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   EuGH, 27.04.2021 - C-336/20   

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https://dejure.org/2021,12447
EuGH, 27.04.2021 - C-336/20 (https://dejure.org/2021,12447)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2021 - C-336/20 (https://dejure.org/2021,12447)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2021 - C-336/20 (https://dejure.org/2021,12447)
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Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Ich weise auch darauf hin, dass das vorlegende Gericht eine entsprechende Frage in Rechtssachen gestellt hat, die von der vorliegenden Rechtssache unabhängig sind, insbesondere in den Rechtssachen C-336/20, Bank 11 für Privatkunden und Handel, C-47/21, C. Bank und Bank D. K., sowie C-232/21, Volkswagen Bank und Audi Bank.
  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20

    Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags:

    (1) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV oder einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren C-336/20 und über die bereits vom Landgericht Ravensburg eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-155/20 und C 187/20 bedarf es nicht.
  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020 und 07.07.2020 vorgelegten Fragen, die Gegenstand der bei dem Gerichtshof bereits anhängigen Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 und C-336/20 sind, überschneiden sich teilweise mit den Vorlagefragen in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.
  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020, 07.07.2020, 30.12.2020 und 08.01.2021 vorgelegten Fragen (Aktenzeichen des Gerichtshofs C-33/20, C-155/20, C-187/20, C-336/20, C-38/21, C-47/21) überschneiden sich mit den Vorlagefragen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.
  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020, 07.07.2020 und 30.12.2020 (LG Ravensburg - 2 O 238/20 -) vorgelegten Fragen (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20, C-187/20, und C-336/20; das Aktenzeichen des Vorlageersuchens vom 30.12.2020 ist noch nicht bekannt), überschneiden sich teilweise mit den Vorlagefragen in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.
  • BGH, 08.06.2021 - XI ZR 10/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Die erneuten, in einem Fall zudem einen Leasingvertrag betreffenden Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 2 O 238/20, juris, und vom 8. Januar 2021 - 2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020, aaO mwN und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 27. April 2021 - C-336/20 zur Streichung aus dem Register betreffend den Vorlagebeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris).
  • BGH, 08.06.2021 - XI ZR 26/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Die erneuten, in einem Fall zudem einen Leasingvertrag betreffenden Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 2 O 238/20, juris, vom 8. Januar 2021 - 2 O 160/20, 2 O 320/20, juris und vom 19. März 2021 - 2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020, aaO mwN und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 27. April 2021 - C-336/20 zur Streichung aus dem Register betreffend den Vorlagebeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris).
  • BGH, 07.06.2021 - XI ZR 289/20

    Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens

    Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 27. April 2021 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 68/20, juris [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2605/20 nicht zur Entscheidung angenommen], XI ZR 138/20, juris [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2720/20 nicht zur Entscheidung angenommen], XI ZR 157/20, juris [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2592/20 nicht zur Entscheidung angenommen] und vom 7. Januar 2021 - XI ZR 190/20 [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 318/21 nicht zur Entscheidung angenommen], vgl. auch EuGH, Beschluss vom 27. April 2021 - C-336/20 zur Streichung aus dem Register betreffend den Vorlagebeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris).
  • LG Darmstadt, 14.06.2021 - 1 O 330/20
    Von der Möglichkeit zur Aussetzung des hiesigen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-336/20, C-155/20, C-187/20 hat das Gericht Abstand genommen.
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