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   EuGH, 27.03.2019 - C-237/17 P   

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https://dejure.org/2019,6614
EuGH, 27.03.2019 - C-237/17 P (https://dejure.org/2019,6614)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - C-237/17 P (https://dejure.org/2019,6614)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - C-237/17 P (https://dejure.org/2019,6614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Ausgleichszoll - Verordnung (EG) Nr. 597/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Ausgleichszoll - Verordnung (EG) Nr. 597/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Zweitens ist zu dem Argument, das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta verstoßen, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel im Hinblick auf den durch ihn gewährten Schutz nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist festzustellen, dass der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht verlangt, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Gesetzgebungsakte der Union anstrengen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Sie hätten nämlich innerhalb der Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben müssen, um die Verjährung ihrer Rechte zu vermeiden, da sie anderenfalls angesichts der durch das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung riskiert hätten, die Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht mehr vor einem mitgliedstaatlichen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen zu können.

    Was drittens das Argument betrifft, dass die Feststellung des Gerichts die Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht der mit dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung daran hindere, den Rechtsweg zu beschreiten, falls ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Klagegründe nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV entstehe, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die fragliche Rechtsprechung die Rechtsmittelführerinnen in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht daran hindern würde, diese Klagegründe vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Der Nachweis eines solchen Interesses, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, muss vom Kläger erbracht werden, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 37).

    Das mit dem Verfahren befasste Gericht kann von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse einer Partei an der Aufrechterhaltung ihres Antrags aufgrund nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eingetretener Umstände weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 38).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Was das Vorbringen angeht, das Gericht habe zu Unrecht von den Rechtsmittelführerinnen verlangt, dass sie ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe ihrer Nichtigkeitsklage nachwiesen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Nichtigkeitsgrund wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn, selbst wenn er begründet wäre, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtshandlung aufgrund dieses Klagegrundes nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C-401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Dieses Interesse muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein - andernfalls ist die Klage unzulässig -, und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Zu dem Vorbringen, das Gericht habe einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Kläger unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten kann, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, in der Zukunft die angebrachten Änderungen vorzunehmen, und somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C-430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64).
  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Zum einen sei diese Frage in der Rechtsprechung, die in jener Randnummer angeführt werde, überhaupt nicht behandelt worden und zum anderen stehe diese Rechtsprechung in klarem Widerspruch zum Urteil vom 29. März 1979, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (113/77, EU:C:1979:91).
  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 8).
  • EuG, 28.02.2017 - T-158/14

    JingAo Solar u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    (im Folgenden: Csi Solar Power), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat (T-158/14, T-161/14 und T-163/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:126), soweit das Gericht damit ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Rechtsmittelführerinnen anwendbar ist.
  • EuGH, 09.11.2017 - C-205/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-237/17
    Zu ergänzen ist, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt hat, die eine Gesamtheit oder ein "Paket" darstellen, womit ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll, und zwar die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der chinesischen Subvention bezüglich der betreffenden Waren auf den Wirtschaftszweig der Union unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen dieses Wirtschaftszweigs, und dass Art. 2 dieser Verordnung nicht von ihren übrigen Bestimmungen getrennt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-205/16 P, EU:C:2017:840, Rn. 46 und 57).
  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-237/17 P, EU:C:2019:259, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-136/22

    D & A Pharma/ EMA

    Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen und muss bei Klageerhebung gegeben sein - andernfalls ist die Klage unzulässig -, und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-237/17 P, EU:C:2019:259, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-205/16

    SolarWorld / Brandoni solare und Solaria Energia y Medio Ambiente - Rechtsmittel

    Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden, das beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-237/17 P).
  • EuG, 22.11.2022 - T-640/20

    Validity/ Kommission

    Il ne peut concerner une situation future et hypothétique (voir, en ce sens, arrêt du 27 mars 2019, Canadian Solar Emea e.a./Conseil, C-237/17 P, EU:C:2019:259, point 76 et jurisprudence citée).
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