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   EuGH, 27.03.2019 - C-545/17   

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EuGH, 27.03.2019 - C-545/17 (https://dejure.org/2019,6613)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - C-545/17 (https://dejure.org/2019,6613)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - C-545/17 (https://dejure.org/2019,6613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pawlak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt der Postdienste - Richtlinien 97/67/EG und 2008/6/EG - Art. 7 Abs. 1 - Begriff "ausschließliche oder besondere Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten" - Art. 8 - Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen für den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt der Postdienste - Richtlinien 97/67/EG und 2008/6/EG - Art. 7 Abs. 1 - Begriff "ausschließliche oder besondere Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten" - Art. 8 - Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen für ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine staatliche Maßnahme dahin aufgefasst werden, dass sie ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV verleiht, wenn sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen einen Schutz gewährt und geeignet ist, die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob eine solche Rechtsetzungsmaßnahme einer begrenzten Zahl von Unternehmen einen Schutz im Sinne der aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 41), hervorgegangenen Rechtsprechung gewährt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nur dem für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieter im Sinne des Postgesetzes die Bestimmung des Art. 165 § 2 ZPO zugutekommt, die an den über den Anbieter erfolgenden Versand eines Verfahrensschriftstücks an ein Gericht eine günstige Rechtsfolge knüpft.

    Was drittens die Frage betrifft, ob eine solche Vorschrift im Sinne der aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 41), hervorgegangenen Rechtsprechung geeignet ist, die Fähigkeit anderer Unternehmen, die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich zu beeinträchtigen, ist in Anbetracht der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen festzustellen, dass dies vorliegend der Fall ist.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Was zweitens die Frage betrifft, ob sich eine Emanation eines Mitgliedstaats auf die geänderte Richtlinie berufen kann, um in einem Rechtsstreit mit einem Einzelnen die Anwendung einer Vorschrift dieses Mitgliedstaats auszuschließen, die im Widerspruch zu der geänderten Richtlinie steht, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es einem Mitgliedstaat, wenn eine Emanation dieses Mitgliedstaats einem Einzelnen eine Richtlinie entgegenhalten könnte, die dieser Staat nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt hat, ermöglicht würde, Nutzen aus seinem Verstoß gegen das Unionsrecht zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2013, Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Für die Unionsrechtsordnung hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Bedeutung von Klagefristen, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, dass Unionshandlungen mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können, sowie der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie anerkannt (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 61).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung findet nämlich in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Was zweitens die Frage betrifft, ob sich eine Emanation eines Mitgliedstaats auf die geänderte Richtlinie berufen kann, um in einem Rechtsstreit mit einem Einzelnen die Anwendung einer Vorschrift dieses Mitgliedstaats auszuschließen, die im Widerspruch zu der geänderten Richtlinie steht, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es einem Mitgliedstaat, wenn eine Emanation dieses Mitgliedstaats einem Einzelnen eine Richtlinie entgegenhalten könnte, die dieser Staat nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt hat, ermöglicht würde, Nutzen aus seinem Verstoß gegen das Unionsrecht zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2013, Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung findet nämlich in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Außerdem obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und unter Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der in Rede stehenden Richtlinie ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/6 genauso wie die Richtlinie 97/67, die durch sie geändert worden ist, auf der Grundlage der Artikel des EG-Vertrags erlassen wurde, die nach Änderungen die Art. 53, 62 und 114 AEUV geworden sind und die dem Unionsgesetzgeber eine spezifische Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes einräumen sollen (Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 87).
  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-545/17
    Was die Frage betrifft, ob der betreffende Mitgliedstaat mit einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen "ausschließliche oder besondere Rechte" für die Einrichtung von Postdiensten gewährt, steht erstens fest, dass diese Bestimmung, die in der Vorlageentscheidung als "Gesetz" eingestuft wird, eine Rechtsetzungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 20).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 18.12.2007 - C-220/06

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

  • EuGH, 16.11.2016 - C-2/15

    DHL Express (Austria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Vgl. auch Urteile vom 27. März 2019, Pawlak (C-545/17, EU:C:2019:260, Rn. 89 und 90), und vom 30. April 2020, D. Z. - Airline Management Solutions (C-584/18, EU:C:2020:324, Rn. 81).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-510/22

    Romaqua Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 und 106 AEUV -

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass eine staatliche Maßnahme dahin aufgefasst werden kann, dass sie ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV verleiht, wenn sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen einen Schutz gewährt und geeignet ist, die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich zu beeinträchtigen (Urteil vom 27. März 2019, Pawlak, C-545/17, EU:C:2019:260, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-383/18

    Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    8 Vgl. z. B. Urteil vom 27. März 2019, Pawlak (C-545/17, EU:C:2019:260, Rn. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Pawlak (C-545/17, EU:C:2019:260, Rn. 31).
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