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   EuGH, 27.03.2014 - C-17/13   

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https://dejure.org/2014,5054
EuGH, 27.03.2014 - C-17/13 (https://dejure.org/2014,5054)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - C-17/13 (https://dejure.org/2014,5054)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - C-17/13 (https://dejure.org/2014,5054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Seeverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Begriff 'Seekabotage' - Kreuzfahrtdienste - Kreuzfahrt durch die Lagune von Venedig, das italienische Küstenmeer und den Fluss Po - Abfahrt und Ankunft in demselben Hafen

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpina River Cruises und Nicko Tours

    Seeverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Begriff "Seekabotage" - Kreuzfahrtdienste - Kreuzfahrt durch die Lagune von Venedig, das italienische Küstenmeer und den Fluss Po - Abfahrt und Ankunft in demselben Hafen

  • EU-Kommission

    Alpina River Cruises GmbH und Nicko Tours GmbH gegen Ministero delle infrastrutture e dei trasporti

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien. Seeverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Begriff "Seekabotage" - Kreuzfahrtdienste - Kreuzfahrt durch die Lagune von Venedig, das italienische Küstenmeer und den Fluss Po - Abfahrt und Ankunft in demselben ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "Seekabotage" i.R. einer Seeverkehrsdienstleistung gem. VO 3577/92(EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreuzfahrt mit denselben Passagieren und demselben Start- und Zielhafen als Seeverkehrsdienstleistung innerhalb eines Mitgliedstaats; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Der auf Unionsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind, anwendbare Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs der Seekabotage gilt auch für Seekreuzfahrtdienste

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs der Seekabotage gilt auch für Seekreuzfahrtdienste

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freier Dienstleistungsverkehr der Seekabotage gilt auch für Seekreuzfahrtdienste

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Alpina River Cruises und Nicko Tours

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 , ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 27.03.2014 - C-17/13
    Der Begriff "See" im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 beschränkt sich nämlich nicht auf das Küstenmeer im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnet wurde, am 16. November 1994 in Kraft trat und mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, sondern umfasst auch die Binnenseegewässer, die jenseits der Basislinie des Küstenmeeres liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-323/03, EU:C:2006:159, Rn. 25 bis 27).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-251/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 und

    Auszug aus EuGH, 27.03.2014 - C-17/13
    Jedoch ist diese Aufzählung, die mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird, nicht abschließend und kann nicht die Wirkung haben, Transportdienste, die alle in dem oben genannten Ausdruck "Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats" enthaltenen wesentlichen Merkmale der Seekabotage aufweisen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-251/04, EU:C:2007:5, Rn. 28 und 32).
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