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   EuGH, 27.04.2006 - C-423/04   

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https://dejure.org/2006,2261
EuGH, 27.04.2006 - C-423/04 (https://dejure.org/2006,2261)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-423/04 (https://dejure.org/2006,2261)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-423/04 (https://dejure.org/2006,2261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren

  • Europäischer Gerichtshof

    Richards

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren

  • EU-Kommission PDF

    Richards

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren

  • EU-Kommission

    Richards

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Gewährung einer Ruhestandsrente für eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle; Schutz vor Diskriminierung wegen Geschlechtsumwandlung; Festlegung der Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4; ; Richtlinie 79/7/EWG Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM MANN ZUR FRAU UNTERZOGEN HAT, IM GLEICHEN ALTER WIE EINER FRAU EINE RENTE ZU GEWÄHREN, VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Richards

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren

  • europa-mobil.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Ruhestandsrente für eine Transsexuelle - Richards

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Rentenanspruch nach operativer Geschlechtsumwandlung

  • 123recht.net (Kurzinformation, 31.7.2007)

    Rentenanspruch nach operativer Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund der Anordnung eines Social Security Commissioner, Lodon vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Social Security Commissioners (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Artikel 4 und 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2316 (Ls.)
  • EuZW 2006, 342
  • DVBl 2006, 963
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    17 Nachdem der von Frau Richards beim Social Security Appeal Tribunal eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen worden war, rief sie den Social Security Commissioner an und machte geltend, dass die Weigerung, ihr mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu zahlen, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-117/01 (K. B., Slg. 2004, I-541) eine Verletzung des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine gegen Artikel 4 der Richtlinie 79/7 verstoßende Diskriminierung darstelle.

    21 Einleitend ist festzustellen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil K. B., Randnr. 35).

    31 Denn der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die es verhindern, dass ein Transsexueller wegen fehlender Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um einen gemeinschaftsrechtlich geschützten Anspruch zu erwerben, grundsätzlich als mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar anzusehen sind (vgl. Urteil K. B., Randnrn.

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    41 Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (vgl. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03, Bidar, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68).

    42 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und außerdem wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 69).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-9/91

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte the Equal

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    34 Im Übrigen fallen die gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verstoßenden Diskriminierungen nur dann unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme, wenn sie zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, die die Richtlinie damit verfolgt, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung eines unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen belässt (vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 13).

    Zu diesen Vorteilen gehört gerade auch die Möglichkeit für die Arbeitnehmerinnen, früher als die Arbeitnehmer Rentenansprüche geltend zu machen, wie es in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehen ist (vgl. Urteil Equal Opportunities Commission, Randnr. 15).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    26 und 27, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).

    In Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, hat die Richtlinie auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben (vgl. zur Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [ABl. L 39, S. 40] Urteil P./S., Randnr. 20).

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    40 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise in Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit, der zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört, veranlasst sehen, die Möglichkeit für jeden Betroffenen zu beschränken, sich auf eine vom Gerichtshof ausgelegte Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    41 Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (vgl. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03, Bidar, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    40 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise in Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit, der zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört, veranlasst sehen, die Möglichkeit für jeden Betroffenen zu beschränken, sich auf eine vom Gerichtshof ausgelegte Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    36 Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38, sowie vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
    36 Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38, sowie vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Der Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts darf in Anbetracht ihres Gegenstands, der Natur der Rechte, die sie schützen sollen, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck geben, der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts und in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 42, 66; 12. Mai 2011 - C-391/09 - [ Runevic-Vardyn und Wardyn ] Rn. 43, jeweils zur Richtlinie 2000/43/EG; vgl. auch 27. April 2006 - C-423/04 - [Richards] Rn. 22 ff. zur Richtlinie 79/7/EWG; 30. April 1996 - C-13/94 - [P./S.] Rn. 20 ff. zur Richtlinie 76/207/EWG) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-451/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte

    3 Urteil vom 27. April 2006 (C-423/04, EU:C:2006:256).

    10 Urteile vom 30. April 1996, P./S. (C-13/94, EU:C:1996:170), vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256).

    13 Urteile vom 30. April 1996, P./S. (C-13/94, EU:C:1996:170, Rn. 20), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24).

    15 Urteile vom 30. April 1996, P./S. (C-13/94, EU:C:1996:170, Rn. 20), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24).

    17 Urteile vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 36), in Bezug auf Art. 157 AEUV (ex-Art. 141 EG), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 38), in Bezug auf die Richtlinie 79/7.

    19 Urteile vom 30. April 1996, P./S. (C-13/94, EU:C:1996:170), vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256).

    21 So war z. B. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256), ergangen sind, das erworbene Geschlecht der Antragsteller nicht rechtlich anerkannt worden.

    23 Um diesen Fall ging es im Urteil vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256).

    24 Urteil vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 29).

    27 Urteil vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 35 bis 37).

    34 Urteil vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 34 bis 37).

    37 Urteile vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 33 bis 35), im Hinblick auf Art. 157 AEUV (ex-Art. 141 EG), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 28 bis 30).

    39 Urteile vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 35), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21).

    42 Urteil vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 31).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-242/09

    Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezi?"ski, Randnr. 57).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Kalinchev, Randnr. 51).
  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB () und pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7

    Der Minister für Arbeit und Renten machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 35), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21), ergebe, Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Geschlechtsumwandlung einer Person rechtlich anerkannt werde.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personenstands und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person unberührt lässt, die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21 bis 24, vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Richtlinie 79/7 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/7 vorgesehene Ausnahme betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, in Bezug auf das für den Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente geltende Alter anders zu behandeln als eine Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat und verheiratet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 37 und 38).

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

    Auch der Europäische Gerichtshof beschränkt den Diskriminierungsschutz nicht auf Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zum einen oder anderen Geschlecht, sondern erstreckt ihn auf transsexuelle Personen, denen gemeinschaftsrechtlich geschützte Ansprüche wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtszugehörigkeit versagt werden (EuGH 30.04.1996 NJW 1996, 2421 f. zur seinerzeitigen Richtlinie 76/207/EWG [mittlerweile abgelöst durch die RL 2006/54/EG]; vgl. ferner EuGH 07.01.2004 NJW 2004, 1440, 1441; 27.04.2006 EuZW 2006, 342, 343).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

    44 bis 46), vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, Slg. 2003, I-14597, Randnr. 31), vom 18. März 2004, Leichtle (C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 29), vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 33), vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92), und vom 19. April 2007, Stamatelaki (C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

    95 - Auf derselben Linie stehend sah das Urteil Richards Rechtsvorschriften als für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar an, die einer Transsexuellen in ihrem derzeitigen Geschlecht als Frau mit Vollendung des 60. Lebensjahrs keine Rente gewährt und sie zwingt, die Vollendung des 65. Lebensjahrs, das für Männer festgelegte Alter, abzuwarten.

    101 - Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 67), vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35), und Richards, Randnr. 40.

    102 - Urteile Bidar, Randnr. 69, und Richards, Randnr. 42.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

    Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in dem Sinne eng auszulegen ist, dass sie nur für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Marshall, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 33, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

    17 bis 20, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 24. Im Urteil Grant, angeführt in Fn. 21, Randnr. 42 (das allerdings vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und damit vor der Einfügung von Art. 13 in den EG-Vertrag ergangen ist), vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass es sich nicht auf die unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung einer Person erstrecke.

    115 - Vgl. Urteile Richards, angeführt in Fn. 94, Randnr. 42, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 57.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 57, und Kalinchev, Randnr. 51).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08

    Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • EuGH, 29.07.2010 - C-577/08

    Brouwer - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Übertragung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-313/05

    Brzezinski

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-290/05

    Nádasdi

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-93/19

    EAD/ Hebberecht - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Beamtenrecht - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet können die Mitgliedstaaten

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