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   EuGH, 27.03.2019 - C-620/16   

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EuGH, 27.03.2019 - C-620/16 (https://dejure.org/2019,6609)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - C-620/16 (https://dejure.org/2019,6609)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - C-620/16 (https://dejure.org/2019,6609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ist Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens C-600/14 (D./.Rat).

    Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Kommission (C - 600/14, EU:C:2017:935).

    Mit seinem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), hat der Gerichtshof die Klage der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich aller drei von ihr vorgebrachten Klagegründe abgewiesen.

    Beim Erlass des Beschlusses 2015/1734 habe sie nämlich mit der Erklärung vom 17. September 2015, obwohl sie der Auffassung gewesen sei, dass dieser Beschluss rechtswidrig und sie berechtigt gewesen sei, in zwei Punkten dagegen zu stimmen, angegeben, dass sie vor der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Kommission (C-600/14, EU:C:2017:935), ihr Stimmrecht bei den streitigen Punkten nicht abweichend von den Standpunkten der Union ausüben werde.

    Jedoch könnten ihr die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses nicht entgegengehalten werden, da sie aus den Gründen rechtswidrig seien, die bereits im Rahmen der Rechtssache vorgetragen worden seien, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen sei.

    Zudem setzt die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung der jenem Urteil zugrunde liegenden Klage geltend gemachten Klagegründe tatsächlich voraus, dass dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, indem er dazu bestimmt ist, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.

    Die Bundesrepublik Deutschland hatte nämlich als Mitglied des Rates, der diesen Beschluss gefasst hat, zwangsläufig Kenntnis von diesem und war durchaus in der Lage, innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist von zwei Monaten eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben, wie sie es im Übrigen im Rahmen der Rechtssache getan hat, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen ist.

    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Beschluss 2014/699 ein inexistenter Rechtsakt sei, weil er nur den Wert bloßer Empfehlungen ohne Bindungswirkung zu den Punkten 4 und 7 der Tagesordnung der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses habe, ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), die von diesem Mitgliedstaat erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung abgewiesen hat, ohne, wie er dies von Amts wegen hätte tun können, die Inexistenz dieses Beschlusses festzustellen.

    Zur zweiten Rüge, dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV, ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser Bestimmung, in der der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit niedergelegt ist, hervorgeht, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen (Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935" Rn. 105).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat jedoch nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer behaupteten Missachtung unionsrechtlicher Vorschriften durch ein Organ abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 26).

    Die Bundesrepublik Deutschland kann ihr Verhalten weder durch eine etwaige Verletzung der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit durch die Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 26) noch durch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Union zur OTIF rechtfertigen.

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Union (Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203" Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, EU:C:2005:648), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:592), ergebe, sei eine Vertragsverletzungsklage jedoch unzulässig, wenn die dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeworfene Handlung vor Ablauf dieser Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

    Daraus folgt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage zu stellen, in Anbetracht der besonderen Umstände des streitigen Verhaltens nicht auf die Rechtsprechung zu Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in rein unionsinternen Zusammenhängen ergangen ist, berufen kann, aus der hervorgeht, dass eine Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Unionsbestimmungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen der Vergabebekanntmachung oder der streitigen Verträge bereits entfallen waren (Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 12 bis 17, und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-237/05, EU:C:2007:592, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-237/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, EU:C:2005:648), und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland (C-237/05, EU:C:2007:592), ergebe, sei eine Vertragsverletzungsklage jedoch unzulässig, wenn die dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeworfene Handlung vor Ablauf dieser Frist keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

    Daraus folgt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage zu stellen, in Anbetracht der besonderen Umstände des streitigen Verhaltens nicht auf die Rechtsprechung zu Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in rein unionsinternen Zusammenhängen ergangen ist, berufen kann, aus der hervorgeht, dass eine Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Unionsbestimmungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen der Vergabebekanntmachung oder der streitigen Verträge bereits entfallen waren (Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-525/03, EU:C:2005:648, Rn. 12 bis 17, und vom 11. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-237/05, EU:C:2007:592, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann nämlich nicht hingenommen werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf eine von ihm geschaffene Tatsache beruft, um sich einer Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof zu entziehen (Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien, 39/72, EU:C:1973:13, Rn. 10).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Behauptung der materiell-rechtlichen Prüfung der Vertragsverletzung unterliegt, da deren Prüfung bedeutet, das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland nach der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 20).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
    Nachdem der Beschluss 2014/699 erlassen worden war, war die Bundesrepublik Deutschland daher verpflichtet, ihn zu beachten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, EU:C:2007:538, Rn. 36 und 38).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 18.10.2012 - C-37/11

    Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter

  • EuGH, 06.10.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten

  • EuGH, 11.10.2016 - C-601/14

    Italien hat dadurch gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass

  • EuGH, 05.06.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

  • EuGH, 22.02.2018 - C-336/16

    Polen tut zu wenig gegen Smog

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Das mit dem Verfahren nach Art. 258 AEUV verfolgte Ziel ist die objektive Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem Sekundärrechtsakt, und zudem ermöglicht ein solches Verfahren die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat in einem konkreten Fall gegen Unionsrecht verstoßen hat (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung folglich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf dieser Frist befand (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man der Argumentation der drei betroffenen Mitgliedstaaten folgen, könnte jeder Mitgliedstaat, der durch sein Verhalten die Erreichung des Ziels, das einem auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassenen Beschluss inhärent ist, der als "vorläufige Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, wie dies bei den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 90 und 94), damit einem Vertragsverletzungsverfahren allein deshalb entgehen, weil sich die Verletzung auf einen Unionsrechtsakt bezieht, dessen Geltungsdauer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist endgültig abgelaufen ist, so dass die Mitgliedstaaten aus ihrem eigenen Fehler einen Vorteil ziehen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48).

    In diesem Fall könnte die Kommission somit im Rahmen der ihr in Art. 258 AEUV eingeräumten Befugnisse nicht Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof erheben, um eine solche Vertragsverletzung feststellen zu lassen und die ihr in Art. 17 EUV übertragene Aufgabe als Hüterin der Verträge vollständig zu erfüllen (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 49).

    Darüber hinaus wäre unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssachen die Feststellung der Unzulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen nach Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassene Beschlüsse wie die Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 sowohl dem verbindlichen Charakter dieser Beschlüsse als auch allgemein der Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet, und zu denen insbesondere die Rechtsstaatlichkeit gehört, abträglich (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 50).

    Gleiches gilt für Ungarn in Bezug auf den Beschluss 2015/1601, der ab seinem Erlass und während seiner gesamten Geltungsdauer von zwei Jahren für diesen Mitgliedstaat verbindlich war (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 85).

    Von den Letztgenannten beantragte im Übrigen keiner die Aussetzung der Vollziehung des letztgenannten Beschlusses oder den Erlass einstweiliger Anordnungen durch den Gerichtshof nach den Art. 278 und 279 AEUV, so dass diese Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung hatten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Was zweitens das Vorbringen Ungarns betrifft, die Kommission habe das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren nur mit dem Ziel eingeleitet, die Interessen der CEU zu schützen, und dies zu rein politischen Zwecken, ist darauf hinzuweisen, dass das mit dem Verfahren nach Art. 258 AEUV verfolgte Ziel die objektive Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    144 Vgl. das lange und umfassend begründete Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, und insbesondere das Ergebnis in Rn. 98 bis 100).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    144 Vgl. das lange und umfassend begründete Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, und insbesondere das Ergebnis in Rn. 98 bis 100).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das mit dem Verfahren gemäß Art. 258 AEUV verfolgte Ziel in der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem Sekundärrechtsakt und ermöglicht zudem die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat in einem konkreten Fall gegen Unionsrecht verstoßen hat (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    335 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 47), vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Regelung zur vorübergehenden Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz suchen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    144 Vgl. das lange und umfassend begründete Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, und insbesondere das Ergebnis in Rn. 98 bis 100).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

    Diese Rechtsprechung gilt auch im Fall eines Beschlusses, der nicht formell an den Mitgliedstaat gerichtet war: Als Mitglied des Rates, der diesen Beschluss gefasst hat, hatte der Mitgliedstaat zwangsläufig Kenntnis von diesem und war daher durchaus in der Lage, eine Nichtigkeitsklage zu erheben (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, , EU:C:2019:256, Rn. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    16 Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

    50 Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland (OTIF) (C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 43 bis 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

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