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   EuGH, 27.04.2017 - C-620/15   

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https://dejure.org/2017,11881
EuGH, 27.04.2017 - C-620/15 (https://dejure.org/2017,11881)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2017 - C-620/15 (https://dejure.org/2017,11881)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2017 - C-620/15 (https://dejure.org/2017,11881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A-Rosa Flussschiff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 12a Nr. 1a - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ...

  • IWW
  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1408/71 Art. 14 Abs. 2 Buchst. a
    Unionsrecht, Sozialversicherung, Bescheinigung E 101, Wanderarbeitnehmer, Beweiskraft, Bindungswirkung, freizügigkeitsberechtigt, Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A-Rosa Flussschiff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 12a Nr. 1a - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A-Rosa Flussschiff

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 12a Nr. 1a - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung E 101 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV den ausstellenden Träger verpflichtet, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Fällen, in denen die Bestimmung des anwendbaren Systems schwierig wäre, wäre nämlich jeder der zuständigen Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten leicht geneigt, sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar zu erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die betreffenden Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte ein zuständiger nationaler Träger des Gastmitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers eine Bescheinigung E 101 von einem Gericht dieses Staates für ungültig erklären lassen, wäre das auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gegründete System gefährdet (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bescheinigung E 101, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, in der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats gilt, in den sich der Arbeitnehmer zur Ausführung einer Arbeit begibt, und daher die Träger dieses Mitgliedstaats bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 31).

    Demzufolge ist ein Gericht des Gastmitgliedstaats nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Umstände, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 32).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
    Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen - und die Ziele von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das in dem konkreten Fall anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 58).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
    Bezweifelt sie die Gültigkeit der Bescheinigung, muss diese Person jedoch den fraglichen Träger davon in Kenntnis setzen (Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
    In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27).
  • EuGH, 06.07.2017 - C-290/16

    Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

    In der Rechtssache, in der das Urteil A-Rosa Flussschiff(30) ergangen ist, hatte die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) den Gerichtshof im Wesentlichen gefragt, ob seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Bescheinigung E 101 auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen festgestellt wird, dass die Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden war.

    Wie dargelegt hat der Gerichtshof im Urteil A-Rosa Flussschiff entschieden, dass die Bescheinigung E 101 die Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, selbst wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt wurde(46).

    6 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 48 und 49).

    14 Vgl. Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    22 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 43 und 49).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 47).

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 49) und in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    28 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 50) und in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    31 Vgl. Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 52).

    32 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    33 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 36).

    46 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    Vgl. außerdem Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    65 Vgl. zu diesem Verfahren Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. außerdem meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 59 bis 66).

    Vgl. insoweit Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, Nr. 7 Buchst. c und Nr. 9 des Beschlusses Nr. 181 der oben genannten Verwaltungsentscheidung und Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 38).

    Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet dabei den ausstellenden Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen - und die Ziele von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteile vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39, sowie vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 40).

    Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat deshalb der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 können sich die betreffenden Träger, wenn sie im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, an die Verwaltungskommission gemäß Art. 80 dieser Verordnung wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das in dem konkreten Fall anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall eines - selbst offensichtlichen - Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, und auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden ist, ist daher das Verfahren, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung E 101 beizulegen, einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 52 und 53).

    Mit der derzeit geltenden Verordnung Nr. 987/2009 ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung der Gültigkeit dieser Bescheinigung verankert wurden und ausdrücklich dieses Verfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bindungswirkung einer vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1972, L 74, S. 1), ausgestellten Bescheinigung E 101, dem Vorläufer der A1-Bescheinigung, sowohl die Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 bis 32, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 51).

    Desgleichen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass mit der Verordnung Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert wurden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59, und Beschluss vom 24. Oktober 2017, Belu Dienstleistung und Nikless, C-474/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:812, Rn. 19).

    Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61).

    Wie der Gerichtshof bereits hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, steht es in einem Fall, in dem es der Verwaltungskommission nicht gelingt, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt - unbeschadet einer im Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage -, zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, damit der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, den Sachverhalt festzustellen und die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es vorlegen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 19, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Rechtssache darin von derjenigen unterscheidet, die dem Urteil A-Rosa Flussschiff(35) zugrunde lag, als vorliegend die betroffenen Mitgliedstaaten das Verfahren vor der Verwaltungskommission angestrengt haben, die eine Entscheidung über den Widerruf der fraglichen portablen Dokumente A1 erlassen hat(36).

    19 Vgl. jüngst Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 56) und in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 20).

    23 Vgl. jüngst Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 45 bis 57) und in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nrn. 35 bis 37).

    35 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    36 In Rn. 56 des Urteils vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "die französischen Behörden im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits weder den Weg des Dialogs mit der schweizerischen Sozialversicherungsanstalt ausgeschöpft noch überhaupt versucht haben, die Verwaltungskommission anzurufen, so dass der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ... nicht geeignet ist, vermeintliche Mängel des durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Verfahrens aufzuzeigen oder zu belegen, dass es unmöglich ist, etwaige Fälle von unlauterem Wettbewerb oder Sozialdumping zu lösen".

    48 Vgl. jüngst in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 26.07.2017 - III R 18/16

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung

    Solange daher eine Bescheinigung E 411 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis 4 der VO Nr. 987/2009), hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 überprüft, ob neben dem inländischen Kindergeldanspruch ein vergleichbarer ausländischer Anspruch auf Familienleistungen besteht, den Inhalt der Bestätigung zu beachten (vgl. EuGH-Urteil A-ROSA Flussschiff GmbH vom 27. April 2017 C-620/15, EU:C:2017:309, Rz 49 zur Entsendebescheinigung E 101).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    14 Urteil vom 27. April 2017 (C-620/15, im Folgenden: Urteil A-Rosa Flussschiff, EU:C:2017:309).

    15 Dazu verweise ich den Leser auf meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 44 bis 55) und in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nrn. 32 bis 37).

    20 Vgl. Urteil A-Rosa Flussschiff (Rn. 61).

    79 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 35).

    In diesem Fall muss die Grundregel der lex loci laboris gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung finden (vgl. dazu die Rechtssache, in der das Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff , C-620/15, EU:C:2017:309, ergangen ist), wobei die betreffenden Arbeitnehmer sich auf das Entsenderecht berufen könnten.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittels möchte die Cour de cassation (Kassationshof) insbesondere wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), das einen Rechtsstreit betraf, in dem Bescheinigungen E 101 gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellt worden waren, vorgenommene Auslegung auch für einen Rechtsstreit gilt, in dem es um das Delikt der Schwarzarbeit geht und der Bescheinigungen betrifft, die Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Staatangehörige sie sind und in dem das Luftverkehrsunternehmen, für das sie tätig sind, über eine Zweigstelle verfügt, gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ausgestellt wurden, wenn schon der Inhalt der Bescheinigungen den Schluss zuließ, dass sie auf betrügerische Weise erlangt oder benutzt wurden.

    Ist die Auslegung von Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), auf einen Rechtsstreit über das Delikt der Schwarzarbeit - in dem die Bescheinigungen E 101 in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellt wurden, obwohl die Situation unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fiel - auf Arbeitnehmer anwendbar, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Staatangehörige sie sind und in dem das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Luftverkehrsunternehmen über eine Zweigstelle verfügt, wenn schon der Inhalt der Bescheinigung E 101 selbst, in der ein Flughafen als Tätigkeitsort des Arbeitnehmers und ein Luftfahrtunternehmen als Arbeitgeber angegeben werden, den Schluss zuließ, dass sie auf betrügerische Weise erlangt worden war?.

    Könnte ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, das im Rahmen eines von einer Strafverfolgungsbehörde, vom zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats oder von einer anderen Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens angerufen wird, eine Bescheinigung E 101 unabhängig von der Einleitung oder Durchführung des in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verfahrens allein deshalb für ungültig erklären, weil es konkrete Indizien dafür gibt, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, wäre das mit der Verordnung geschaffene, auf der loyalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 46).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41).

    Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen: In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen würde (vgl. Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42).

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, aber, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 02.03.2023 - C-410/21

    DRV Intertrans

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2022 - L 1 R 251/18

    Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen; Erwerbstätigkeit als Pilotin;

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat

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