, C-40/06, EU:C:2007:2, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 45).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-144/15

    Customs Support Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2016, Customs Support Holland, C-144/15, EU:C:2016:133, Rn. 26 und 27, vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 50 und 51, sowie vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 26).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-556/16

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

  • EuGH, 15.11.2018 - C-592/17

    Baby Dan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

  • EuGH - C-533/14 (anhängig)

    Toorank Productions

  • EuGH, 12.05.2016 - C-532/14

    Toorank Productions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo

    Da das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage ist, ist es seine Sache, die in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Frage gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und 34, und vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 67 bis 69, sowie Beschluss vom 27. Februar 2020, Gardinia Home Decor, C-670/19, EU:C:2020:117, Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Einreihung zwar nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware erfolgen, jedoch kann der Verwendungszweck der Ware - wobei nur der wesentliche Verwendungszweck berücksichtigt werden muss - ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, Gardinia Home Decor, C-670/19, EU:C:2020:117, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-72/21

    PRODEX

    Die Einstufung der in Rede stehenden Waren zum Zweck ihrer zolltariflichen Einreihung beruht nämlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, Gardinia Home Decor, C-670/19, EU:C:2020:117, Rn. 35 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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